Rechtsgebiete

Familienrecht

Ich wurde mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesbezirk München vom 15.05.2006 zum Fachanwalt für Familienrecht zugelassen, dies aufgrund meiner nachgewiesenen praktischen und theoretischen Kenntnisse.


Das Familienrecht ist ein höchst persönliches Rechtsgebiet. Kaum ein anderes Rechtsgebiet erfasst derart intensiv die unmittelbare Privatsphäre des jeweils Betroffenen. Selbstverständlich erwartet die jeweilige Mandantschaft insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts die strenge Einhaltung der Schweigepflicht. Ich vertrete meine Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. 


Die von mir angebotene außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Familienrecht zielt auf eine durchdachte und bestmögliche Lösung ab. Außergerichtliche Verhandlungen und Einigungen sind in vielen Fällen für den Betroffenen der kostengünstigste und zugleich vom Ergebnis her der qualitativ beste Weg. Eine Einigung „um jeden Preis“ soll es unterdessen nicht geben. Die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft erfolgt in diesen Rechtsgebieten erstinstanzlich vor dem jeweiligen Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts, zweitinstanzlich vor dem ggf. zuständigen Oberlandesgericht München.

Pro Jahr werden in Deutschland ca. 360.000 Ehen geschlossen, wiederum annähernd 130.000 Ehen geschieden. Die Scheidungsquote in Deutschland ist momentan rückläufig. Momentan ist jede/r zweite über 18jährige BürgerIn in Deutschland verheiratet.


Die Trennung zwischen Ehegatten ist schmerzhaft, insbesondere, wenn minderjährige Kinder eine Rolle spielen. Ein familienrechtliches Mandat ist niemals eine Baustelle auf Beton.


Obwohl ich persönlich nicht dem „Ethikrat“ angehöre, erwarte ich von allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, niemals zu einer Ehescheidung mit der Absicht der Gewinnerzielung anzuraten.

Ja, streng genommen ist eine Ehe ein Vertrag, den die Ehegatten schließen. Beim Standesamt wird bei der Eheschließung darauf hingewiesen, dass es sich um eine lebenslange Bindung handelt, welche man eingeht, anders als bei einem Handyvertrag.


Bei der Ehe handelt sich um ein auf Lebenszeit geschlossenes Rechtsgeschäft, welches ausnahmsweise der mündlichen Form bedarf, welches mithin zustande kommt durch das wechselseitige „Ja-Wort“. Das Gesetz sieht vor, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten geschieden wird.


Nach dem Gesetz sind Ehegatten einander zu ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, § 1353 Satz 2 BGB. Unter der Ehe versteht man eine bilaterale Gemeinschaft in Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häuslicher Gemeinschaft.


Zu betonen ist, dass dies selbstverständlich alles für die standesamtliche, also gesetzlich geschlossene Ehe gilt. Inwieweit auch zusätzlich eine kirchliche Trauung erfolgt, spielt rechtlich keine Rolle.


Nach dem Gesetz darf auch nach einer Ehescheidung wieder neu geheiratet werden. Warum sollte man eine erneute Heirat nach einer Scheidung beispielsweise - sei es aus religiösen Gründen - einer Frau verbieten, die jahrelang von ihrem Ehemann misshandelt wurde und den „Absprung“ aus der alten Ehe geschafft hat?


Ein kleiner Blick in die Geschichte; Ende der 50er-Jahre konnte im Übrigen auch der „Gehorsamkeitsparagraph“ aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen werden. Bis dahin war die Ehefrau per Gesetz verpflichtet, in der Ehe den Anordnungen des Ehemannes Folge zu leisten. Die Sprachlosigkeit bei der Erkenntnis, dass dies in der Bundesrepublik Deutschland - nicht etwa im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation - einst Gesetz war, ist mehr als naheliegend.


Diese Norm lautete damals (allen Ernstes!):


§ 1354 BGB (alte Fassung)


„Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechts darstellt.“


Heute gilt in einer jeden Ehe per Gesetz die Gleichberechtigung.

Bis in die 1970er Jahre galt in Deutschland das Schuldprinzip. Heute gibt es entsprechende Regelungen auch noch in anderen Staaten, gar in solchen innerhalb der Europäischen Union. Das deutsche Gericht war seinerzeit bei fehlender Einvernehmlichkeit noch gehalten, herauszufinden, welche Ehegatte „Schuld“ an dem Scheitern der Ehe hatte, etwa aufgrund schwerer ehelicher Verfehlungen, sog. „böswilligen Verlassens“ oder Ehebruch.


Mit der Eherechtsreform von 1976 wurde die Schuldfrage hinten angestellt, der Gesetzgeber lässt seitdem eine Ehescheidung bei der Zerrüttung der Ehe zu („Zerrüttungsprinzip“). Die Zerrüttung der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Unwiderlegbar vermutet die die Zerrüttung der Ehe nach einer dreijährigen Trennungszeit. Unterbrochen werden kann das Trennungsjahr durch eine Versöhnung, welche allerdings einen ernsthaften wechselseitigen Willen zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfordert und einen gewissen Zeitraum andauert, nicht etwa nur für eine „schwache Stunde“ stattfindet.

Nein, nicht ganz! Weiterhin kennt das Gesetz die „Schuld“ bei einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, eben dann, wenn sich ein Ehegatte schwere Verfehlungen entgegenhalten lassen muss (§ 1565 II BGB). Auch beim nachehelichen Unterhalt ist eine Verwirkung möglich, wenn der Unterhaltsberichtigte schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, § 1579 BGB.

Nein! Das Gericht wird nicht gewissermaßen „automatisch“ familienrechtliche Folgesachen, etwa Vermögensfragen, Unterhalt, elterliche Sorge über Kinder, das Umgangsrecht mit Kindern, die Verteilung der Haushaltsgegenstände regeln. Mithin darf das Gericht gar nicht über Folgesachen entscheiden, die nicht eingeklagt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Kindeswohlgefährdungen angegangen werden müssen, hier kann das Gericht von Amts wegen intervenieren (§ 1666 BGB), auch wohlgemerkt, wenn keine Ehescheidung ansteht.


Eine Ausnahme stellt der Versorgungsausgleich dar, dieser erfolgt als „Folgesache“.

Ja; familienrechtlichen Folgesachen, die einen Zusammenhang zur Ehescheidung haben, können im sogenannten „Verbundsverfahren“ in das Ehescheidungsverfahren einfließen, selbstverständlich wiederum nur auf Antrag einer Partei. Ein klassischer Fall ist hier die Klärung nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum ab der Ehescheidung. Das Gericht muss sodann im Scheidungsverfahren auch die unterhaltsrechtlichen Fragen klären, je nachdem, was eingeklagt wird. Die Ehescheidung kann sodann nur gemeinsam in einem Endbeschluss mit der Folgesache ausgesprochen werden. Kommt in der Folgesache (etwa Unterhalt) ein Vergleich zustande, so kann ab diesem Zeitpunkt auch die Ehescheidung ausgesprochen werden.


In der Praxis kann das Verbundsverfahren zu ganz erheblichen Verzögerungen der Ehescheidungsverfahren führen, welches ein Ehegatte gar als Druckmittel heranziehen kann. Die Vorfreude, dass man kurzfristig geschieden werden kann, um rasch seine/n neue PartnerIn heiraten zu können, wird dann eben jäh getrübt.

Diese Frage ist genauso wenig zu beantworten wie die Frage „was kostet ein Auto?“; es kommt drauf an!


Abhängen werden die anwaltlichen Gebühren und die Gerichtskosten stets vom Verfahrenswert (wie fast immer in zivilrechtlichen Verfahren). Dieser richtet sich nach den Einkünften und dem Vermögen der Ehegatten. Eine Ehescheidung kostet bei Ehegatten, welche minimale Einkünfte oder gar Sozialhilfe beziehen, unverhältnismäßig weniger als eine solche zwischen Ehegatten, welche ein enormes Vermögen haben oder/und ganz erhebliche Einkünfte beziehen. Der anwaltliche Vertreter ist gehalten, dies bei Entgegennahme eines Auftrages hin zur Ehescheidung der Mandantschaft zu erläutern. Schlussendlich wird aber das Gericht den Verfahrenswert festsetzen, aus welchem sodann die anwaltlichen Gebühren und die Gerichtskosten - ähnlich wie bei einer Steuertabelle - errechnet werden.


Sofern eine Partei die Kosten der anwaltlichen Vertretung und des Gerichts nicht tragen kann, besteht auch hier die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die etwas herablassende Bezeichnung „Armenrecht“, welche bis in die 70er-Jahre geläufig war, ist nicht ganz lebensnah, als dass bei der nach wie enormen Schere zwischen „wohlhabend und nicht wohlhabend“ in Deutschland ein beträchtlicher Teil der Bürgerinnen und Bürger auf die Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist. Auch im Bereich der Verfahrenskostenhilfe steht bitte eine anwaltliche Beratung an.

Diese Frage ist genauso wenig zu beantworten wie die Frage „wie lange dauert eine Autofahrt?“; es kommt drauf an!


In meiner bisherigen 25jährigen Berufstätigkeit liegt der Mindestrekord bei drei Wochen, der Höchstrekord bei fünf Jahren.


Eine minimale Dauer ist zu erwarten, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird und nur die Ehescheidung zur Entscheidung ansteht. Lange Zeiträume müssen eingeplant werden, wenn insbesondere ein Ehegatte im Zuge des Versorgungsausgleichs nicht mitwirkt und gar diesbezüglich vom Gericht verhängte Ordnungsgelder nicht zahlt, das Gericht also - vereinfacht gesprochen - die Zwangsvollstreckung gegen den Ehegatten einleiten muss, um entsprechende Mitwirkungshandlungen durchzusetzen. Im Übrigen ist die Verfahrensdauer von Gericht zu Gericht unterschiedlich, je nach personeller Besetzung und entsprechendem Arbeitsanfall bei den RichterInnen.

In den §§ 1313 ff BGB ist alternativ zur Ehescheidung die Aufhebung der Ehe vorgesehen. Diese kommt in Betracht etwa bei Verfahrensfehlern bei der Eheschließung (der Standesbeamte hatte ganz vergessen, dass die Ehefrau ja auch erscheinen muss), insbesondere aber dann, wenn ein Ehegatte nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder aber in einem eingeschränkten Zustand das „Ja-Wort“ abgegeben hat (beispielsweise bei einer Alkoholisierung). Ebenso gibt es die Aufhebung bei Drohungen, welche die Eheschließung bewirkt haben (Thema „Zwangsehe“). Ich persönlich hatte bislang in 25 Berufsjahren nur drei Fälle im Zusammenhang mit einer Aufhebung einer Ehe zu bearbeiten. In der Praxis kommen Aufhebungsverfahren selten vor.

Nein. In vielen Ländern - insbesondere in Osteuropa - können einvernehmliche Ehescheidungen (zumindest, wenn keine minderjährigen Kinder im Spiel sind) über ein Notariat erfolgen. In Deutschland kann eine Ehescheidung nur durch das zuständige Familiengericht per Endbeschluss ausgesprochen werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Partei, die einen Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht einreicht, anwaltlich vertreten sein muss.

Ja, selbstverständlich. So, wie man nicht überstürzt heiraten sollte, sollte man auch nicht überstürzt - mag das Trennungsjahr auch abgelaufen sein - die Scheidung beantragen. Der Antrag auf Ehescheidung kann in jedem Stadium des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. In meiner 25jährigen Berufstätigkeit habe ich es gar zweimal erlebt, dass sich die Ehegatten im Gerichtssaal schluchzend in die Arme fielen und in redensartlich letzter Sekunde noch die „Notbremse“ gezogen haben. Freude, schöner Götterfunken!

Erkennt das Gericht, dass eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, kann und soll es gar nach dem Gesetz das Verfahren aussetzen, § 136 FamFG. Der Gesetzgeber „hofft“ eben auf eine Versöhnung und winkt eine Scheidung eben nicht ungeprüft durch. Wenn aber beide Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres den  Willen hin zu einer Scheidung zu Protokoll erklären, wird das Gericht die Ehescheidung aber aussprechen und auch aussprechen müssen.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ist geregelt in § 122 FamFG. Maßgeblich kommt es auf den Aufenthalt etwaiger gemeinsamer Kinder an. Sind solche nicht vorhanden, stellt das Gesetz auf die Frage ab, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten. Leben die Ehegatten schon verstreut in unterschiedlichen Bundesländern oder in verschiedenen Gerichtsbezirken, ist das Gericht des Wohnortes des jeweiligen Antragsgegners / der jeweiligen Antragsgegnerin zuständig.

Wenn das niederbayerische Gericht örtlich zuständig ist, grundsätzlich ja; das Gericht muss Sie zu den Scheidungsvoraussetzungen anhören. In der Praxis wird aber regelmäßig über Rechtshilfe die Möglichkeit geschaffen, dass Sie vor Ihrem zuständigen Familiengericht angehört werden können, damit die lange Anreise hinfällig ist (vorausgesetzt, dass es nur um die Scheidung geht).


Im Übrigen besteht für weit entfernt wohnende Ehegatten die Möglichkeit, sich per Video in den Gerichtssaal zuschalten zu lassen. Dies bedarf eines Antrages. Achtung; der Ehegatte darf sich nicht aus dem Ausland zuschalten lassen; ein deutsches Gericht darf nicht in einen fremden Staat "hineinrichten". Wer in ein fernes Land verzogen ist, kann ggf. vor der dortigen deutschen Botschaft oder vor einem deutschen Generalkonsulat zu den Scheidungsvoraussetzungen befragen lassen, was wiederum stets zu erheblichen Verzögerungen führt.

Ja, kurz und bündig! Mit der Einführung der „Ehe für alle“ (zuvor gab es immerhin schon die „eingetragene Lebenspartnerschaft“) sind nicht nur die Wirkungen einer Eheschließung mit der „herkömmlichen“ Ehe gleichgestellt, vielmehr auch die familienrechtlichen Regelungen bei Scheitern einer Ehe. Die Geschlechtszugehörigkeit spielt bei einer Eheschließung erfreulicherweise nun keine Rolle mehr, nachdem die Gesellschaft dazugelernt hat.

Diese Frage betrifft das Rechtsgebiet des „Internationalen Privatrechts“, IPR.


Schon die Bezeichnung ist irreführend; es gibt schlichtweg kein „internationales Privatrecht“. Es gibt ja z.B. gerade kein „Welt-Familiengesetzbuch“. Alle 194 Staaten der Welt haben ihre eigenen Gesetze.


Im IPR soll im Gegenteil die Frage geklärt werden, ob ein nationales Gericht überhaupt bei Auslandsbezug zuständig ist und welches nationale materielle Recht - wie hier bei einer Ehescheidung - heranzuziehen ist.


Bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) die „Verordnung Brüssel II a“. Andernfalls gilt in Deutschland die (deutsche) Norm des § 98 FamFG.


Bei der Frage der materiellen Voraussetzungen für eine Ehescheidung (das Scheidungsrecht welches Landes muss angewandt werden?), ist zu prüfen, ob die sogenannte Rom III-Verordnung der Europäischen Union einschlägig ist; je nach Sachverhaltskonstellationen gibt es gar die Möglichkeit einer notariell zu beurkundenden Rechtswahl zwischen den Ehegatten. Wenn aber Rom III keine Antwort gibt oder gar nicht anwendbar ist, gilt wiederum das deutsche Gesetz, welches klärt, ob deutsches oder ausländisches Recht heranzuziehen ist.


In seltenen Fällen kann es tatsächlich vorkommen, dass das deutsche Familiengericht eine Ehescheidung auf der Basis des materiellen Rechts eines anderen Staates ausspricht. Dies kommt in der Praxis selten vor.


Nach deutschem Recht wird es maßgeblich darauf ankommen, ob zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder aber ob beide Ehegatten zuletzt und auch weiterhin ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hatten bzw. haben.


Diese Zusammenfassung ist - man möge mich kritisieren - stark verkürzt; eine überschaubare Zusammenfassung ist kaum möglich.

Im deutschen Gesetz gilt, dass das Gericht bei einer Ehescheidung den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vornehmen muss, wenn

  • die Ehezeit einen Zeitraum von drei Jahren überschritten hat oder
  • bei kürzerer Ehedauer ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt oder
  • der Versorgungsausgleich nicht notariell oder zum Termin zur Ehescheidung vor Gericht ausgeschlossen wird


Gesetzliche Grundlage ist hier das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Es gilt hier der „Halbteilungsgrundsatz“; der Ehegatte bezieht im Zuge der Ehescheidung die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der jeweils andere Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Da nach wie vor auch in Deutschland Frauen im Durchschnitt weniger Einkünfte beziehen, als die Herren der Schöpfung, geht der Versorgungsausgleich zumeist zugunsten der Ehefrau aus. Eine „Bereicherung“ bedeutet dies für die Ehefrau keineswegs; es werden ja nur die womöglich eingetretenen ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich aufgefangen.

Zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens gibt das Gericht den Ehegatten auf, Auskunft zu erteilen über sämtliche Rentenversicherungsträger, bei denen Rentenanwartschaften bestehen. Dies können die Deutsche Rentenversicherung sein, bei Beamten wiederum die entsprechenden Versorgungsträger. Auszugleichen sind (oberhalb der „Bagatellgrenze“) ebenso private Rentenversicherungsverhältnisse, so auch Riesterrenten.


Das Gericht schreibt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens die Rentenversicherungsträger an, um den Umfang der Anwartschaften in Erfahrung zu bringen. Wenn alle Auskünfte vorliegen, kann der Termin zur Ehescheidung anberaumt werden, nachdem das Gericht den Versorgungsausgleich berechnet hat. Der anwaltliche Vertreter kann und muss dann bitte vor der Scheidung bei Unregelmäßigkeiten Einwände vorbringen.

Gar nicht! Die Übertragung der Anwartschaften geschieht in Anlehnung an den Scheidungsbeschluss.

Was gerecht und ungerecht ist, ist schwerlich generalisierbar. Nach den Normen § 27 und/oder § 19 des Versorgungsausgleichsgesetzes kann aber der Versorgungsausgleich vom Gericht ausgeschlossen oder modifiziert werden, wenn das Ergebnis „grob unbillig“ wäre.


Beispiel:


Nach 30 Jahren Ehe hat der Ehemann keinerlei Rentenanwartschaften erworben, da er erfolgreich selbstständig tätig war und dabei allerdings keinerlei Altersvorsorge betrieben hat. Er hat aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit ein hohes laufendes Einkommen und ein beträchtliches Vermögen angespart. Die Ehefrau hat die Kinder betreut, nebenher war sie zeitweise in Teilzeit berufstätig.


Wenn jetzt aufgrund des Haltteilungsgrundsatzes die finanziell „schwächere“ Ehefrau Rentenanwartschaften an ihren Ehemann aus der Berufstätigkeit abtreten müsste, der Ehemann aber keinerlei Rentenanwartschaften erworben hat, wäre das Ergebnis so abwegig, dass das Gesetz hier eine Korrektur vorsieht. Im hiesigen krassen Fall wäre freilich der Versorgungsausgleich ganz auszuschließen. Zu entscheiden hat dies stets im Einzelfall das Familiengericht.

Ja und nein! Ein deutsches Gericht kann beispielsweise gegenüber einem französischen Rentenversicherungsträger keine Entscheidungen treffen. Trotzdem müssen ausländische Rentenanwartschaften benannt werden. Hier gilt das oben Gesagte; das Ergebnis des Versorgungsausgleichs könnte ja grob unbillig sein, § 27 und § 19 VersAusglG. Wenn also ein Ehegatte hohe Anwartschaften beispielsweise in Frankreich erworben hat, benötigt das Gericht Kenntnisse hierüber, um die Frage der Unbilligkeitsgrenze abklären zu können.


Aber; das Gericht ist gehalten, in einem solchen Fall auf den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ zu verweisen. Renten aus dem Ausland müssten sodann zwischen den Ehegatten in Eigenregie untereinander ausgeglichen werden. Dies ist kompliziert, aber machbar.

Ja! Seit einiger Zeit benötigen die Ehegatten hierfür auch nicht mehr, wie früher, eine gerichtliche Genehmigung. Jedoch muss der Versorgungsausgleich wenn, dann notariell oder zum Termin zur Scheidungsverhandlung zu Protokoll ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall benötigen wiederum beide Ehegatten jeweils anwaltliche Vertretung (der Ausschluss zum Scheidungstermin stellt eine Verfahrenshandlung dar). Diese Entscheidung sollte der Ausgleichsberechtigte mit äußerster Vorsicht angehen! Die Rente ist eben nicht so „sischä“, wie man es vielleicht glaubt, gerade bei der anhaltenden demographischen Entwicklung.

Der Gedanke des Gesetzgebers in Deutschland geht - wie ich meine, zu recht - dahin, dass die eheliche Solidarität auch nach einer Ehescheidung fortdauert, ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt. Insbesondere aber soll einer Altersarmut entgegengetreten werden. Vergleichbare gesetzliche Regelungen zum Versorgungsausgleich gibt es bei Ehescheidungen nur in wenigen anderen Ländern, so beispielsweise in Großbritannien („pension sharing orders“), in den Niederlanden („pensioenenverevening“), in der Schweiz (vielleicht heißt es dort „Versorchungsüsgliech“) und zum Beispiel in einigen Bundesstaaten der USA.

Ganz einfach; eine eigene „Währung“ der gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Der Wert schwankt - vereinfacht gesprochen - je nach allgemeiner Lohnentwicklung, die gesetzliche Rente ist dynamisiert. Beim Ausgleich einer gesetzlichen Rente bei einer Scheidung werden Entgeltpunkte, nicht etwa Kapitalbeträge ausgeglichen.

Sie gestatten, dass ich diese - wenn auch in der Praxis oft relevanten - Fragen der individuellen Beratung überlasse, um hier den Rahmen einzuhalten.

In einer Ehe gibt es drei verschiedene Güterstände, konkret die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.


Wählen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand, gilt in Deutschland automatisch mit der Eheschließung die Zugewinngemeinschaft. Diese wird durch den ersten Todesfall innerhalb einer Ehe per Gesetz beendet, auch aber - und dies ist in der Praxis relevant - im Falle einer Ehescheidung.


Jeder Ehegatte / jede Ehegattin kann bei einer Ehescheidung den Zugewinnausgleich in die Wege leiten. Es erübrigt sich der Hinweis, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn man von einem höheren Zugewinn beim anderen Ehegatten ausgeht, als man einen solchen selbst erwirtschaftet hat; andernfalls kann eine böse Überraschung (der „Schuss kann nach hinten losgehen“) dann aufkommen, wenn in Wirklichkeit der / die EhepartnerIn wider Erwarten weniger Zugewinn erwirtschaftet hat, als man selbst. Der Familienrechtler spricht dann von „dumm gelaufen“.

Ausgeglichen wird hier - wie der Name schon sagt - nur die jeweilige Vermögenmehrung innerhalb der Ehezeit, eben die Differenz des Zugewinns. Ein stark vereinfachtes (!) Beispiel soll dies wie folgt verdeutlichen:


Ehemann M hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 5.000, 00 €, am Ende der Ehe ein solches in Höhe von 40.000,00 €. Der Zugewinn beläuft sich auf 35.000,00 €


Ehefrau F hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 2.000, 00 €, am Ende der Ehe ein solches in Höhe von 7.000, 00 €, bedeutet Zugewinn = 5.000,00 €.


Dieser Differenzbetrag in Höhe von 30.000,00 € wird hälftig ausgeglichen, F kann von M 15.000,00 € als Zugewinnausgleich beanspruchen.


Zum Vermögen zählen selbstverständlich nicht nur Bargeld oder Konten, vielmehr auch teure Sachgegenstände, Gesellschaftsanteile, Gewerbebetriebe, Kapitalversicherungen, Schmuck, Fahrzeuge (hier ggf. Abgrenzung zum „Haushaltgegenstand“ erforderlich), und vor allem Immobilien. Gerade Immobilien gehen oft „ins Geld“, da diese über die Ehejahre einen deutlichen Wertzuwachs erfahren haben können. Unerheblich ist dies dann, wenn die Ehegatten beide EigentümerInnen der Immobilie sind, sodann ist diese Position eben zugewinnneutral.

Nein, Vorsicht; Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe bezogen hat (etwa von Eltern oder Großeltern), werden fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, § 1374 II BGB. An solchen Vermögenszuwächsen, die während der Ehe erfolgen, soll eben gerade der andere Ehegatte nach dem Gesetz nicht partizipieren. Man nennt dies „privilegiertes Anfangsvermögen“. In der Praxis wird dies oft übersehen.


Wenn in unserem Fall (siehe oben) also M während der Ehe eine Erbschaft von 10.000,00 € bezogen hat, von seinen Eltern wiederum weitere 10.000,00 € als Schenkung entgegengenommen hat, so werden bei ihm diese Beträge in Höhe von 20.000,00 € dem Anfangsvermögen fiktiv hinzugerechnet. Hier hätte M nur einen Zugewinn in Höhe von 15.000,00 € erworben. Die F könnte also hier nur ihrerseits 5.000,00 € beanspruchen.


Nicht privilegiert sind hingegen zum Beispiel Schmerzensgeld, ein Lottogewinn oder die Million bei Günther Jauch (in der Praxis eher selten anzutreffen).

Dies regelt die Norm des § 1379 BGB. Jeder Ehegatte ist dem anderen Ehegatten gegenüber auskunftspflichtig. Beansprucht werden kann ein Bestandsverzeichnis zum


Anfangsvermögen (Tag der standesamtlichen Eheschließung), zum


Trennungsvermögen (Datum, zu welchem sich die Ehegatten endgültig voneinander getrennt haben) und zum


Endvermögen (Datum, an welchem dem anderen Ehegatten ein Antrag auf Ehescheidung über das Familiengericht zugestellt wird)


Die Angaben sind zu belegen, sofern Belege vorhanden sind. Letztere Einschränkung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 01.12.2021 statuiert.


Schon bei einer erfolgten endgültigen Trennung zwischen den Ehegatten kann jeder Ehegatte vom Anderen Auskünfte zum Anfangsvermögen und zum Trennungsvermögen verlangen.


Beim Anfangsvermögen wird der Geldwert wohlgemerkt „indexiert“; aufgrund der allgemeinen Geldwertentwicklung war vor 50 Jahren ein Betrag in Höhe von z.B. 50.000 DM (also heute ca. 25.000 €) mehr wert, als heute. Jeder Ehegatte hat natürlich ein Interesse, in eigener Sache auf die Indexierung zu achten und dies nicht - wie dies in der Praxis zeitweise geschieht - gar zu vergessen.

Auf einem Haus steht kein Preisschild. Der Wert einer Immobilie kann letztlich nur durch eine Verkehrswertschätzung oder gar durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Dies gilt auch rückwirkend für den Zeitpunkt des Erwerbs einer Immobilie zur Berechnung des Wertzuwachses während der Ehezeit (es geht ja um den Zugewinn). Sinnvoll ist es, sich außergerichtlich auf eine/n GutachterIn zu einigen und festzulegen, dass das Ergebnis sodann wechselseitig anerkannt wird. Schließlich muss die Vermögensauseinandersetzung ja nicht immer automatisch „Rosenkrieg“ bedeuten. Stehen sich hingegen zwei Gutachten (oder eben zwei „Schlechtachten“) gegenüber, wird im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, welches dann natürlich vom Gericht in der Regel für „bare Münze“ genommen wird. Nicht erforderlich ist dies in der Praxis bei Immobilien, welche die Ehegatten während der Ehe angeschafft oder gebaut haben und welches im beiderseitigen Eigentum steht; hier tritt ja Zugewinnneutralität ein, der Wertzuwachs beim einen Ehegatten ist ja gleichzeitig in derselben Höhe ein solcher beim anderen Ehegatten. Auch hier aber hilft in der Praxis ein Gutachten dann, wenn ein Ehegatte den anderen auszahlen möchte und das Anwesen behalten will.

Ganz einfach; das Vermögen, was die Ehegatten hatten, als es zur Trennung kam.


Der Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen wurde in das Gesetz eingefügt, um aufdecken zu können, dass ein Ehegatte ggf. in der Phase zwischen Trennung und Antrag auf Ehescheidung Vermögen (Stichtag Endvermögen) beiseiteschaffen kann, Stichwort „illoyale Vermögensverfügungen“. Nach der Norm des § 1375 II BGB gilt, dass solches Vermögen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden muss, welches ein Ehegatte in Benachteiligungsabsicht entweder etwas an andere verschenkt hat oder aber bewusst verschwendet hat. Wer in Erwartung einer Scheidung Geld aufnimmt, um hiervon eine dreimonatige Kreuzfahrt um die Welt zu finanzieren, wird sich diesen Betrag beim Zugewinnausgleich entgegenhalten lassen müssen.


Abzustellen wird sein auf den Zeitpunkt, zu welchem im Einzelfall die ehetypischen Lebensverhältnisse aufgehoben wurden und ein Trennungswille erkennbar ist. Gerichtlich bestätigt ist der Umstand, dass auch innerhalb der ehelichen Wohnung eine Trennung herbeigeführt werden kann. Kommt es „hart auf hart“, ein Ehegatte also das Datum der Trennung anders darstellt, als der andere, kann gar unter Berücksichtigung einer Beweisaufnahme das Gericht über das konkrete Trennungsdatum befinden. Meistens wird es auf den Möbelwagen ankommen, den der aus der ehelichen Wohnung ausziehende Ehegatte bestellt hat.


In der Praxis geschieht dies selten, da die Ehegatten sinnvollerweise auch ein bestimmtes Trennungsdatum unstreitig stellen, welches vom Gericht sodann auch nicht überprüft wird. Sträubt sich hingegen ein Ehegatte, ein bestimmtes Trennungsdatum anzuerkennen, ist hieraus aber vielleicht zu erkennen, dass dieser über sein Trennungsvermögen keine Auskunft erteilen möchte, weil er womöglich - Stichwort illoyale Vermögensverfügungen - etwas zu verbergen hat. In einem solchen Falle kann freilich der andere Ehegatte die redensartliche „Nachtigall trapsen“ hören.

Hat ein Ehegatte berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des eigenen Ehegatten, so kann verlangt werden, dass die Angaben an Eides statt versichert werden (§§ 1379 i.V.m. 260 BGB). Dies ist gewissermaßen eine „Drohkulisse“ dem Ehegatten gegenüber, welcher Auskunft erteilt hat. Stellt sich sodann heraus, dass die Auskünfte vorsätzlich unvollständig oder unkorrekt sind, hätte sich der jeweilige auskunftspflichtige Ehegatte gar eines Meineides strafbar gemacht. Dieser stellt im Strafgesetzbuch ein Verbrechen dar, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafe steht.


Die Auskunftsstufe beim Zugewinn ist nicht selten ein regelrechtes Abenteuer. Grundsätzlich ist es nicht strafbar, zu lügen, etwa am Stammtisch oder auf dem Fußballplatz; vor dem Gericht ist Lügen hingegen verboten; nirgendwo aber wird in der Praxis so viel gelogen, wie im Gerichtsgebäude!


Keine Sorgen muss sich der Ehegatte dann machen, wenn der jeweils andere sein Anfangsvermögen nicht beweisen kann. Nochmals; jeder hat im Gegenteil ein Interesse daran, dass der jeweils andere Ehegatte ein niedriges (!) Anfangsvermögen hat, umso größer ist ja dort die Differenz zum Endvermögen. Kann ein Ehegatte - was in der Praxis oft der Fall - ist nicht beweisen, z.B. im Jahre 1980 bei der Eheschließung einen Kontostand von satten 50.000,00 DM gehabt zu haben, so gilt die „Nullvermutung“; ein Gericht wird sodann davon ausgehen müssen, dass ein solches Anfangsvermögen eben nicht vorhanden war. Dies wird von der Mandantschaft gar oft dem Gerichtssaal verkannt mit dem Hinweis „meine Frau hatte aber doch zu Beginn der Ehe angeblich noch ein Sparbuch, das unterschlägt sie“; der anwaltliche Vertreter muss in diesem Falle dem Mandanten dasselbe sagen, worum ein Schönheitschirurg auch seinen Assistenzarzt während der OP bittet: Bitte „den Mund halten“!

Ja, hier gilt die Vertragsfreiheit. Lediglich muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Grenzen gesetzt sind den vertragsschließenden Ehegatten hier im Bereich der Sittenwidrigkeit, bei Täuschung, bei Ausnutzung einer schwachen Verhandlungssituation oder bei grober Unbilligkeit. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann also Jahrzehnte nach einer notariellen Vereinbarung eine solche vom Familiengericht kassiert werden, wenn eine Inhaltskontrolle erfolgt. Beweispflichtig für derartige Momente einer Unwirksamkeit ist natürlich der Ehegatte, welcher sich hierauf beruft.


Vereinbart werden kann aber auch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs. Die Ehegatten können etwa zeitliche Einschränkungen vornehmen, etwa, dass der Zugewinn nur für die Zeit ausgeglichen werden soll, in welcher ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut und deswegen nicht berufstätig ist. Auch können bestimmte Bestandteile des Vermögens ausgenommen werden. In der Praxis betrifft dies häufig einen Gewerbebetrieb, welchen ein Ehegatte führt und welcher während der Ehe auch an Wert dazugewinnt.

Nein, nur dann, wenn der Zugewinn gerichtlich eingeklagt wird, so ggf. auch im „Verbund“ im Scheidungsverfahren. Das Gericht darf gar nicht über Vermögensfragen entscheiden, wenn diese nicht eingeklagt werden. Ein/e Richter/in, welche/r trauert, sich mit nicht eingeklagten Vermögensfragen nicht befassen zu dürfen, müsste wohlgemerkt zunächst noch geboren werden.

Nein! Die Verjährung tritt erst nach drei Jahren zum Jahresende ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Unterbrochen werden kann die Verjährung allerdings nur durch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder durch eine Erklärung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Gehemmt (nicht unterbrochen) wird die Verjährung nur für den Zeitraum, im Rahmen derer womöglich die Ehegatten über den Zugewinn „verhandeln“.

Ja! Mit der gesetzlichen Einführung der „Ehe für alle“ gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen der „herkömmlichen Ehe“ und einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Auch bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - eingeführt vom Gesetzgeber zeitlich vor der „Ehe für alle“, als sich dieser noch nicht recht traute, gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen - kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden.

Nein! Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet gerade, dass es sehr wohl auch während der Ehe ein „dein“ und „mein“ gibt. Eine „Ehehaftung“ gibt es eben gerade im deutschen Gesetz nicht. Anders verhält es sich dann, wenn man beispielsweise einen Darlehensvertrag für den anderen Ehegatten mit unterschrieben hat, sogenannte gesamtschuldnerische Haftung.


Wenn aber ein Ehegatte zum Ende der Ehe Schulden hat, werden diese zu seinen Gunsten bei der Zugewinnausgleichsberechnung (s.o.) als negatives Endvermögen zu berücksichtigen sein. In der Praxis zu beachten ist bitte, dass dort, wo auf der einen Seite bei einem Ehegatten ein „Minus“ steht, auf der anderen Seite irgendwo auch in der Regel ein „Plus“ vorhanden sein muss; zu fragen ist also im Einzelfall, was mit dem darlehensweise aufgenommenen Geld geschehen ist. Wurde dies für Konsumzwecke ausgegeben, somit das „Plus“ also nicht mehr vorhanden ist, so kann der andere Ehegatte es eben nicht verhindern, dass im Zweifelsfalle ein hohes negatives Endvermögen beim anderen anzusetzen ist. Grenzen gesetzt sind hier bei den oben zitierten „illoyalen Vermögensverfügungen“.

Früher nein, heute ja! Im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber das negative Anfangsvermögen ins Gesetz eingefügt. Die Schulden zum Ehebeginn spielen also bei der oben zitierten Zugewinnberechnung eine Rolle!

Ja, es gibt keine „Zugewinnpolizei“. Die Ehegatten können ggf. hohe Anwaltskosten sparen, wenn sie sich bilateral einig werden. Dies muss bitte auch Gegenstand der anwaltlichen Beratung sein. Ein Zahnarzt soll ja auch bitte keine Zähne ziehen, um Geld zu verdienen, wenn man den Zahn zum Nulltarif erhalten kann.


Wenn der finanziell schwächere Ehegatte allerdings relativ zeitnah nach der Scheidung Sozialhilfe bezieht, wird ggf. von der Sozialhilfebehörde geprüft werden müssen, ob in dem (ggf. teilweisen) Verzicht auf den Zugewinn eine etwaige Schenkung an den anderen Ehegatten liegt. Nach der Norm des § 528 BGB kann der Schenkende, welcher durch die Schenkung vermögenslos wird und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, das Geschenk zurückfordern. Anlässlich des Vorrangs des Privatrechts wird Sozialhilfe dann ggf. gegenüber dem beschenken Ehegatten regressiert.

Ich berate und vertrete meine Mandantschaft im Bereich der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und im Bereich des Rechts der Pflegeeltern.

Als anwaltlicher Vertreter ist es meine Aufgabe, hier die jeweiligen Interessen meiner Mandantschaft zum Gegenstand meines Handelns zu machen. Gleichzeitig muss die anwaltliche Vertretung unbedingt auch auf die eigene Klientel - gegebenenfalls gar vehement - einwirken, um eine Einigung anzustreben, wenn das Schicksal über Kinder Verhandlungsgegenstand ist. Der legendäre „Rosenkrieg“ auf Elternebene muss um alles in der Welt von den Kindern ferngehalten werden. Vor allem in den ersten Lebensjahren erlebte unsichere Bindungserfahrungen können für Kinder mit lebenslangen Folgen verbunden sein. Ob der Begriff „Download-Jahre“ hier treffend ist, sei eine andere Frage. Elterliche Konflikte können für Kinder lebenslange seelische Störungen und Bindungsprobleme nach sich ziehen, das Selbstbewusstsein einschränken und die schulische Motivation reduzieren.

Bis ins Jahr 1998 gab es eine Regelung, wonach bei einer Scheidung der Eltern die elterliche Sorge einem Elternteil vom Gericht übertragen wurde. Heute aber gilt, dass die elterliche Sorge bei einer Scheidung bei beiden Elternteilen verbleibt; der Gesetzgeber vermutet eben, dass Eltern die notwendige Disziplin aufbringen können, trotz der Ehescheidung weiterhin gemeinsam die Entscheidungen über die Kinder zu treffen.

Elterliche Sorge (vor etlichen Jahrzehnten sprach man hier noch allen Ernstes von „elterlicher Gewalt“ - wieso „Gewalt“?) bedeutet die Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten Gesundheit, schulischer Werdegang, beruflicher Werdegang, Vermögen und Aufenthalt.

Ja, § 1671 BGB regelt die Möglichkeit, die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Dies kann auch isoliert für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge, etwa hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder, hinsichtlich der Gesundheitssorge, der schulischen Belange oder rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten geschehen. Dies ist dann (meistens) problemlos machbar, wenn der andere Elternteil zustimmt. Andernfalls muss das Gericht eine Entscheidung treffen, welche sich wohlgemerkt ausschließlich am Kindeswohl orientiert. Die Übertragung der elterlichen Sorge geschieht nicht etwa in einem gerichtlichen Durchgangstermin. Das Familiengericht muss eruieren, inwieweit die Übertragung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls zwingend erforderlich ist. Der Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten eines Elternteils stellt freilich einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff dar (Art. 6 Grundgesetz, Schutz der Familie) und wird auch von den Gerichten mit äußerster Vorsicht angegangen. Wenn aber die Eltern schlichtweg keine Einigung mehr finden können, beispielsweise die Kommunikation komplett ausbleibt, wird ein Gericht im Zweifelsfall auch einen entsprechenden Grundrechtseingriff vornehmen müssen. Regelmäßig holen die Familiengerichte hier Sachverständigengutachten in den Verfahren ein. Mildere Mittel sind aber in der Praxis die Erteilung einer Vollmacht zugunsten des betreuenden Elternteils, im Übrigen auch die Anordnung des „Ruhens“ der elterlichen Sorge, etwa, wenn „Papa im Knast“ ist (dort gibt es kein WhatsApp) oder wenn der Aufenthaltsort des Elternteils unbekannt ist. Entscheidungen im Bereich des Rechts der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts trifft das Gericht stets orientiert am Kindeswohl, nicht etwa am „Mutterwohl“ oder „Vaterwohl“.

Nein, nicht automatisch. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 (Erster Senat, 21. Juli 2010, 1 BvR 420/09) entschieden, dass die seinerzeitigen gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig waren, wonach der Vater eines nichtehelichen Kindes faktisch von der elterlichen Sorge ausgeschlossen war. Eingeführt wurde somit eine gesetzliche Regelung, wonach der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge mit der Kindesmutter beantragen kann, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (sogenannte „Negativprüfung“), § 1626a BGB. Die Rechte nichtehelicher Väter wurden somit erweitert.

Für die Kinder am zuträglichsten ist meist eine „Sorgeerklärung“ gegenüber dem Jugendamt oder bei einem Notariat. Nicht verheiratete Eltern eines Kindes können schlichtweg wechselseitig die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind vereinbaren, gleich, ob sie weiterhin in Liaison leben oder sich bereits getrennt haben.

Ja, gleich, ob Mutter oder Vater; beide Elternteile haben ein gesetzlich fundiertes Umgangsrecht mit dem Kind, § 1684 BGB. Dieses kann nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt oder in krassen Fällen gar ausgeschlossen werden. Dabei gibt es keine „Umgangspolizei“; die Eltern können – nein, sollen! – souverän selbst auch nach einer Trennung oder bei einer Scheidung entscheiden, wann in welchem Umfang ein Umgang mit dem Kind stattfindet. Keineswegs darf einem Kind (zumindest in jungen Jahren) die Entscheidung selbst überlassen werden, wann es sich beim jeweiligen Elternteil aufhält (etwa „sprich du das selbst mit dem Papa ab“). Kinder werden oft in einen sogenannten „Loyalitätskonflikt“ hineingezogen. Gegen die Darstellung „das soll meine Tochter doch selbst entscheiden“ muss bitte auch der/die anwaltliche Vertreter/in angehen. Kinder können in jungen Jahren eben nicht für sich selbst bestimmen; dies bleibt Sache der Eltern.

Schließlich entscheidet ein z.B. 10-jähriges Kind ja auch nicht, wie viel Eis es am Tag gibt (ein Rechtsanwalt für sich allerdings auch nicht).

Gibt es keine Einigung auf Paarebene, wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird, vermittelt in der Regel zunächst das Jugendamt. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss in der Tat das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangs entscheiden. Kinder können dabei schwerste Schädigungen davontragen, wenn diese durch ein gerichtliches Verfahren belastet werden. In meiner beruflichen Laufbahn habe ich es nicht selten erlebt, dass die Kinder, die beispielsweise mit fünf Jahren im Kreuzfeuer eines gerichtlichen Umgangsverfahrens standen, bei mir zehn Jahre später selbst als Mandanten im Bereich des Jugendstrafrechts erschienen, nachdem der erste Ladendiebstahl stattgefunden hatte oder aber Drogen konsumiert wurden.

Die Kommunikation zwischen den Elternteilen kann regelrecht antrainiert werden durch Kurse, welche z.B. Caritas-Verbände anbieten (etwa „Kinder im Blick“); im Übrigen gibt es Erziehungsberatung, die in Anspruch genommen werden sollte, wenn die Kommunikation auf Paarebene nicht mehr möglich ist.

Unter anderem müssen Eltern unbedingt die sogenannte „Bindungstoleranz“ erlernen. Für ein Kind ist es tödlich, wenn es verspürt, dass es dem einen Elternteil missfällt, dass das Kind mit dem anderen Elternteil ein gutes Verhältnis pflegt.

Kinder werden regelmäßig erklären, nicht - beispielsweise über das Wochenende - zum Vater zu wollen. Umgekehrt werden die Kinder sodann regelmäßig dem Vater erklären, nicht wieder am Sonntagabend zurück zur Mutter zu wollen.

Die Eltern sind gehalten, derartige Äußerungen nicht mit regelrechter Wollust aufzugreifen. Kinder verhalten sich oft situationsbezogen und werden regelmäßig die „Gunst“ des jeweiligen Elternteils suchen, wenn sie verspüren, dem jeweiligen Elternteil einen Gefallen zu tun und dem elterlichen Konflikt zumindest in einer bestimmten Situation beizutreten. Die Eltern sind per Gesetz verpflichtet (§ 1684 II BGB), Wohlwollen gegenüber dem anderen Elternteil an den Tag zu legen, auch wenn auf Paarebene schwere Verletzungen eine Rolle spielen.

Es darf nie heißen „I mog ned zum Papa!“ - „Musst du aber.“ Es muss bitte unbedingt sinngemäß heißen „Aber der Papa freut sich doch auf dich, bei dem ist es doch auch schön.“

Eltern müssen im Übrigen bei derartigen Äußerungen von Kindern insbesondere immer kritisch prüfen, ob nicht das jeweilige Kind auch ein wenig den Versuch startet, die Eltern gegeneinander auszuspielen. Wenn trotz der Trennung beide Eltern redensartlich an einem Strang ziehen, werden - dies ist „Erziehung pur“ - auch am erfolgreichsten die notwendigen Grenzen gesetzt.

Kommt es aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht zu einem gerichtlichen Verfahren, wird dieses entweder beendet mit einer Vereinbarung bzw. einem Vergleich, andernfalls muss in der Tat das Gericht einseitig den Umgang per Endbeschluss (entspricht „Urteil“) festlegen. Gerichtliche Beschlüsse oder Vereinbarungen werden stets versehen mit einer Sanktionsandrohung entsprechend der Norm des § 89 FamFG. Wer schuldhaft einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung missachtet, riskiert ein Ordnungsgeld oder, sofern ein solches nicht beigetrieben werden kann, auch eine etwaige Zwangshaft. Derartige Sanktionsanträge sollte man aber nicht zu früh lostreten, wenn sich beispielsweise der Vater bei der Rückbringung des Kindes zehn Minuten verspätet hat oder die Mutter einen Umgangstermin ausfallen lässt, weil ein Kind unbedingt zu einem Kindergeburtstag wollte. Derartige Sanktionsverfahren bekommen die Kinder gegebenenfalls ebenfalls mit, die Kinder werden sodann erneut belastet. Bei aller trennungsbedingten Verletztheit sind die Eltern gehalten, auch nach einer gerichtlichen Entscheidung oder nach einem gerichtlichen Vergleich alles daranzusetzen, um im Interesse der Kinder zu kommunizieren.

Im krassen Fällen wird das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsecht als Teilbereich der elterlichen Sorge und damit die Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts den Eltern entziehen und auf Dritte übertragen, etwa auf das Jugendamt.

Nein! Über einen Aufenthaltswechsel eines Kindes kann nur das Familiengericht entscheiden, hier vor allem auf Basis der Norm des § 1666 BGB. Eine Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt kann nur vorübergehend erfolgen, sodann ist ohnedies das Gericht einzuschalten. So wichtig und unverzichtbar Jugendämter im Bereich der Beratung, der Hilfsangebote, der Vermittlungsangebote und der Beistandschaften sind (Regelungen finden sich im SGB XIII), so oft passiert es zweifelsohne, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern mit Einschüchterung auf Eltern einzuwirken versuchen. Sprachlos machen mich - seltene - Fälle, in denen die Jugendämter gar unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten Kinder vorübergehend in Obhut nehmen und dadurch regelrechte Traumatisierungen von Kindern verursachen.

Mit den Jugendämtern sollten Eltern immer zusammenarbeiten, dabei aber stets „Ruhe bewahren“, wenn Druck ausgeübt wird, etwa mit der Ankündigung „sonst mias ma eana die Kinder wegnehma“.

Sorgt sich eine Mitarbeiterin eines Jugendamts um Kinder, müssen Eltern auf der anderen Seite natürlich auch Selbstkritik üben können und eigene Fehler überdenken. Jugendämter haben es auch nicht immer leicht; kommt das Jugendamt zu früh, wird sich echauffiert, kommt es zu spät, ebenso. Einen „leichten Job“ haben die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen dabei bitte auch nicht.

Sie gestatten, dass ich ungezwungen darlege, diese „Platte“ schon oft gehört zu haben. Die Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kinde besteht unabhängig davon, ob die Ausübung des Umgangsrechts funktioniert. Es handelt sich um Unterhaltsansprüche der Kinder selbst. Der Umgang kann unter keinem Gesichtspunkt verrechnet werden mit dem Kindesunterhalt. Im Gegenteil macht sich der barunterhaltspflichtige Elternteil ggf. strafbar, wenn er Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt, § 170 StGB.

Klare Antwort „nein“!

Nach § 1631 II 1 BGB muss die Erziehung von Kindern ohne Anwendung von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen oder anderen entwürdigenden Maßnahmen stattfinden. Diese Norm wurde im Jahr 2000 in das Gesetz eingefügt. Zuvor gab es noch das sogenannte „Züchtigungsrecht“, wonach die Eltern im Rahmen der Erziehung und zur Verfolgung erzieherischer Zwecke situationsbezogen die eigenen Kinder schlagen durften, wenn auch stets bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Auch ich habe als Kind noch körperliche Gewalt durch meine Eltern erlebt.

Heute ist Gewalt in der Erziehung schlichtweg verboten. Die Folgen des Zuwiderhandelns können das Einschreiten des Familiengerichts oder gar eine Strafverfolgung von Seiten der Staatsanwaltschaft sein. Ob der einmalige „Klaps auf den Po“ oder aber eine überschaubare „Backpfeife“ automatisch Folgen nach sich ziehen, ist sodann eine andere Frage. Die abscheuliche Vokabel der „Tracht Prügel“ gehört aber glücklicherweise der Geschichte an.

An dieser Stelle verlassen wir den verständlichen Sektor des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gerade das Unterhaltsrecht steht und fällt mit den Erfahrungssätzen der Rechtsprechung; das Gesetz lässt oft konkrete Regelungen missen.

Der anwaltliche Vertreter ist bitte gehalten, hier den jeweiligen aktuellen Stand der Rechtsprechung zu überblicken.

Unterhalt fordern können zunächst Verwandte gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB), also Kinder gegenüber ihren Eltern und ihren Großeltern; so können auch Eltern gegenüber ihren Kindern, in absolut seltenen Fällen gar Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern Unterhalt fordern. Dies ist der „Verwandtenunterhalt“, siehe Näheres unten.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gibt es im Übrigen bei getrenntlebenden Ehegatten, § 1361 BGB, sogenannter „Trennungsunterhalt“, siehe Näheres unten.

Für den Zeitraum nach einer Scheidung kennt das Gesetz den nachehelichen Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB.

Ebenso gibt es eine Unterhaltspflicht des Vaters eines Kindes gegenüber der Kindesmutter, welche anlässlich der Geburt des Kindes - verkürzt gesprochen - Einschränkungen in der eigenen Erwerbsmöglichkeit hinnehmen muss, § 1615 l BGB, siehe Näheres unten.

Bei sämtlichen Unterhaltsansprüchen steht und fällt die Prüfung mit dem unterhaltsrechtlichen Bedarf auf der einen Seite und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auf der anderen Seite.

Relevant ist dabei stets das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Im Einzelfall sind jeweils unterhaltsrechtlich relevante Abzüge zu berücksichtigen, so etwa Schulden, die bedient werden müssen.

Als Einkommen gilt hier selbstverständlich nicht nur das bloße Arbeitseinkommen, sondern beispielsweise auch solches aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Auch Ersatzleistungen für Arbeitstätigkeit in Gestalt von Arbeitslosengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrenten spielen eine Rolle.

Bei allen oben zitierten Unterhaltsansprüchen gibt es einen Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten. Geschuldet wird ein Bestandsverzeichnis, ebenso besteht die Verpflichtung, alle Angaben zu belegen. In der Praxis relevant sind dabei meistens die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen des Unterhaltspflichtigen aus einem etwaigen Arbeitsverhältnis, ebenso der aktuelle Steuerbescheid. Kompliziert, aber machbar ist die Berechnung des Einkommens eines Selbständigen. Hier ist der Unterhaltspflichtige gehalten, seine Einnahme-Überschuss-Rechnungen oder gar Bilanzen der vergangenen Jahre ebenso vorzulegen wie die jeweiligen Steuererklärungen und Steuerbescheide.

Im Zuge der Erteilung des Auskunftsanspruchs kann – muss natürlich nicht – der Unterhaltspflichtige seine relevanten Abzüge wiederum anführen und belegen. Welche Abzüge dabei unterhaltsrechtliche Relevanz entfalten, muss sodann im Einzelnen geprüft werden.

Kommt es zwischen den Eltern eines Kindes - gleich, ob verheiratet oder nicht - zu einer Trennung, ist per Gesetz derjenige Elternteil, der die Kinder betreut, berechtigt, entweder in eigenem Namen oder im Namen der (gemeinsamen) Kinder Unterhaltsansprüche für das Kind/die Kinder geltend zu machen.


Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils siehe „Unterhalt“.


Gerichtlich auszutragende Fälle sind nicht selten sehr emotional gestrickt.


Der barunterhaltpflichtige Elternteil möge aber bitte erkennen, dass er sich nicht von seinen Kindern scheiden lässt oder trennt, vielmehr nur von seiner Ehefrau/Partnerin. An den betreuenden Elternteil ist hingegen oft zu appellieren, dass es um die finanzielle Versorgung geht, nicht darum, einen trennungsbedingten „Rosenkrieg“ auszutragen.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat gegenüber den Kindern einen Selbstbehalt, also eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf.


Aber ja; wenn Sie in Vollzeit berufstätig sind und ein solides mittelständisches Einkommen haben, ist es durchaus möglich, dass hiervon der größte Teil an die Kinder geht. Das Kindeswohl geht vor. So unerfreulich es klingen mag; andere finanzielle Interessen müssen ggf. jahrelang hinter den Kindern zurückgestellt werden. Auch während der intakten Ehe/Partnerschaft hat aber doch meistens der barunterhaltpflichtige Elternteil zuvor namentlich die Familie finanziell versorgt. Synergieeffekte einer Familie fallen mit der Trennung natürlich weg.

Brandgefährlich! Die Rechtsprechung spricht hier von mutwilliger Herbeiführung der eigenen Leistungsunfähigkeit. In einem solchen Fall gilt eventuell der Selbstbehalt nicht mehr, allenfalls die Pfändungsfreigrenze im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Dieser Einwand ist oft zu hören und auch nicht immer als bloßer „Unsinn“ zurückzuweisen. Eine Buchführungspflicht des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit dem gezahlten Unterhalt gibt es jedoch nicht. Wenn hingegen die Mutter die Kinder im Bereich der Versorgung vernachlässigt, steht Ihnen unabhängig vom Unterhalt ggf. das Jugendamt beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Und wieder einmal die schönste Antwort im Rechtswesen; es kommt drauf an.


Es gilt: Minderjährige, die noch zur Schule gehen oder sich in der allgemeinen Berufsausbildung befinden, trifft keine Erwerbsobliegenheit. Nebenjobs oder Ferienjobs (am Samstag im Café) dienen bei minderjährigen Kindern regelmäßig der Aufbesserung des Taschengeldes. Der Bundesgerichtshof verneint die Anrechenbarkeit solcher Nebeneinkünfte.


Befindet sich aber die minderjährige Tochter nicht in der schulischen Laufbahn und nicht in einer Ausbildung, so ist allenfalls die Frage zu stellen, wie sie sich ihre Zukunft vorstellt. In einigen Fällen (wenn die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr gelten) kann hier tatsächlich dem minderjährigen Kinde die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit entgegengehalten werden, hier gab es gar vor einiger Zeit eine Kehrtwende in der Rechtsprechung. Inwieweit ein Amtsgericht sich tatsächlich explizit „traut“, bei minderjährigen Kindern eine Erwerbsobliegenheit zu bejahen, ist eine andere Frage. In der Praxis wird man hier wohl bis zum Oberlandesgericht „hochklettern“ müssen, also in die zweite Instanz gehen.

Ja, zumindest teilweise muss die Ausbildungsvergütung bei der Berechnung des Bedarfs des Minderjährigen berücksichtigt werden. In der Praxis ist dies nicht allzu relevant; schon die im ländlichen Gebiet aufkommenden Fahrtkosten zum Ausbilder oder auch zur Berufsschule „fressen“ nicht selten die Ausbildungsvergütung weitestgehend auf. Lehrjahre sind keine Herrenjahre; das wirkt sich eben auch auf die unterhaltspflichtigen Elternteile aus.

Ja, hälftig, siehe § 1612 b BGB. Das Kindergeld wird dem Unterhaltsanspruch zur Hälfte entgegengesetzt, wenn der andere Elternteil das Kind betreut. Die legendäre „Düsseldorfer Tabelle“ benennt hier die Tabellenbeträge auch und die Zahlbeträge; letztere erfassen bereits das jeweils aktuelle geltende Kindergeld. Achtung, verirren Sie sich nicht in den Tabellen, dies passiert manchmal leider auch den JuristInnen.

Das Gesetz kennt schon seit längerer Zeit den sogenannten Mindestunterhalt. Dies ist ein minimaler Betrag, auf Basis dessen das Kind „überleben“ können muss. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss dabei seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit beachten. Ist sein Einkommen derart gering, dass er den Mindestunterhalt ohne Gefährdung seines Selbstbehalts nicht zum Ausgleich bringen kann, fordert die Rechtsprechung eine Aufstockung seiner Arbeitszeit, die Aufnahme von Nebentätigkeiten (etwa OLG München vom 03.05.2023, 2 UF 1057/22 e) und ggf. Umzug in eine wirtschaftlich bessere Region. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt müssen dabei durchaus berücksichtigt werden, siehe etwa BGH vom 30.07.2008, XII ZR 126/06.


Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil bei all diesen Voraussetzungen trotzdem nicht im Stande ist, den Mindestunterhalt zum Ausgleich zu bringen, spricht man von einem Mangelfall. In der Praxis ist dies am ehesten dann bei Gericht darzulegen und zu beweisen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil erkrankt ist und deswegen nur eingeschränkte Einkünfte beziehen kann. Erforderlich ist dann hier aber stets ein Sachverständigengutachten. Ärztliche Berichte reichen nicht.

Der Volljährigenunterhalt ist eine regelrechte Wissenschaft für sich.


Der Allgemeinplatz, dass Eltern für ihre Kinder nicht mehr zahlen müssen, wenn diese volljährig geworden sind, ist zwar weit verbreitet, der Sache nach jedoch grob verfehlt. Auf die Frage „wie lange muss ich für meine Tochter Unterhalt zahlen?“ antworte ich zeitweise etwas (zu) trocken „bis Ihre Tochter zu Ende studiert hat“.


Grundsätzlich gilt, dass auch volljährige Kinder keine eigene Erwerbsobliegenheit haben, wenn sie sich noch in der schulischen Ausbildung oder in der Lehre befinden oder aber studieren. Dennoch vorhandene eigene Einkünfte des Kindes müssen berücksichtigt werden. Die Ausbildung / das Studium muss das volljährige Kind natürlich auch zielstrebig angehen und dann auch beenden. Bei Abbruch einer Lehre oder gar eines Studiums kann es für das Kind brenzlig werden; ebenso entfällt der Barunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern beispielsweise bei einem Studenten der Soziologie, der sich bereits ohne Abschluss im 18. Semester befindet.


Kontrovers ausgetragen werden oft die sogenannten „Abitur-Lehre-Studium“-Fälle. Wenn die Tochter nach dem Abitur eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin erfolgreich ablegt, sodann aber - Gott bewahre - Jura studiert, gibt es zwischen der Lehre und dem Studium keinen Zusammenhang mehr. Hier „quengelt“ dann die Rechtsprechung. Studiert die Tochter aber nach der Ausbildung dann Medizin, schaut es für diese schon wieder günstiger aus.

Beide; die „Betreuung“ eines über 18jährigen Kindes wird nicht mehr mit dem Barunterhalt gleichgeschaltet (Volljährige müssen ja nicht mehr unbedingt „betreut“ werden). Auch das volljährige Kind muss den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Weise gelten machen, als dass beide wieder Auskunft erteilen müssen über ihr Einkommen und sodann die anteilige Leistungsfähigkeit der Elternteile geprüft wird. Je nach Leistungsfähigkeit müssen beide Eltern anteilig für den Unterhalt aufkommen, der Selbstbehalt des Elternteils muss auch hier berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ja. Ist das Kind volljährig, aber unverheiratet und noch in der allgemeinen Schulausbildung, wird es minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt, wenn das Kind eben noch bei einem Elternteil wohnen bleibt, § 1603 II 2 BGB. Trotzdem muss der Unterhalt beiden Elternteilen gegenüber verfolgt werden, auch hier ist bei beiden Elternteilen die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern erfolgt in solchen Fällen mit dem Effekt, dass die Eltern weiterhin die gesteigerte Erwerbsobliegenheit tragen (sie müssen alles Erdenkliche dran setzen, um den Mindestunterhalt für das Kind zahlen zu können), im Übrigen sind volljährig privilegierte Kinder im Sinne der obigen Vorschrift minderjährigen Kindern in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn weitere minderjährige Kinder im Spiel sind.

Dies hängt davon ab, ob das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat, etwa bei einem Studium in der Universitätsstadt ein eigenes Studentenzimmer bezieht. Bei einem eigenen Hausstand gelten feste Bedarfsbeträge. Lebt das Kind noch weiterhin bei einem Elternteil, so ist weiterhin zunächst die Düsseldorfer Tabelle (allerdings wieder mit Einschränkungen) heranzuziehen.

Ja! Die Rechtsprechung fordert dies (Beispiel OLG Celle FamR 2012. 517). Wenn BAföG bewilligt wird, reduziert sich auch der Bedarf des Kindes.


Ein wenig beißt sich meines Erachtens aber diese Rechtsauffassung in den eigenen Schwanz. Auch BAföG ist eine Sozialleistung, welche doch wiederum abhängig ist von der Leistungsfähigkeit der Eltern im Bereich Kindesunterhalt, Vorrang des Privatrechts. Mein kritisches Argument lautet insoweit kurz und bündig „was denn nun?“


Jedenfalls sollte der/die Studierende auf jeden Fall BAföG beantragen, die Eltern sollten auch umgekehrt das Thema BAföG-Ansprüche einwenden.

Kommt es bei Verheirateten Ehegatten zu einer Trennung, so sollen die ehelichen Verhältnisse bei einem Einkommensgefälle einigermaßen beibehalten werden, mithin darf in einem solchen Falle der finanzielle schwächere Ehegatte nicht von einem Tag auf den anderen in ein tiefes Loch fallen. Die Anspruchsgrundlage für Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB.

Nein, das gilt nicht so ohne weiteres! Innerhalb des Trennungsjahres gibt es in der Regel keine Verpflichtung, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, wenn der finanziell schwächere Ehegatte während der Ehe wiederum beispielsweise vornehmlich den Haushalt geführt hat und ggf. gemeinsame Kinder betreut hat (Jungs, letzteres ist ja schon ein „full time job“). Zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres will ja gerade der Gesetzgeber keine „Fakten schaffen“, hofft er doch insgeheim, dass sich die Ehegatten wieder versöhnen und die Ehe fortbesteht.

Durchaus möglich. Zu beachten ist aber, dass minderjährige Kinder im Unterhalt Vorrang haben und zuerst „zu bedienen“ sind, § 1609 BGB. In vielen Fällen endet  die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Ehegatten bereits aufgrund des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der Kinder.

Das ist natürlich sehr nett von ihm; ein Verzicht auf Getrenntlebensunterhalt ist aber schlichtweg unzulässig, komplizierte „Paragraphenkette“ §§ 1361 IV, 1360 a III, 1614 BGB. Natürlich muss der finanzielle schwächere Ehegatte den Unterhalt nicht „annehmen“; ein Notar/eine Notarin schickt aber die Ehegatten nach Hause, wenn sie bei ihm den Ausschluss des Unterhalts bis zur Ehescheidung (Trennungsunterhalt) beurkunden lassen wollen; allenfalls gibt es hier die Möglichkeit einer sogenannten „Freistellung“. Anders verhält es sich beim nachehelichen Unterhalt, welcher vertraglich ausgeschlossen werden kann; und auch dort gibt es Grenzen.

Hier gilt das zum Thema Unterhalt Gesagte. Beide Ehegatten sind einander gegenüber auf Verlangen verpflichtet, ihre eigenen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Aus dem Zusammenspiel Bedarf und Leistungsfähigkeit wird sodann der Anspruch - ggf. vom Gericht - errechnet. Ehegatten, die einer Berufstätigkeit nachgehen, werden lediglich bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens mit 1/10 ein wenig privilegiert (sog. "Erwerbstätigkeitsbonus")

Im Bereich des Ehegattenunterhalts und auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts, wiederum auch - abhängig von der Wohnsituation - beim Kindesunterhalt ist stets ein etwaiger Wohnvorteil zu prüfen. Es geschieht oft, dass der Ehegatte, welcher auszieht, sich eine Wohnung zur Miete nehmen muss, während der andere Ehegatte in der ehelichen Wohnung verbleibt, ohne Miete zahlen zu müssen. Hier entsteht also ein Ungleichgewicht; der eine zahlt Miete, der andere nicht.


Die Leitlinien sehen hier bei der Berechnung des Unterhalts ein anzusetzendes fiktives Einkommen bei dem in der ehelichen Wohnung verbleibenden Ehegatten vor. Dabei gibt es den „angemessenen“ Wohnvorteil (ganz stark vereinfacht gesprochen am Anfang der Trennungszeit) und den Wohnvorteil im Sinne der objektiv erzielbaren Miete (ganz stark vereinfacht gesprochen nach länger zurückliegender Trennung). Wenn sich die Ehegatten über den Umfang des Wohnvorteils im Einzelfall nicht einig sind, muss bei Gericht ein Gutachten zur Bemessung des Wohnvorteils her. Ein solches kann auch schlecht ausgehen, dann ist es eben ein „Schlechtachten“. Das Kostenrisiko ist immens. Hierauf muss der anwaltliche Vertreter bitte ebenso hinweisen.

Kommt es bei Ehegatten zu einer Ehescheidung, so gilt zunächst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB. Das „Motto“ des Gesetzes lautet, dass nach einer Scheidung grundsätzlich beide Ehegatten jeweils für sich selbst aufkommen müssen. Das Gesetz benennt aber etliche nacheheliche Unterhaltstatbestände, §§ 1570 ff. BGB. Mir fällt auf, dass oft in der Praxis die Notwendigkeit, sich auf eine konkrete Anspruchsgrundlage berufen zu müssen, wenn ein Ehegatte vom anderen nach der Ehescheidung Unterhalt fordert, verkannt wird. Nachehelicher Unterhalt ist mithin kein „Selbstläufer“.


Auch im außergerichtlichen anwaltlichen Schriftverkehr ist nicht selten zu beobachten, dass gestritten wird über den Bedarf, die Leistungsfähigkeit, über relevante Abzüge vom Nettoeinkommen der Ehegatten, dabei aber vollkommen vergessen wird, zunächst einmal eine konkrete Anspruchsgrundlage ins Visier zu nehmen. Zunächst muss bitte der/die anwaltliche VertreterIn das „ob“, erst dann das „wieviel“ prüfen.


Im Folgenden ein Überblick über die einzelnen Tatbestände:

Die Ehegatten werden geschieden, ein Ehegatte (in der Praxis meist die Mutter) betreut ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder. Was gilt?


Wie bei allen unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen spielt die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils eine Rolle. Nicht selten bleibt bei mittelständischem Einkommen für nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern schon „kein Platz“ mehr, als dass der barunterhaltspflichtige Elternteil schon die gemeinsamen Kinder (vorrangig!) mit Unterhalt bedienen muss.


Ist aber Leistungsfähigkeit gegeben, so besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zunächst für den Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Danach ist der betreuende Elternteil (wie erwähnt, zumeist die Mutter) gehalten, etliche Kriterien vorzutragen und ggf. zu beweisen.


Abzustellen ist sodann auf folgende Kriterien:

  • Möglichkeit der alternativen Betreuung des Kindes (Oma und Opa)
  • individuelle Belange des Kindes (erhöhter Betreuungsbedarf, etwa bei Erkrankung)
  • vereinbarte Rollenverteilung zwischen den Ehegatten vor der Geburt des Kindes oder der Kinder, etwa
    • hat die Mutter ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Familie aufgegeben?
    •  bestand die Ehe schon so lange, dass nicht abrupt die Mutter mit den gemeinsamen Kindern auf sich selbst gestellt sein darf?
    • hat die Mutter durch die Ehe und durch die bisherige Betreuung der Kinder ehebedingte Nachteile erlitten (etwa BGH v. 08.06.2026 – XII ZB 84/15)?
    • kann von der Mutter gefordert werden, trotz der Betreuung gemeinsamer Kinder zumindest eine Teilzeittätigkeit anzustreben?


Der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 12, 1040) hat hier die Anforderungen etwas gelockert, mithin dürfen „keine überzogenen Anforderungen“ mehr gestellt werden. Die Frage der Fortdauer des Unterhaltsanspruchs ist somit immer eine sogenannte „Billigkeitsabwägung“. Abzustellen ist stärker als bisher (nach einer Gesetzesreform aus dem Jahre 2008) auf den Einzelfall.


Gerichtliche Endbeschlüsse (entspricht im Familienrecht dem Urteil) „riechen“ oft nach einer zweiten Instanz. Da es sich bei der Billigkeitsabwägung maßgeblich um eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Familienrichters / der jeweiligen Familienrichterin handelt, gilt wohl der einfache Grundsatz „fünf verschiedene Richter - fünf verschiedene Urteile“.

Die Überschrift dieser Norm im BGB sagt es bereits; wer altersbedingt nach einer Ehescheidung keine eigene Erwerbstätigkeit finden kann, kann sich wiederum auf die nacheheliche Solidarität berufen. Die Beweislast trifft hier den Unterhaltsberechtigten. Wohlgemerkt gilt der Leitfaden, wonach mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit von der älteren Mitbürgerin / dem älteren Mitbürger nicht mehr verlangt werden kann, etwa BGH FamRZ 2006, 683.


Der Altersunterhalt wird oft durch einen bereits vollzogenen Versorgungsausgleich überstrahlt. In vielen Fällen ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch einen Rentenbezug gedeckt, bei dem Versorgungsausgleich profitiert ja oft der finanzielle schwächere Ehegatte bereits von dem im Vollzug gesetzten Versorgungsausgleichs (eigentlich so nicht richtig, der Versorgungsausgleich soll ja nur Nachteile aufheben). Dennoch muss auch bei wechselseitigem Rentenbezug der Ehegatten weiterhin ein Altersunterhalt geprüft werden. Dies hängt wiederum maßgeblich von der Dauer der Ehe ab.

Verkürzt gesprochen gilt; die nacheheliche Solidarität reicht auch zeitlich über eine Scheidung hinaus, wenn ein Ehegatte aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder gar Erkrankung nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten jedoch so genannte „Einsatzzeitpunkte“; die Einschränkung muss - stark vereinfacht gesprochen - schon in der Ehe vorhanden oder zumindest „latent“ vorhanden gewesen sein (etwa bei einer Krebserkrankung, die erst nach der Ehescheidung „ausbricht“, schon zur Ehezeit aber vorhanden war). Gerade dieser nacheheliche Unterhalt kann nur äußerst eingeschränkt vertraglich ausgeschlossen werden (siehe weiter unten).


Bei der Beweisführung des erkrankten Ehegatten gelten jedoch hohe Maßstäbe. Ein bloßes ärztliches Attest reicht hier bei weitem (!) nicht aus. Regelmäßig werden derartige Verfahren mit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einhergehen. Dieses kann beispielsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass dem erkrankten Ehegatten zumindest ein Teilzeiterwerb zugemutet werden kann.


In der Praxis erfassen die meisten Fälle etwaige psychische Erkrankungen des unterhaltsbegehrenden Ehegatten. Die Beweismöglichkeiten sind hier oft prekär. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente des erkrankten Ehegatten bedeutet nicht den automatischen Wegfall einer eigenen Erwerbsobliegenheit. Diese wird in der Rechtsprechung (etwa OLG Nürnberg FamRZ 92, 682 oder OLG Brandenburg FamRZ 96, 866) zunächst nur als ein Indiz für eine Krankheit im Sinne des krankheitsbedingten Unterhalts gewertet. Der erkrankte Ehegatte kann vereinzelt zur Minimierung der Unterhaltslast wiederum verpflichtet sein, eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen.


Den erkrankten Ehegatten trifft dabei eine Verpflichtung zur Therapie, etwa OLG Hamm FamRZ 12, 1732. In vielen Fällen wird der nacheheliche Unterhalt vom Gericht befristet (§ 1578 BGB) zugesprochen.

Dieser Unterhaltstatbestand ist gewissermaßen ein “Auffangbecken“, wenn nicht schon ohnedies Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder wegen Krankheit beansprucht werden kann.


Aufstockungsunterhalt soll ungefähr (ich darf mich hier mit der Wortwahl nicht verrennen) bedeuten „einmal Großindustriellen-Ehefrau, immer Großindustriellen- Ehefrau“. So einfach geht es natürlich in der Praxis nicht. Verhindert werden soll durch den Aufstockungsunterhalt, dass der finanziell schwächere Ehegatte mit der Ehescheidung plötzlich in ein tiefes Loch fällt, während der finanzielle stärkere Ehegatte weiterhin hohe Einkünfte bezieht. Mithin soll einigermaßen der jeweilige Lebensstandard der Ehegatten nach einer Scheidung beibehalten werden. Es gilt auch hier der Grundsatz der „nachehelichen Solidarität“.


Auch abzustellen ist dabei auf

  • die Dauer der Ehe (nach 20 Jahren Ehe fällt die nacheheliche Solidarität stärker ins Gewicht als nach kurzer Ehedauer)
  • die Einkommensverteilung der Ehegatten
  • die Möglichkeit des finanziell schwächeren Ehegatten, nach der Ehescheidung eigene Einkünfte zu beziehen
  • die Rollenverteilung innerhalb der Ehe (die Ehefrau war wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht berufstätig)


In der Praxis kämpfen hier die Begriffe der nachehelichen Solidarität gegen die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten gegeneinander. Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall und auf die damit einhergehenden Billigkeitserwägungen an. Der Aufstockungsunterhalt ist ebenso kein „Selbstläufer“; der unterhaltsbegehrende Ehegatte (in der Praxis meist die Ehefrau) muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, wonach der finanziell schwächere Ehegatte keine oder nur eingeschränkt eine eigene Erwerbstätigkeit finden kann.

Hat ein Ehegatte vor oder während der Ehe eine Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann Unterhalt beansprucht werden, wenn der Ehegatte die Ausbildung sodann rasch wieder aufnimmt, um doch fortan für seinen eigenen Unterhalt aufkommen zu können. In der Praxis sind Unterhaltstreitigkeiten basierend auf dieser Norm eher selten anzutreffen, weshalb ich mich hier kurz fassen darf.

Das ist sehr nett von ihm. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann man in der Tat den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall einer Ehescheidung in einer notariellen Scheidungsvereinbarung / in einem notariellen Ehevertrag oder im Zuge des Scheidungstermin zu Protokoll vereinbaren, § 1585 c BGB. Der Formzwang entfällt gar, wenn die Ehe bereits geschieden ist und die geschiedenen Ehegatten miteinander Unterhaltsvereinbarungen treffen.


Hier ist für den finanziell schwächeren Ehegatten stets äußerste (!) Vorsicht geboten. Ich persönlich rate von derartigen Scheidungsvereinbarungen, im Rahmen derer der finanzielle schwächere Ehegatte beispielsweise das eheliche Anwesen übernimmt, gleichzeitig aber auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, meistens ab, wenn ein Tatbestand für nachehelichen Unterhalt einschlägig ist. Nicht jeder Ausschluss des nachehelichen Unterhalts hält unterdessen später einer gerichtlichen Prüfung stand, s.u. 

Nein! Es kann sein, dass der womöglich Jahrzehnte zuvor notariell vereinbarte Ausschluss des nachehelichen Unterhalts später anzupassen ist oder aber gar wie ein Kartenhaus zusammenbricht.


Vereinbarungen hin zum Ausschluss nachehelichen Unterhalts unterliegen zu einem späteren Zeitpunkt ggf. der „Inhaltskontrolle“ durch die Gerichte. Ein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts kann zunächst sittenwidrig, § 138 BGB sein, etwa bei Ausnutzung einer Unerfahrenheit des anderen Ehegatten oder bei einer Zwangslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ich persönlich spreche mich dafür aus, hier die gesetzliche Vertragsfreiheit einzuschränken! Wenn eine z.B. 20 Jahre junge Frau überglücklich und hoffnungsvoll eine Ehe eingeht und vom künftigen Ehemann (ggf. steht dieser unter dem Einfluss seiner Eltern) „noch mal eben zum Notar“ gefahren wird, so weiß bitte meistens diese junge Frau doch gar nicht, was sie dort faktisch unterschreibt. Oft höre ich „bevor wir heiraten, müssen wir da aber nochmal zum Notar“. Ohnedies verstehen doch oft die Menschen gar nicht, was dort beim Notar tatsächlich geschieht, wenn auch die Notare und Notarinnen eingehend belehren und eingehend Hinweise erteilen.


Oft anzutreffen sind auch Sachverhaltskonstellationen, im Rahmen derer sich die Ehegatten den Werdegang der eigenen Ehe ganz anders vorgestellt haben, mithin die „Geschäftsgrundlage“ für einen Unterhaltsausschluss weggefallen ist. Wenn beispielsweise die Ehegatten (nachweislich) Kinderwünsche verneinten und den nachehelichen Unterhalt für den Fall einer Scheidung notariell ausgeschlossen haben, bevor sich dann aber doch die Biologie durchgesetzt hat und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann eine solche Geschäftsgrundlage ggf. weggefallen sein („Störung der Geschäftsgrundlage“, siehe § 313 BGB).

Besonders fragil sind in der Praxis notarielle Vereinbarungen hin zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, wenn später ein krankheitsbedingter Unterhaltsanspruch aufkommt.


Nach der Rechtsprechung darf der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nicht den „Kernbereich“ der gesetzlichen Regelungen für den Zeitraum nach einer Ehescheidung aushebeln, etwa BGH v 11.02.2004 – XII ZR 265/02. Eine lesenswerte „Gebrauchsanweisung“ für die Machbarkeitsgrenzen hin zum Ausschluss nachehelichen Unterhalts findet man beispielsweise in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2007, XII ZR 132/05.

Regelmäßig erleidet eine Mutter, die ein Kind zur Welt bringt, hierdurch einen finanziellen Nachteil. Bei einer Scheidung ist hier der nacheheliche Unterhalt zu prüfen.


Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, gibt es auch keine Scheidung und somit keinen nachehelichen Unterhalt.


Diesen Sachverhalt fängt die Norm des § 1615 l BGB ein wenig auf. Diese hat der Gesetzgeber in den Verwandtenunterhalt „hineingequetscht“, vielleicht war im BGB kein anderer Platz mehr frei. Es handelt sich aber gerade nicht um Verwandtenunterhalt (schön, er wird aber weitestgehend so behandelt). Die Unterhaltpflicht des Vaters entsteht einzig und allein deswegen, als dass er andernfalls - besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf Paarebene nicht mehr - dann ja „fein raus“ wäre. Der Gesetzgeber hat schon vor langer Zeit die Rechte der Mutter nichtehelicher Kinder gestärkt; der Vater muss für einen entsprechenden Zeitraum nicht nur Kindesunterhalt, vielmehr auch (vorübergehend) an die Kindesmutter direkt Unterhalt zahlen.


Erfasst ist zunächst einmal der Zeitraum kurz vor und kurz nach der Entbindung. Kann aber von der Mutter eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes nicht erwartet werden, besteht ein solcher Unterhaltsanspruch für bis zu drei Jahre fort. Wenn es, so der Gesetzgeber, der „Billigkeit“ entspricht, verlängert sich der Unterhaltsanspruch abermals. Abzustellen ist hier auf alternative Betreuungsmöglichkeiten des Kindes zum Einen, auf den Werdegang des Kindes (Betreuungsbedarf) zum Anderen.


Etwas „zerbröseln“ kann der Unterhaltsanspruch dann, wenn die Mutter in der Zwischenzeit wieder mit einem anderen Partner zusammenlebt. Der Wunsch des Vaters, dass die Kindesmutter wieder einen neuen Freund hat, ist nie so intensiv zu verspüren, wie im Rahmen der Prüfung dieses Unterhaltsanspruchs. Im Übrigen sind im Einzelfall stets Konkurrenzverhältnisse zu beachten, wenn der Kindesvater auch noch andere Unterhaltpflichten erfüllen muss.


Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Mutter. Hier gibt es eine Ähnlichkeit zum Verwandtenunterhalt (so auch Kindesunterhalt); die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Mutter wird mit Bedarfssätzen, welche Änderungen erfahren, errechnet. Die Leistungsfähigkeit des Vaters ist natürlich auch hier ebenso ausschlaggebend.

Feststehen muss natürlich auf jeden Fall die Vaterschaft per se. Im Zusammenhang mit dem Unterhalt ist der Mutter natürlich zu empfehlen, die Vaterschaft ggf. gerichtlich feststellen zu lassen. Zweifelsohne ist es dann erniedrigend, wenn die Damen regelrecht detailliert bei Gericht ihr Sexualleben offenbaren müssen, während die Männer doch oft „gar nichts gemacht haben“. Im Gegenzug müssen natürlich auch Männer nach einem etwaigen Seitensprung ihren Beitrag an der Entstehung des Kindes bestreiten dürfen, hier gibt es das unschöne Wort „Mehrverkehr“ der Mutter.


Selbstverständlich vertrete ich auch im Bereich der Vaterschaftsfeststellung oder der Anfechtung von Vaterschaften. Nicht nur in diesem Bereich ist die anwaltliche Schweigepflicht selbstverständlich strengstens zu wahren.

Arbeitsrecht

Ich wurde mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München vom 17.05.2005 zum Fachanwalt für Arbeitsrecht zugelassen, dies aufgrund meiner nachgewiesenen praktischen und theoretischen Kenntnisse.


Ich vertrete unsere Mandantschaft in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. 


Im Rahmen des individuellen Arbeitsrechts sind dies insbesondere:

  • Fragen des Kündigungsschutzes, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Mutterschutzrecht und dem Schwerbehindertenrecht,
  • Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis (rückständige Gehälter, Entgeltfortzahlung, urlaubsrechtliche Fragen, „Mobbing“, Überschreitungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, Verstöße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)),
  • Vertragsgestaltung (Arbeitsverträge, Arbeitsvertragsänderungen, Aufhebungsvertäge),
  • Fragen zur „Elternzeit“ sowie die dazu gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Auswirkungen,
  • Arbeitsverhältnisse bei drohender oder eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers,
  • sozialrechtliche Aspekte im Arbeitsrecht ,etwa Leistungen nach SGB III, Arbeitslosengeld, Leistungen nach SGB II (sog. „Hartz IV“), Sperrzeit,
  • Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Fragen zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, so etwa zu Ansprüchen auf Reduzierung der Arbeitszeit, zu den Regelungen zu Befristungen von Arbeitsverhältnissen und zur sogenannten „Entfristungsklage“.
  • Das Recht der arbeitsrechtlichen Abmahnung
  • Urlaubsrechtliche Aspekte
  • Fragen zum Mutterschutz


Im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts sind dies insbesondere:

  • Betriebsverfassungsrecht (Rechtsstellung des Betriebsrats, Betriebsvereinbarungen),
  • tarifvertragsrechtliche Fragen (allgemeinverbindliche / nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge, dies jeweils branchenspezifisch),
  • Fragen zum „Arbeitskampf“ (Streik, Aussperrung)


Ich vertrete die Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich. Ich vertrete regelmäßig ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen gleichermaßen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses


Gern vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ebenso wie Arbeitgeber im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren. In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen geht es regelmäßig um Kündigungen. Ein Arbeitsverhältnis kann von einem Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerin ebenso gekündigt werden, wie von einem Arbeitgeber. Während der Arbeitnehmer niemals einen Grund benötigt, sich ordentlich aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu kündigen, sieht es beim Arbeitgeber oft anders aus. Achtung; die folgenden Ausführungen gelten nicht für den Bereich der Beamtenverhältnisse, die sind gesetzlich andernorts, wiederum anderweitig geregelt.

Vereinfacht gesprochen ist Kündigungsschutz eine gesetzliche Erschwernis oder gar ein „Stoppschild“ gegenüber dem Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung zu beenden. Dies gilt selbstverständlich nicht umgekehrt; eine Arbeitnehmerin kann ohne Angabe von Gründen ihrerseits kündigen.

Relevant ist zumeist das Kündigungsschutzgesetz, welches vorsieht, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund („berechtigtes Interesse“) für die Kündigung benötigt, wenn

  • das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als sechs Monate Bestand hat und (!)
  • der jeweilige Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als zehn ArbeitnehmerInnen beschäftigt, § 23 KSchG. Achtung; der jeweils betroffene Arbeitnehmer wird hier mitberechnet; Auszubildende werden wiederum nicht mitberechnet.


Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist entweder wirksam, oder unwirksam. Ein „bisschen wirksam“ gibt es nicht, wie eine Frau auch nicht ein „bisschen schwanger“ sein kann mit der Maßgabe, neun Monate später „ein bisschen Kind“ zur Welt zu bringen.

Die Praxis zeigt, dass in den meisten Fällen arbeitgeberseitige Kündigungen bei Einschlägigkeit des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sind. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung begründen, indem er vorträgt, dass diese

  • betriebsbedingt (meistens geht es um Stellenabbau)
  • personenbedingt (meistens geht es um Krankenstände) oder
  • verhaltensbedingt (vertragswidriges Verhalten)


erfolgt ist.


Um diese Begriffe kreisen stets die arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Allein zum Thema der betriebsbedingten Kündigung, welche für einen Arbeitgeber ganz und gar nicht einfach auszusprechen ist, gibt es eine derartige Fülle von Rechtsprechung, welche hier zu zitieren jeglichen Rahmen sprengen würde. Der anwaltliche Vertreter ist jedoch gehalten, hier entsprechende Kenntnisse sehr wohl nicht nur zu haben, vielmehr auch in das arbeitsgerichtlichen Verfahren einzubringen.

Schwerbehinderte


Arbeitnehmer, welche eine Schwerbehinderung von 50 GdB (oder 30 GdB bei sog. „Gleichstellung“) zugesprochen bekommen haben, haben einen Kündigungsschutz dahin, dass vor Ausspruch einer Kündigung der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Inklusionsamtes benötigt. Das Inklusionsamt wird prüfen, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Dies gilt wohlgemerkt auch bei Kleinbetrieben. Das Schwerbehindertenrecht bietet bitte keine Vorteile, lediglich sollen naheliegenderweise Nachteile so weit wie möglich aufgefangen werden.


Schwangere / Elternteile in Elternzeit


Ganz wichtig ist der Kündigungsschutz bei schwangeren Arbeitnehmerinnen (hier kann auf „Gendersprache“ verzichtet werden) oder bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Elternzeit (hier kann man „gendern“, auch Väter können bekanntlich Elternzeit nehmen).

Vor allem bei Schwangeren stellt das Gesetz ein „Stoppschild“ auf. Der Arbeitgeber kann hier nur außerordentlich, mithin fristlos kündigen, wenn schwere Verhaltensverfehlungen bei der Arbeitnehmerin (etwa Diebstahl am Arbeitsplatz, Ohrfeige gegenüber dem Vorgesetzten) vorliegen. Vereinfacht gilt, dass eine ordentliche Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin schlichtweg unwirksam ist, auch, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Entgegennahme einer Kündigung schwanger war, der Arbeitgeber hiervon aber keine Kenntnis hatte, muss die Arbeitnehmerin unbedingt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen (§ 17 I Mutterschutzgesetz). Eine Pflicht, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitzuteilen, gibt es nicht, der männliche Arbeitgeber ist ja auch nicht verpflichtet, zu erklären, wie er seine Freizeit bei Stromausfall gestaltet (Stichwort Persönlichkeitsschutz). Dennoch sollten Schwangere stets ihre Schwangerschaft kurzfristig dem Arbeitgeber mitteilen.


Warum gibt es überhaupt Mutterschutz im Arbeitsrecht? Ganz einfach; Männer können nicht schwanger werden, im Artikel 3 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass Männer und Frauen vor dem Gesetz gleich sind.


Betriebsräte


Einen Sonderkündigungsschutz haben auch Mitglieder des Betriebsrats, § 15 KSchG. Dies gilt auch wieder nicht für außerordentliche, also fristlose Kündigungen.


Diskriminierung


Eine Kündigung kann auch deswegen unwirksam sein, weil diese womöglich willkürlich im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) erfolgt. Zwar enthält dieses Gesetzes keine konkreten Regelungen zum Kündigungsschutz, dennoch wird eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit, der Volkszugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, der sexuelle Orientierung oder des Alters erfolgt.


Gesetzesänderungen, welche womöglich eine direkte Anwendbarkeit des AGG bei Kündigungsschutzverfahren erfassen, sind abzuwarten.

Der Arbeitnehmer kann bei Entgegennahme einer Kündigung und bei Einschlägigkeit des Kündigungsschutzgesetzes (oder bei Einschlägigkeit eines anderen, den Arbeitnehmer „schützenden“ Gesetzes) Kündigungsschutzklage erheben, dies beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Zu beachten ist hier unbedingt die dreiwöchige Klagefrist. Das Arbeitsgericht wird bei einer Klageerhebung den Termin zur Güteverhandlung anberaumen, welche lediglich der Findung einer etwaigen gütlichen Einigung dient. Kommt eine solche nicht zustande, kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zum „richtigen“ Gerichtstermin, mithin zum Kammertermin. Erst auf den Kammertermin kann ein Endurteil folgen. Zweitinstanzlich zuständig ist sodann das Landesarbeitsgericht.

Nein, nur in absoluten Ausnahmefällen (Stichwort „Auflösungsantrag“). Eine Abfindung ist stets das Ergebnis von Verhandlungen. Stellt sich vor Gericht heraus, dass eine Kündigung eben unwirksam ist, so kann dennoch die Harmonie am Arbeitsplatz in der Regel nicht durch das Urteil des Arbeitsgerichts eingeklagt werden. Vergleichbar ist dies stets mit einer Ehe; wenn ein Ehegatte die Ehe nicht fortsetzen will, wird ein Gericht den anderen Ehegatten kaum zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft per Urteil verpflichten können.

In der Praxis werden die meisten Kündigungsschutzverfahren aber in der Tat mit einer Abfindungsvereinbarung enden. Achtung; für eine solche vergleichsweise Regelung, mit der man das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung „verkauft“, gibt es keine Verpflichtung!


Ich erwarte von allen Arbeitsgerichten, eine souveräne Entscheidung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitgeberin, dennoch ein Endurteil anzustreben, zu respektieren. Eine Regelung in der Zivilprozessordnung (§ 278 I ZPO), wonach das Gericht gehalten ist, in jedem Stadium des Verfahrens „auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht“ zu sein, wird in der Praxis bei Arbeitsgerichten m.E. regelmäßig vollkommen überzogen angewandt. Das oben zitierte Kündigungsschutzgesetz ist bitte kein „Bundesabfindungsgesetz“. Der respektvolle Umgang zwischen Gerichten und anwaltlichen VertreterInnen darf es bitte letzteren nicht verbieten, ein „Nein“ zu wiederholen. Zeitweise - ich mache hieraus kein Geheimnis - habe ich in den vergangenen 25 Jahren mehr Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Arbeitsgerichten, als mit den Prozessgegnern geführt, wenn es um eine regelmäßig eindringliche „Bemühung“ des Gerichts ging, eine gütliche Einigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Wenn meine Mandantschaft - gleich ob ArbeitgeberIn oder ArbeitnehmerIn - einmal „nein“ sagt, ist das Gericht per Gesetz verpflichtet, über die Kündigungsschutzklage ein Endurteil zu fällen. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, für die jeweiligen ArbeitnehmerInnen eine Art „Lebensorganisation“ zu betreiben mit der Maßgabe, dass „das mit dem Arbeitgeber doch künftig ohnehin nicht gut gehen werde“. So gibt es auch keine Familienrichterin, die den scheidungswilligen Ehegatten anrät, sich scheiden zu lassen, da eine Versöhnung ja ohnedies ausscheidet.


Dem ist freilich zu entgegnen, dass es oft eben einfach chemische Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, welche die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erschweren oder gar verhindern. Ich persönlich orientiere mich seit 25 Jahren hier stets an dem jeweiligen Mandantenwunsch, wie ich dies auch künftig handhaben werde.


Ein/e ArbeitsrichterIn wird auch kein Urteil zu Lasten einer Partei fällen, weil sich diese nicht einigen wollte. Der Mut zur Auseinandersetzung gegenüber der Gegenpartei soll bitte durch die Arbeitsgerichte nicht eingeschränkt werden. Wenn es um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung geht, suggerieren Gerichte oft sinngemäß, dass man ja nur verlieren könne; die Logik sagt aber, dass da, wo auf der einen Seite ein Verlierer ist, eben auf der anderen Seite auch ein Gewinner aus einem Verfahren hervorgehen muss.

Ja, seit der in der Politik bekannten „Agenda 2010“ muss nun auch noch eine Abfindung wieder unbedingt „auf Biegen und Brechen“ besteuert werden, wenn es sich aber doch um eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes und somit der Existenzgrundlage handelt. Dies halte ich für verfehlt. Lediglich ist die Abfindung aber sozialversicherungsfrei.

Zustimmen nicht, er muss aber nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden.


Hier kann der Arbeitgeber schon wieder eine Bruchlandung hinlegen; die Anhörung eines Betriebsrats anlässlich einer geplanten Kündigung muss etlichen, in der Rechtsprechung streng vorgegebenen Voraussetzungen entsprechen. In der Kaffeepause einem Betriebsratsmitglied beiläufig mitzuteilen, dass man einem bestimmten Arbeitnehmer kündigen will, reicht hier nicht so ganz aus. Viele Kündigungen sind schon allein deswegen unwirksam, als dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.


Gleiches gilt bei Personalräten bei - verkürzt gesprochen - öffentlichen Arbeitgebern. Regelungen enthalten - je nachdem, wer Arbeitgeber ist - hier das Bundespersonalvertretungsgesetz oder (bei uns dahoam) das Bayerische Landespersonalvertretungsgesetz.

Nein. Seit dem Jahre 2000 gilt, dass jede Kündigung der Schriftform bedarf. Hier reicht auch nicht eine Kündigung per „whats app“ oder per E-Mail; das Original eines Kündigungsschreibens muss dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer mit Unterschrift zugehen. Oft wird dies in der Praxis übersehen.

Mobbing am Arbeitsplatz Was ist das?


In der Zeit meiner beruflichen Tätigkeit haben sich die Fälle gehäuft, im Rahmen derer sich ArbeitnehmerInnen über mobbing beschweren. Im Gesetz wird man nach dem Begriff „mobbing“ lange suchen müssen; das Wort kommt aus dem Englischen, „to mob“ heißt eigentlich „angreifen“. Gemeint ist im Arbeitsrecht eine wiederholte, regelmäßige und zielstrebige Schikane oder/und Ungleichbehandlung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin.

Da der Begriff nicht klar definiert ist, wird man auch keine Grenze statuieren können, bei Überschreitung derer Mobbing vorliegt.


Das unterbliebene „Guten Morgen“ oder eine mündliche Zurechtweisung stellen an sich noch keine zielstrebige Schikane dar. Anders verhält es sich bei Beleidigungen oder aber dann, wenn Fehler eines anderen dem ungeliebten Arbeitnehmer untergeschoben werden sollen. Ein wenig weiterhelfen kann hier die Norm des § 3 des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“, AGG. Selbstverständlich entfaltet ein sexueller Übergriff rechtliche Relevanz, ebenso eine Ungleichbehandlung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, der Herkunft des Arbeitnehmers, der Hautfarbe oder der Religionszugehörigkeit. Entscheidend für den Begriff Mobbing ist die Zielstrebigkeit einer Schikane.

Ein „Anti-Mobbing-Gesetz“ gibt es zunächst einmal nicht.


Zu unterscheiden ist Mobbing, welches von der Arbeitgeberin ausgeht und solchem, welches von KollegInnen ausgeht.


Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen Mobbing aus dem Kollegenkreis, so ist der Arbeitgeber gehalten, zu intervenieren. In der Praxis wird aber ein einzelner Arbeitnehmer kaum konkrete Maßnahmen der Arbeitgeberin erwarten dürfen. Liegt das Fehlverhalten von KollegInnen im Bereich der strafrechtlichen Relevanz (z.B. Beleidigung, sexuelle Belästigung), so kann eine Strafanzeige erstattet werden.


Geht das Mobbing von der Arbeitgeberin aus, so wird zunächst die juristische Frage zu klären sein, ob die Maßnahmen eine Vertragsverletzung darstellen. Verhält sich die Arbeitgeberin schlichtweg rechtswidrig, etwa im Bereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder im Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ggf. vor dem Arbeitsgericht. Auch gegenüber

 

dem Arbeitgeber besteht freilich die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn dieser beispielsweise beleidigend agiert oder eine/n ArbeitnehmerIn sexuell belästigt, sei es durch eine Berührung oder anzügliche Bemerkungen.


In der Praxis steht und fällt ein solches Verfahren freilich immer mit der beim Arbeitnehmer liegenden Beweislast. Vorfälle oder verbale Äußerungen werden schlichtweg vor Gericht selten beweisbar sein. Die Suche nach Zeugen oder ZeugInnen aus dem Kollegenkreis ist meist unbehilflich, da in den seltensten Fällen ArbeitnehmerInnen im laufenden Arbeitsverhältnis vor dem Gericht gegen die Arbeitgeberin etwas aussagen werden, was das eigene Arbeitsverhältnis gefährden könnte.


Auch kann die Arbeitnehmerin ggf. die Arbeit niederlegen und ein Zurückbehaltungsrecht gelten machen, dies unter Heranziehung der Norm des § 273 BGB. Auch hier ist stets die Beweislast das Problem. Im Gegenteil wird der Arbeitgeber geradezu dankbar das Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Arbeitsverweigerung werten mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wird. Auch hier ist aber die Arbeitnehmerin die Partei, welche konkrete Vorfälle darlegen und beweisen muss.


Besteht ein Betriebsrat, kann dieser von der Arbeitnehmerin eingeschaltet werden (§ 75 BetrVG). Auch hiervon wird man sich im Einzelfall meiner Meinung nach nicht allzu viel versprechen können.

Ist die Beweislast erdrückend, so kann man sich in der Tat leicht „rechtlos“ fühlen.

In vielen Fällen gibt es die Möglichkeit einer Absprache mit dem Arbeitgeber etwa hin zu einer Versetzung in eine andere Abteilung. Dies ist vor allem dann anzuraten, wenn in einem Großbetrieb eben nur der unmittelbare Vorgesetzte „mobbt“, in einer anderen Abteilung dieser aber keine Gefahr mehr darstellen würde. Wenn hier eine Absprache mit der obersten Etage in Betracht kommt, sollte dieser Weg beschritten werden.


Die entscheidende Frage ist, wie man denn das Arbeitsverhältnis fortsetzen kann, wenn der Arbeitgeber zielstrebig Schikane übt. Ein wenig vergleichbar ist dies vielleicht mit einer Ehe, im Rahmen derer der Ehemann die Ehefrau nicht über ein familiengerichtliches Urteil verpflichten kann, die eheliche Lebensgemeinschaft beizubehalten. Gewinnt wiederum der Arbeitnehmer einen Prozess gegen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer - vereinfacht gesprochen - „Mobbingklage“, so wird dann doch erst recht das Arbeitsverhältnis vergiftet sein.


Wichtig ist vor allem, im Falle eines Mobbing nicht voreilig selbst das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Man „verschenkt“ das Kapital einer ggf. langen Betriebszugehörigkeit, eine Sperrzeit droht.

In den meisten Fällen aber führt ein längerfristiges Mobbing am Arbeitsplatz zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Bei depressiven Verstimmungen und Angstzuständen muss sich der/die ArbeitnehmerIn im Gegenteil fragen, ob die Gesundheit nicht bitte wichtiger ist, als der Arbeitsplatz. Oft berichten ArbeitnehmerInnen davon, vor dem Arbeitstag nicht mehr schlafen zu können, im Gegenteil schon ab 4.00 Uhr morgens hellwach zu sein, bevor man sich das erste Mal „das Gelbe aus dem Magen erbricht“. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin - vorbehaltlich ärztlicher Sicht - arbeitsunfähig erkrankt und hat die Möglichkeit, sich schlichtweg krank zu melden. In diesem Falle besteht für den Zeitraum von sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bevor ggf. Krankengeld bezogen werden kann.

Eine häufig gestellte Frage, welche aber auch leider unerfreulich zu beantworten ist. Auch hier gelten die Beweislastgrundsätze. Eine etwaige psychische Erkrankung eines Arbeitnehmers ist freilich nicht automatisch auf den Arbeitsplatz zurückzuführen. Auch in einem derartigen Verfahren wird die Arbeitgeberin im Zweifelsfalle jegliches Verschulden zurückweisen, man hätte sodann nicht nur für die einzelnen Vorfälle des Mobbing, vielmehr auch für die Kausalität zwischen einem etwaige Mobbing und einer konkreten psychischen Erkrankung die Darlegungs- und Beweislast.

Was ist das?


„Wenn du noch einmal zu spät kommst, schmiere ich dir eine“. Eine solche - vielleicht zeitweise auf der Baustelle anzutreffende - rustikale Bemerkung stellt noch keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne dar.


Eine Abmahnung ist eine

  • Beanstandung eines konkreten (genau beschriebenen!) Pflichtverstoßes eines Arbeitnehmers verbunden mit
  • der Aufforderung, derartige Fehlverhaltensweisen künftig zu unterlassen und verbunden
  • mit der Ankündigung, dass bei einer Wiederholung ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht.

Nein, auch eine mündliche Abmahnung ist möglich. In der Praxis wird man aber mündliche Abmahnungen als Arbeitgeberin nicht darlegen und beweisen können (Wann? Wo? Welcher Wortlaut?). Vor Gericht werden meist nur schriftliche Abmahnungen ernst zu nehmen sein. Die Platte „der Arbeitnehmer wurde wegen des Verhaltens regelmäßig mündlich abgemahnt“ habe ich in 25 Berufsjahren - pardon - etwas zu oft gehört.

Die rechtliche Folge einer Abmahnung kann darin liegen, dass bei dennoch einschlägigem wiederholten Fehlverhalten des Arbeitnehmers sodann eine verhaltensbedingte Kündigung der Arbeitgeberin wirksam sein kann (bei bestehendem Kündigungsschutz, siehe auch Kündigung). In der Rechtsprechung gilt fast immer der Grundsatz, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung eines einschlägigen Fehlverhaltens unwirksam ist; die Kündigung soll immer das letzte Mittel sein (ultima-ratio-Prinzip).


Kommt der Arbeitnehmer manchmal 15 Minuten zu spät, kann bei bestehendem Kündigungsschutz praktisch unmöglich deswegen wirksam gekündigt werden. Wird der Arbeitnehmer aber abgemahnt, ohne, dass er langsam mal zum Frühaufsteher mutiert, kann eine verhaltensbedingte Kündigung dann eben tatsächlich wirksam sein.


Meiner Beobachtung zufolge dienen Abmahnungen in den meisten Fällen der regelrechten „Vorbereitung“ einer ohnedies schon beabsichtigten, späteren Kündigung des Arbeitnehmers. Nicht selten spielt dabei auch legendäres „Mobbing“ eine Rolle. Gibt es chemische Probleme zwischen den Vertragsparteien, wird die Arbeitgeberin oft Fehlverhaltensweisen des Arbeitnehmers suchen oder diese zumindest aufbauschen, um dann abmahnen und anschließend kündigen zu können. In vielen Fällen stellt die Abmahnung bereits den „Schwanengesang“ dar; eine Abmahnung in einem absolut harmonischen Arbeitsverhältnis wird in der Praxis kaum vorkommen.

Wenn die Abmahnung ein Fehlverhalten rügt, welches der Arbeitnehmer bestreitet, kann der Arbeitnehmer jederzeit die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern und ggf. auch vor dem Arbeitsgericht einklagen.


Eine etwaige Gegendarstellung zur Personalakte oder auch die Einschaltung des Betriebsrates (§ 85 Betriebsverfassungsgesetz) sind ebenfalls Mittel, um gegen eine Abmahnung vorzugehen. Ob man sich hiervon Erfolg versprechen kann, ist sodann im Einzelfall zu prüfen.

Nirgendwo! Das Konstrukt einer Abmahnung, die Voraussetzungen hierfür und die Rechtsfolgen sind das Ergebnis dauerhafter Rechtsprechung.

Nein, die Beweislast für ein Fehlverhalten liegt im Rahmen der Frage der Berechtigung der Abmahnung bei der Arbeitgeberin!


So muss auch die Arbeitgeberin in einem etwaigen später anstehenden Kündigungsschutzverfahren (nachdem der Arbeitgeber wegen angeblicher erneuter einschlägiger Fehlverhaltensweise gekündigt hat) nicht nur den verhaltensbedingten Kündigungsgrund darlegen und beweisen, vielmehr auch den Wahrheitsgehalt der vorherigen Abmahnung.

Das Arbeitszeugnis


Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, § 630 BGB.

Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ein einfaches Arbeitszeugnis oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünscht. Im einfachen Arbeitszeugnis werden nur die bloßen Daten des Arbeitsverhältnisses ausgewiesen, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss „Inhalt“ haben. Nach der Norm des § 109 GewO muss das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliertes sein, gleichzeitig steht die Arbeitgeberin aber auch in der Wahrheitspflicht.


Meiner Beobachtung nach wird die Bedeutung eines Arbeitszeugnisses in der Praxis überschätzt. Papier ist und bleibt geduldig.


Ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis muss stets eine Leistungsbeurteilung und eine Beurteilung zum Sozialverhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz beinhalten.

Es gibt die allgemeine „Zeugnissprache“. Die Verpflichtung zur wohlwollenden Formulierung verbietet es dem Arbeitgeber beispielsweise, zu erklären, dass der Arbeitnehmer täglich verspätet am Arbeitsplatz erschienen ist. Im Zeugnis müsste es sodann beispielsweise heißen „Der Arbeitnehmer bemühte sich stets, die bürointernen Arbeitszeiten einzuhalten“; hier kann man herauslesen, dass eben sehr wohl der Arbeitnehmer ständig morgens zu spät kam.


Im Übrigen gibt es bei der Leistungsbeurteilung regelmäßig eine Generalklausel, die verwendet wird. Steht in einem Zeugnis etwa


„Die Arbeitnehmerin erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, 


so wird man hier - etwa wie in der Schule - die „Note 1“ herauslesen können.


Ein krasses Gegenteil beinhaltet z.B. die Formulierung


„Die Arbeitnehmerin bemühte sich, insgesamt den Leistungsanforderungen zu entsprechen“; 


hier wird man die „Note 6“ herauslesen.


Auch bei der Beschreibung des Sozialverhaltens gibt es oft verstecke Hinweise. Die Formulierung


„das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten, den Kollegen sowie den Kunden war stets einwandfrei“ 


ist nicht zu beanstanden. Hier kommt der Vorgesetzte an erster Stelle. Wird der Vorgesetzte nach den Kolleginnen und Kollegen und nach den Kundinnen und Kunden benannt, so kann man herauslesen, dass es schlichtweg Diskrepanzen gab.

Nein, nur ausnahmsweise. Die Rechtsprechung (etwa BAG vom 20.05.2020, 7 AZR 100/19) billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zu, wenn ein triftiger Grund vorhanden ist. Ein klassischer Fall liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde und der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis benötigt, um sich noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses neu zu bewerben.


Ohnedies sollte natürlich die Arbeitnehmerin vorsichtig sein, im laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis zu verlangen; die Arbeitgeberin wird in einem solchen Fall die redensartliche „Nachtigall trapsen“ hören und davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin wohl eine Kündigung auszusprechen beabsichtigt. Dies kann, muss aber nicht zur Begeisterung der Arbeitgeberin beitragen.

Ja, der Arbeitgeber ist ja - siehe oben - zur Wahrheit verpflichtet. Ein Arbeitnehmer, der stets erstklassig gearbeitet hat und im Übrigen sich am Arbeitsplatz perfekt verhalten hat, kann ggf. die „Note 1“ einklagen. Problematisch ist einem solchen Fall natürlich die Beweislast. Hier gilt, wie immer im Zivilrecht („Allgemeiner Beweislastgrundsatz“), dass diejenige Partei, die sich auf etwas für sich selbst vorteilhaftes beruft, die Beweislast trägt.


Erklärt die Arbeitnehmerin, deutlich überdurchschnittlich gute Arbeitsleistungen erbracht zu haben, so hat sie hierfür zunächst einmal die Beweislast, so etwa BAG vom 18.11.2024, 9 AZR 584/13. Erklärt der Arbeitgeber wiederum, dass die Arbeitgeberin unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, so trifft ihn wiederum die Beweislast. Den Durchschnitt wird man in der Regel in der „Note 3“ ansiedeln.


Die Praxis ist wohl einigermaßen klar; in den meisten Fällen wird der Arbeitgeber bei „Verbitterung“ dem Arbeitnehmer noch redensartlich „eine reinwürgen“ wollen. Das Arbeitsrecht ist eben auch ein emotionales Rechtsgebiet.

Die Krankenstände nehmen in Deutschland seit Jahren stetig zu, insbesondere im Bereich psychischer Belastungen.


Die Frage der Fortsetzung der Gehaltszahlungen regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).


Es gilt zunächst der Allgemeinplatz, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer einen Krankenstand antreten muss. Bleibt der Krankenstand länger als sechs Wochen bestehen, ist der Arbeitnehmer gehalten, bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld zu beantragen.

Diese Frage hat die Rechtsprechung insbesondere in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin ein hoher Beweiswert zukommt, man spricht hier vom „Anscheinsbeweis“, siehe etwa BAG 26.10.2016, 5 AZR 167/16. Der Arbeitgeber kann aber bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung Gründe vortragen, welche ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründen. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall zu verweisen.


Eine in der Praxis oft übersehene Norm ist hier jene des § 275 SGB V; vereinfacht gesprochen kann der Arbeitgeber in einigen Fällen die Krankenkasse mit der Maßgabe einschalten, dass seinen etwaigen begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nachgegangen wird.


Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 dahin positioniert, dass Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen waren, nachdem sich die Arbeitnehmerin nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung krankgemeldet hatte. Maßgebend in dieser Entscheidung war die zeitliche Übereinstimmung der vom Arzt prognostizierten Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem kam die Arbeitnehmerin dort auch aus sonstigen Gründen ihrer Beweislast hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend nach. Das Urteil bedeutet für die Arbeitgeber keinen „Freischein“, fortan nach Ausspruch einer Kündigung bei Krankheit der Arbeitnehmerin die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung womöglich weiterentwickelt.

ArbeitgeberInnen, die am sogenannten Umlageverfahren teilnehmen, können für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers einen Erstattungsantrag (die Höhe der Erstattung variiert je nach Einzelfall) stellen. An dem Umlageverfahren nehmen Arbeitgeber teil, die ständig nicht mehr als 30 ArbeitnehmerInnen (inklusive Auszubildende) beschäftigen.

Zunächst gilt die unbedingt zu beachtende Anzeigepflicht; der Arbeitnehmer muss  nach dem Gesetz „unverzüglich“ die Arbeitgeberin über seinen Krankenstand informieren. Dauert der Krankenstand länger als drei Tage an, gilt die Nachweispflicht; der Arbeitnehmer muss sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und der Arbeitgeberin zukommen lassen (ggf. reicht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Ja, möglich! Nach der Norm des § 3 EFZG besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit nur dann, wenn selbige unverschuldet eingetreten ist. Ein Verschulden wird in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht bei gefährlichen Sportarten, die eine hohe Verletzungsgefahr nach sich ziehen. Wer sich jedoch nur beim „joggen“ eine Augenverletzung zufügt (ehemalige Bundeskanzler sollen hier nicht als Beispiel genannt werden), hat nichts zu befürchten. Wer sich am Samstagabend in eine Diskothek begibt und dort bei einer Alkoholisierung aktiv an einer „ordentlichen Schlägerei“ teilnimmt, wird allerdings das Verschulden gegen sich gelten lassen müssen.

Nach der Norm des § 9 Bundesurlaubsgesetz werden durch ärztliche Attestierung nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erkrankt der Arbeitnehmer während des „Urlaubs auf Malle“, kann er selbstverständlich dort eine Ärztin aufsuchen, welche in deutscher Sprache eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Der Urlaub wird sodann während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Auf eine besondere Begeisterung wird dies beim Arbeitgeber freilich nicht stoßen. Hat der Arbeitnehmer aber am Ballermann zu viel des Guten im Bereich „Fußball, Feiern, Alkohol“ in Anspruch genommen, stellt sich wieder die Frage des Verschuldens, s.o., wenn er beispielsweise mit einer Alkoholvergiftung behandelt werden muss.

Handelt es sich um einen Kleinbetrieb, so hat die Arbeitnehmerin ggf. keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. In diesem Falle kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.


Wenn allerdings das Kündigungsschutzgesetz (siehe näheres unter Kündigung) einschlägig ist, kann eine vorübergehende Erkrankung keine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Insbesondere bei längerer Betriebszugehörigkeit ist der Arbeitgeber zunächst gehalten, Wiedereingliederungsmaßnahmen zu ergreifen, ggf. ein erforderliches „BEM“,  ein Betriebliches Eingliederungsmanagement in die Wege zu leiten. Meine Erfahrung zeigt, dass die meisten „BEMs“ in der Regel nur der Vorbereitung einer Kündigung dienen sollen, hingegen keine tatsächliche Wiedereingliederungsabsicht des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen. Scheitert ein solches „BEM“, kann aber bei längerer Erkrankung tatsächlich eine personenbedingte Kündigung der Arbeitgeberin wirksam sein. Die Rechtsprechung unterscheidet hier regelmäßig zwischen häufigen Kurzerkrankungen und lang anhaltenden Erkrankungen. Regelmäßig wird es hier auf die Prognose ankommen, ob und wann der Arbeitnehmer wieder am Arbeitsplatz wird erscheinen können. In der Praxis müssen hier nicht selten Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren eingeholt werden. Ein Gutachten einer Betriebsärztin reicht nicht, noch zumal diese vom Arbeitnehmer nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden muss, § 8 ASiG.

Ja, siehe § 1 BUrlG; wir Deutschen leisten uns sogar ein spezielles „Bundesurlaubsgesetz“.

Im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist zunächst der gesetzliche Mindesturlaub. Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche; ist eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag (5 Tage) vereinbart, beläuft sich der Mindesturlaub auf 20 Tage. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen oder geringfügigen Beschäftigungen muss eine entsprechende Berechnung nach dem Volumen der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen.


Im Übrigen ergibt sich der Umfang des Urlaubs aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder aus einem (wichtig!) etwaigen Tarifvertrag.


Wichtig ist, dass der Urlaub keine „Ware“ ist mit der Folge, sich diesen zu Jahresende an Erfüllung statt auszahlen lassen zu können. Sinn und Zweck des Urlaubs ist tatsächlich, dass sich die ArbeitnehmerInnen im laufenden Jahr erholen können. Das Gesetz spricht explizit vom „Erholungsurlaub“.

Dieser Fall spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Endet das Arbeitsverhältnis („Beendigungstatbestand“), kann und muss der Urlaub entsprechend der Norm des § 7 IV Bundesurlaubsgesetz abgegolten werden.

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub für volle Monate anteilig zu berechnen ist. Zu beachten ist aber die arbeitnehmerfreundliche Regelung des § 4 BUrlG. Der volle (!) Jahresurlaub entsteht nach einem sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Jahr. Wer also beispielsweise zum 1. März eines Jahres das Arbeitsverhältnis beginnt, erwirbt schon mit dem 1. September des jeweiligen Jahres den vollen Jahresurlaub. Endet hier das Arbeitsverhältnis somit zum 30. September, kann der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub entweder noch im September nehmen oder aber sich diesen abgelten lassen (wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs zeitlich oder krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist). Endet hier das Arbeitsverhältnis schon zum 30. Juni, sind vier Monate Urlaub zu beanspruchen, ggf. wiederum im Wege der Abgeltung.

Ja, mit Einschränkung, maximal - § 7 III BUrlG - bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres bei dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen. Der Urlaubsanspruch kann andernfalls verfallen. Den Arbeitgeber aber trifft eine Hinweispflicht; hat die Arbeitnehmerin im laufenden Kalenderjahr noch keinen Urlaub genommen, während man aber im Supermarkt schon Weihnachtsstollen und Lebkuchen kaufen kann, sollte der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs hinweisen. Tut er dies nicht, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Ich persönlich habe in 25 Berufsjahren allerdings keinen einzigen arbeitsrechtlichen Fall erlebt, im Rahmen dessen es ein Arbeitnehmer „vergessen“ hätte, den Urlaub anzutreten.

Nein, eine Krankheit ist schließlich nicht geeignet, sich zu „erholen“. Im Krankheitsfalle gilt ohnedies die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungsgesetz). Ein wenig zum Schmunzeln laden die Sachverhaltskonstellationen ein, in denen ein Arbeitnehmer auf Mallorca am Tage vor dem geplanten Rückflug eine deutschsprachige Ärztin aufsucht, welche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Es gilt aber dennoch der Allgemeinplatz, dass Krankheit Urlaub ausschließt.

In einem solchen Fall gilt, dass der Urlaubsanspruch ins Folgejahr übertragen wird. Dauert die Krankheit an, so gilt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren (BAG 07.08.2012, 9 AZR 353/10) so statuiert, nachdem der Europäische Gerichtshof entsprechende Vorgaben gemacht hatte. Wenn also die Arbeitnehmerin seit dem 1. Januar 2024 krank ist, das Arbeitsverhältnis aber beibehalten bleibt, behält sie den Urlaubsanspruch für das Jahr 2024 bis zum 31. März 2026.

Jede/r ArbeitnehmerIn kann mit der Arbeitgeberin vereinbaren, dass über einen bestimmten Zeitraum eine Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Gehalt erfolgt, vereinfacht gesagt ist dies sodann „unbezahlter Urlaub“.


Einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es nur in Ausnahmefällen.


Klassisch ist die Norm des § 616 BGB; ist der Arbeitnehmer persönlich unverschuldet vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert, kann Urlaub gefordert werden, ohne dass der Gehaltsanspruch für den entsprechenden Zeitraum erlischt. Wichtig ist aber zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag; diese Anspruchsgrundlage kann vertraglich ausgeschlossen werden (§ 616 BGB ist „dispositiv“).


Als vorübergehende Verhinderung in diesem Sinne gelten in der Praxis erfreuliche Anlässe wie die eigene Hochzeit, die Hochzeit eigener Kinder oder die Niederkunft der Ehefrau, aber auch traurige Anlässe wie die Beerdigung eines Verstorbenen aus dem Familienkreis.


Sonderurlaub gibt es im Übrigen für Betriebsräte, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, § 37 BetrVG.

Erbrecht

Ich vertrete meine MandantInnen in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten.  

Es sind dies unter anderem:

  • Beratung im Bereich der Erstellung testamentarischer Verfügungen / Erbverträge,
  • Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sowie Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
  • Beratung im Bereich des materiellen Erbrechts (gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Erbengemeinschaft, Vermächtnis, Auflage, Ersatzerbschaft, Vor- und Nacherbschaft),
  • Vertretung vor dem Nachlassgericht (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Anfechtung testamentarischer Verfügungen),
  • das Recht der Testamentsvollstreckung sowie der Nachlassverwaltung,
  • das Recht der vorweggenommenen Erbfolge,
  • das Erbrecht „mit Auslandsbezug“, Internationales Privatrecht (IPR)

Das Erbrecht gehört zu meinen Tätigkeitschwerpunkten. Ich berate Sie und vertrete Sie gerne etwa im Bereich

  • Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Beantragung eines Erbscheins  / Erbscheinerteilungsverfahren
  • Anfechtung testamentarischer Verfügungen
  • des Rechts der Testamentsvollstreckung
  • gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
  • des Rechts der vorweggenommenen Erbfolge
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft


Das Erbrecht ist nach meiner Einschätzung das vielleicht emotionalste aller Rechtsgebiete. Das enorme Emotionspotential ist im Erbrecht nicht nur der Todesfall selbst, vielmehr auch oft eine tiefe Verletztheit von Personen, die sich von den Erblassern übergangen fühlen. Die Aufgabe des anwaltlichen Vertreters ist es hier, die eigene Mandantschaft nicht gar so „trocken“ auf den Allgemeinplatz zu verweisen, dass es auf Emotionen nicht ankommt. Rechtlich ist dies zwar richtig, eine reine Vertretungsmaschinerie ist in derartigen Fällen aber verfehlt.

Zu unterscheiden ist hier zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.


In vielen Fällen haben ErblasserInnen testamentarische Verfügungen getroffen oder aber etwa mit Ehegatten Erbverträge geschlossen; bei Wirksamkeit entsprechender Verfügungen tritt hier die beabsichtigte, eben gewillkürte Erbfolge ein.


Es gilt zunächst die Testierfreiheit. Ein jeder kann zu Lebzeiten die Erbrechtslage für den Fall des eigenen Ablebens festsetzen. In der Praxis spielen sodann Pflichtteilsansprüche eine Rolle.


Wurden keine testamentarische Verfügungen oder Erbverträge getroffen bzw. geschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach „Ordnungen“. Gibt es aus einer Ordnung Erben, sind die weiteren Ordnungen ausgeschlossen. Ein gesetzliches Erbrecht besteht für „Abkömmlinge“ (also Kinder oder Enkelkinder) und für Ehegatten (die „Quotelung“ richtet sich nach den Güterstand der Ehe). In der zweiten Ordnung befinden sich die Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge, also ggf. die Geschwister des Verstorbenen. In der dritten Ordnung kommen gar die Geschwister der Eltern und deren Abkömmlinge zum Zuge, somit eben auch ggf. Vettern und Basen. Noch weiter ausgeholt werden muss bei der vierten Ordnung, hier kommen womöglich Verwandte zum Zuge, die der Erblasser in seinem Leben nicht einmal gekannt hat.


Die Erbrechtslage wird stets von Amts wegen von den Nachlassgerichten zu ermitteln sein.

Mit dem Erbfall tritt der Erbe / die Erbin oder die Erbengemeinschaft in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Dies gilt für alle Aktiva und für alle Passiva der Erbmasse.

Ein Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde, mit welchem sich der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft (dann gemeinschaftlicher Erbschein) gewissermaßen ausweisen können. Ein Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt, dieser ist kostenpflichtig.

Es kommt drauf an (eine Antwort, die aus dem Munde eines Juristen nur selten weiterhilft)!

Gehört zur Erbmasse eine Immobilie, so kann die grundbuchrechtliche Umschreibung stets nur bei Vorlage eines Erbscheins erfolgen, § 35 I 1 Grundbuchordnung. Anders verhält es sich, wenn sich die Erbrechtslage aus einem Erbvertrag oder einer notariell beglaubigten testamentarischen Verfügung ergibt (dann reicht ggf. zusätzlich das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts).


Auch Banken, bei welchen der Erblasser Vermögenswerte, etwa ein Konto führte, werden immer einen Erbschein anfordern, bevor Transaktionen zu Gunsten der Erben erfolgen können. Zwar gilt auch hier auch bei notariellen testamentarischen Verfügungen oder notariellem Erbvertrag die „Wahrheitswirkung“; Banken werden dennoch regelmäßig auf einen Erbschein pochen. Hierfür verwenden Banken oft Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 08.10.2023 – XI ZR 401/12) die Banken hier etwas in die Schranken gewiesen; eine Bank wird aber dennoch - nicht immer, aber regelmäßig - auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Allzu groß ist dort die Angst, die Millionen an den Falschen auszuzahlen. Einen Prozess gegen die Bank zu führen, erachten viele ErbInnen oftmals als komplizierter, als eben doch schlichtweg einen Erbschein zu beantragen.


In vielen Fällen ist aber - um es abzukürzen - der Bezug eines Erbscheins nicht zwingend erforderlich, eben dann, wenn keine Probleme bei der Abwicklung der Erbschaft aufkommen.


In Bayern werden Erbscheine relativ schnell von den Nachlassgerichten ausgestellt, vorausgesetzt, dass keine Unstimmigkeiten aufkommen.

Ja, selbstverständlich. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Die Ausschlagung ist von größter Bedeutung, wenn in der Tat mehr Passiva als Aktiva vererbt werden, mithin der Erblasser verschuldet war. Die Ausschlagung ist jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung der Erbrechtslage vorzunehmen. Hier sind unbedingt die Formvorschriften zu beachten. Die Ausschlagung muss entweder zur Geschäftsstelle beim Nachlassgericht (persönliches Erscheinen erforderlich) erfolgen, alternativ über ein Notariat, siehe § 1945 BGB. Achtung; trotz der eingängigen Rechtsbelehrungen in den entsprechenden Schreiben der Nachlassgerichte werden die Formvorschriften regelmäßig missachtet, ein bloßer “Brief“ an das Nachlassgericht reicht hier nicht aus!

Sehr ärgerlich, aber keine Panik! In der Praxis kann der Ausschlagungswillige oft die Ausschlagung gewissermaßen nachholen, indem er „die Versäumung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist anficht“. Hier ist ein Notariat von Nöten.

Ja, das können Sie, Stichwort „Testierfreiheit“. Zu beachten ist nur das Pflichtteilsrecht, siehe Rubrik "Pflichtteil",  vereinzelter Personenkreise, die faktisch enterbt werden.

Der bloße Kontaktabbruch hebelt das Erbrecht nicht aus; eben gerade bei einem Kontaktabbruch besteht ja die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Erbrechtslage selbst zu bestimmen. Die Tochter des Erblassers muss sich sodann mit ihrem Pflichtteilsrecht, siehe Rubrik "Pflichtteil", begnügen, wenn sie faktisch enterbt wurde.


Lediglich gibt es die absoluten Ausnahmefälle der „Erbunwürdigkeit“, aufgelistet in § 2339 BGB. Um diese heranzuziehen muss - vereinfacht gesprochen - sich die hiesige Tochter gegenüber dem eigenen Vater regelrecht strafbar gemacht haben. Wenn Erbunwürdigkeit zu bejahen ist, gilt dies auch für Pflichtteilsansprüche und für Ansprüche aus Vermächtnissen, § 2345 BGB.

Die Erbengemeinschaft bzw. der Erbe/die Erbin, § 1968 BGB. Wird hingegen bei einem verschuldeten Erblasser das Erbe allseits ausgeschlagen, gilt im Einzelfall ggf. die auch öffentlich-rechtliche „Angehörigenhaftung“, dies völlig unabhängig vom Erbrecht. Dies ist dann ein Fall des unschönen Themas des „Bestattungsrechts“.

Die Erbrechtslage ist ggf. vom zuständigen Nachlassgericht im Erbscheinserteilungsverfahren festzusetzen. Gibt es hier unterschiedliche Auffassungen zur tatsächlichen Erbrechtslage, so muss das Nachlassgericht eben gewissermaßen streitig über die Erbrechtslage befinden. Wer sich hier benachteiligt fühlt, kann Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Nicht selten geschieht es, dass ein „enterbter“ Personenkreis von der Testierunfähigkeit (etwa aufgrund von eingetretener Altersdemenz) des Erblassers ausgeht.


Gerade im Zusammenhang mit der eigenen Testierfähigkeit, welche ja theoretisch durch eine etwaige Altersdemenz eingeschränkt sein kann, bekräftigt sich der Vorteil, eine eigene testamentarische Verfügung notariell vorzunehmen. Der Notar ist zwar kein Neurologe; er wird sich aber vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des - vielleicht etwas älteren - Mandanten überzeugen und ggf. auch hinterfragen, ob der Wille zu einer konkreten Testierung auch wirklich ein eigener Wille, nicht etwa der Wille eines nahen Angehörigen ist.


Über die Frage der Testierfähigkeit hat wiederum schlussendlich das Nachlassgericht zu befinden. In der Praxis bedeutet Demenz nicht gleich automatisch Testierunfähigkeit. Der Begriff der „Demenz“ (etwa „Alzheimer“) ist der Medizin, die Frage der Testierfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit dem Rechtswesen zuzuordnen. Testierunfähig ist - § 2229 IV BGB - derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen. Zwar gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz beim Nachlassgericht; dennoch muss man „liefern“, wenn man Testierunfähigkeit einwendet. In der Praxis problematisch ist die Beweisführung dann, wenn sich die behandelnden ÄrztInnen des Erblassers hier auf die Schweigepflicht berufen und keine Auskünfte erteilen, dies ggf. in der Tat nicht einmal dürfen. Ein Arzt darf unterdessen nur Auskünfte erteilen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.


Das Gesetz vermutet unterdessen, dass ein volljähriger Mensch geschäftsfähig und testierfähig ist. Die Anforderungen in der Beweisführung, dass der Erblasser testierunfähig war, sind mithin sehr hoch.

Ja! Hier ist lediglich äußerste Vorsicht bei der Vertragsgestaltung angezeigt! Man kann beispielsweise dem eigenen Sohn zu Lebzeiten etwas schenken mit der Maßgabe, dass der Schenkungsgegenstand sodann später auf das Erbrecht oder/ und den Pflichtteil, siehe Rubrik "Pflichtteil", angerechnet werden soll. Der Sohn kann auch bei Entgegennahme einer solchen Schenkung vollständig auf sein Erbrecht oder/und seinen Pflichtteil verzichten.

Ja, man spricht hier von „vorweggenommener Erbfolge“. In einigen Fällen kann dies sinnvoll sein, insbesondere aus steuerlichen Aspekten.


Und dennoch rate ich regelmäßig den vielleicht etwas älteren MandantInnen davon ab, zu Lebzeiten Vermögen zu verschenken. Was soll denn ein triftiger Grund - abgesehen von etwaigen steuerrechtlichen Aspekten - für eine vorweggenommene Erbfolge sein? In der Region des Bayerischen Waldes wird es oft als eine „Tradition“ erachtet, beispielsweise das eigene Haus einem Kind oder mehreren Kindern zu übertragen, wenn man selbst etwas in die Jahre gekommen ist.


Hier sind aber etliche Probleme, die aufkommen können, einzukalkulieren. Es bedarf keiner Rechtsberatung, um zu erkennen, dass man das Verschenkte dann eben selbst nicht mehr besitzt. Wer möchte zu Lebzeiten schon lieber „wenig“ haben, als „viel“?


Bei Schenkungen kann man eben vor allem leichter in die Altersarmut geraten. Ist man auf Sozialhilfe angewiesen und muss man später stationär gepflegt werden, muss ggf. die Schenkung rückgängig gemacht werden zumindest mit der Maßgabe, dass die beschenkten Kinder für die Eltern aufkommen müssen. Ist das dann nicht eine viel größere „Gaudi“? Die Norm des § 528 BGB sagt, dass eine Schenkung revidiert werden muss, wenn sich der Schenker durch die Schenkung selbst nicht mehr unterhalten kann. Hier gilt zwar eine 10-Jahres-Frist (§ 529 BGB); liegen mehr als zehn Jahre nach der Schenkung zurück, ist der Regress nicht mehr praktizierbar. Aber wer weiß denn, ob und wenn ja, wann womöglich plötzlich Pflegebedarf in eigener Sache eintritt?


Siehe im Übrigen Rubrik "Kosten für Pflege / Seniorenrecht"

Das Nachlassgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit etwaiger Anfechtungen testamentarischer Verfügungen.


Eine Reihe von Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, welche Anfechtungsgründe hier etwa übergangene Erben heranziehen können, so z.B.

  • Irrtümer des Erblassers (§ 2078 BGB)
  • Drohungen diesem ggü. zum Zeitpunkt der Testierung
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)


Im Zuge der Anfechtung von testamentarischen Verfügungen ist äußerste Vorsicht geboten! Werden die Anfechtungsgründe vom Nachlassgericht bestätigt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht „ersetzt“ nicht eine Erbfolge anlässlich eines erkannten mutmaßlichen Willens des Erblassers. Gehört man nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Erben, kann eine Anfechtung „nach hinten losgehen“. Ist beispielsweise der Lebensgefährte einer Erblasserin „nur“ mit einer kleinen Quote bedacht, so würde dieser bei einer Anfechtung des Testaments der Verstorbenen wiederum vollkommen leer ausgehen.

Nein, ein Testament kann handschriftlich erstellt werden, § 2247 BGB.


Es gibt aber etliche Vorteile, dennoch eine testamentarische Verfügung bei notarieller Beurkundung vorzunehmen, auch wenn hier Notarkosten aufkommen. So kann in vielen Fällen beim tatsächlichen Erbfall auf die Beantragung eines Erbscheins verzichtet werden, wenn bei der testamentarischen Verfügung oder dem Erbvertrag eine Notarin / ein Notar seinen „Kaiser Wilhelm“ druntergesetzt hat (also das entsprechende Schriftstück beurkundet wurde). Vor allem aber wird eine Notarin / ein Notar stets korrekt formulieren, wenn sie/er den Willen des Testierenden hinterfragt und erkannt hat. Im Rechtsverkehr tut sich dann der Leser schlichtweg einfacher. Im Übrigen findet eine konkrete Beratung statt, welche bei einem Testament, welches „am Küchentisch“ gefertigt wird, ausbleibt.


Dennoch sieht das Gesetz vor, dass jeder schlichtweg handschriftlich seine eigenen Anordnungen treffen kann. Hier ist die „Handschriftform“ zu beachten, es darf nichts mit dem Computer ausgedruckt werden und dann unterschrieben werden.


Ehegatten können auch gemeinschaftliche testamentarische Verfügungen erstellen, wiederum entweder handschriftlich oder aber mit notarieller Beurkundung. Dabei können Ersatzerbenfolge, Nacherbenfolge und natürlich Vermächtnisse angeordnet werden. Die Ehegatten können selbst bestimmen, ob hier Wechselbezüglichkeit und - bei welchen Personen auch immer - sog. „Anwachsung“ angeordnet werden soll. Näheres würde ich, um hier den Rahmen einzuhalten, der individuellen Beratung überlassen.


Einzukalkulieren bei einer testamentarischen Verfügung und auch bei einem notariell zu beurkundenden Erbvertrag ist freilich immer das Themengebiet des Pflichtteilsrechts, näheres siehe unter Rubrik "Pflichtteil".

So geht es oft auch den ErbrechtlerInnen! Die Praxis zeigt, dass handschriftliche testamentarische Verfügungen, etwa von Ehegatten, sehr oft widersprüchlich oder  schlichtweg unverständlich sind. Nicht selten geschieht es beispielsweise, dass die Testierenden etliche Vermächtnisse anordnen, dabei aber vergessen, die Erbrechtslage an sich zu bestimmen. Der Leser - und auch das Nachlassgericht - fragt sich dann „wer soll denn nun Erbe sein“? Es steht nun die „Auslegung“ des Testaments an. Was wollte denn der Erblasser? Jetzt beginnt das Abenteuer der „erläuternden Auslegung“ und der „ergänzenden Auslegung“.


Die Testierenden verursachen dann oft genau das, was sie eigentlich vermeiden wollten; die Angehörigen werden vor dem Nachlassgericht später ein Verfahren austragen müssen, wie entsprechende testamentarische Verfügungen ausgelegt werden sollen bzw. müssen. Zwar gibt es im BGB etliche „Leitfäden“ für die Auslegung; unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung treffen sodann aber immer aufeinander. Schon der Rechtsklarheit wegen ist auch in diesem Zusammenhang die notarielle Beurkundung bei einem Testament zu bevorzugen.

Mit einem Vermächtnis, geregelt in § 1939 BGB, ordnet der/die ErblasserIn an, dass eine Person oder derer mehrere nach dem eigenen Todesfall gegenüber der Erbengemeinschaft bestimmte Ansprüche innehaben. Das Vermächtnis an sich begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers. Hierbei kann, muss es sich aber nicht um einen Erben handeln.


Beispiel:


„Mein Nachbar Ingo Immernett bekommt meine Münzsammlung“


Selbiger Ingo kann nun beim Erbfall gegenüber den ErbInnen die Münzsammlung fordern.


Bei handschriftlichen testamentarischen Verfügungen wird der Begriff des Vermächtnisses regelmäßig vollkommen verkannt.

Ein Testamentsvollstrecker wird in einem Testament als diejenige Instanz eingesetzt, welche im Erbfall für die Umsetzung der testamentarischen Verfügungen die Verantwortung trägt. Oft ist es der Erblasserin / dem Erblasser - vereinfacht gesprochen - lieber, wenn eine bestimmte Person das Testament umsetzt, anstatt davon ausgehen zu müssen, dass nach dem Tode wechselseitige gerichtliche Verfahren der bedachten Personen gegeneinander folgen. Wiederum aber kann auch der Testamentsvollstrecker beispielsweise von Erben zivilrechtlich belangt werden, wenn man der Auffassung ist, dass dieser den tatsächlichen Anordnungen aus dem Testament zuwiderhandelt.


Nach dem Gesetz (§ 2221 BGB) kann ein Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ verlangen; im Übrigen kann (und sollte) die Erblasserin die Vergütung des Testamentsvollstreckers auch wiederum im Testament selbst festlegen. Eine Pflicht, das Amt des Testamentsvollstreckers sodann auch tatsächlich anzunehmen, gibt es nicht.

Grundregel aller Grundregeln; bitte einvernehmlich!


Sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft miteinander emotional unbelastet, so kann das Erbe auseinandergesetzt werden, wie man dies für richtig hält. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann manchmal regelrecht unsinnig sein (hieraus mache ich kein Geheimnis), wenn eine wechselseitige Vertrauensbasis vorhanden ist.


Problematisch verhält es sich dann, wenn sich die Erben - meist aus emotionalen Gründen - untereinander uneinig sind.


Ungute Emotionen und Verletztheiten gegenüber einem Mitglied der Erbengemeinschaft, so etwa Geschwistern dürfen auf keinen Fall den Verstand ausschalten.


Kommt es zwischen den ErbInnen mithin nicht zu einer einvernehmlichen Auseinandersetzung, muss - wer auch sonst - das Gericht entscheiden, sogenannte „Teilungsklage“. Diese ist enorm risikobehaftet. Zwar kann nach dem Gesetz, § 2042 BGB, jeder Erbe die Erbauseinandersetzung verlangen; die weiteren gesetzlichen Normen sind aber dabei ebenso zu beachten, wie die in der Rechtsprechung vorgegebenen „Regeln“.


Zunächst muss die sogenannte „Teilungsreife“ eingetreten sein. Sämtliche Aktiva und Passiva müssen bekannt sein. Es müssen die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) entweder bezahlt oder aber - wenn die Forderung im Einzelfall strittig ist - Rückstellungen erfolgt sein, § 2046 BGB. Bei einer Immobilie muss die Teilungsversteigerung (diese dauert regelmäßig mindestens zwei Jahre) durchgeführt worden sein.


Bei Teilungsreife muss die Klägerpartei dem Gericht einen Teilungsplan vorlegen. Das Gericht wird - verkürzt gesagt - prüfen, ob dieser Teilungsplan der tatsächlichen Erbrechtsfolge entspricht. Bei einer komplizierten Sachverhaltskonstellation kann eine solche Klageschrift schon an sich ohne weiteres 100 Blattseiten annehmen müssen. Nicht selten gelingt es dem Gericht, im laufenden Verfahren eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt aber eine solche nicht zustande, muss der Teilungsplan in allen, aber auch allen Bereichen zu 100% korrekt sein. Fehlt hier auch nur - beispielsweise - das vergessene Teeservice, Geschenk damals von Oma Putz, welches einen Zeitwert hat, ist schon allein deswegen ggf. eine Klage abzuweisen, wenn der Klageantrag nicht noch rechtzeitig abgeändert werden kann (zeitlich abhängig vom Verfahrensstadium). Zweifelsohne wird ein Gericht in der Praxis Hinweise erteilen, sodass der Teilungsplan und die Klageanträge abgeändert werden können. Wenn aber eine Partei - meist aus rein emotionalen Gründen - eine Auseinandersetzung auf redensartliches Biegen und Brechen verhindern will, kann theoretisch allein das übersehene Teeservice zur Klageabweisung führen. Das Gericht darf einen „falschen“ Teilungsplan nicht durch einen „richtigen“ ersetzen.


Eine Partei kann auch beispielsweise einen Miterben nicht auf Zustimmung verklagen, dass isoliert - also unabhängig von sonstigen Nachlasswerten - die Konten der Eltern „50 zu 50“ aufgelöst werden. Das Erbe kann nur „als Ganzes“ auseinandergesetzt werden. Obwohl sich der andere Miterbe regelmäßig durch das Boykottieren des Verfahrens selbst schädigt (er bekommt dann ja sein Erbe auch nicht), überwiegt oft der emotionale Wunsch, noch einmal gegen den ungeliebten Miterben einen Prozess gewonnen zu haben.

In der Praxis spielen sehr oft im Erbrecht die Pflichtteilsansprüche eine Rolle.


Hat der Erblasser eine testamentarische Verfügung - ggf. gemeinsam mit dem Ehegatten - erstellt oder mit diesem einen Erbvertrag geschlossen, richtet sich die Erbrechtslage eben hiernach; Erblasser können Personen oder Institutionen so einsetzen, wie diese es für richtig halten. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge.


Der Personenkreis der Ehegatten, der Kinder und auch der Eltern kann aber sodann ggf. gegenüber den Erben einen Pflichtteil geltend machen. Die Höhe desselben richtet sich nach der Quote, welche bei der gesetzlichen Erbfolge eingetreten wäre. Der Pflichtteil erfasst die Hälfte der gesetzlichen „Erbquote“.


Beispiel:


Der Ehegatte verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Hat der Ehegatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und lebte dieser mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wären bei gesetzlicher Erbfolge die beiden Kinder jeweils zu 1/4 Erben. Der Pflichtteil des einzelnen Kindes beläuft sich hier also auf 1/8 der Erbmasse.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft einen gesetzlich fundierten Auskunftsanspruch, § 2314 BGB. Die ErbInnen sind auf Anforderung verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis zu erteilen, aus welchem sämtliche Bestandteile der Erbmasse hervorgehen, etwa Bargeld, Immobilien, Wertgegenstände, Versicherungen. Etwaige Schulden/Verbindlichkeiten, welche der Erblasser hatte, müssen bzw. können selbstverständlich entgegengehalten werden.


Ein Instrument zur „Wahrheitskontrolle“ ist ggf. die Versicherung an Eides statt. Ein Anspruch hierauf gibt es aber per Gesetz, § 260 BGB, nur dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auskunftspflichtige das geschuldete Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt gefertigt hat. Derartige Anhaltspunkte müssen dem Gericht vorgetragen werden, bevor der Auskunftspflichtige per Beschluss angehalten wird, eine Versicherung an Eides statt zu erteilen. Ich halte im Bereich des Pflichtteilsrechts diese Regelung für verfehlt; warum „schont“ das Gesetz den Auskunftspflichtigen, der doch angeblich nichts zu verbergen hat? Warum gibt es nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Versicherung an Eides statt?


Wer der Auskunft keinen Glauben schenkt, kann unterdessen die Fertigung eines notariellen Bestandsverzeichnisses fordern, § 2314 I 3 BGB. Eine absolute Sicherheit, dass die Angaben der Erben korrekt sind, gibt es aber in der Praxis schlichtweg nicht.


Es ist im Alltag nirgendwo verboten, zu lügen, nicht im Sportverein, nicht am Stammtisch und nicht beim Gespräch über den Gartenzaun; nur bei Gericht gilt sehr wohl im Zivilrecht die Wahrheitspflicht. Nirgendwo aber wird so viel gelogen, wie vor Gericht!

Dies geschieht in der Praxis freilich häufig. In einem solchen Falle eröffnet das Gesetz aber so genannte „Pflichtteilsergänzungsansprüche“. Wenn der Erblasser innerhalb der zehn Jahre vor seinem eigenen Tode Schenkungen vorgenommen hat, welche wiederum die Erbmasse faktisch reduzieren, erweitert sich der Pflichtteil ggf. um den anteiligen Wert der Schenkungen. Pro Jahr gibt es hier eine sogenannte Abschmelzung von 10% des Schenkungswertes (§ 2325 III BGB). Stirbt also der Erblasser beispielsweise sechs Jahre nach Vornahme einer entsprechenden Schenkung, ist die Schenkung nur noch mit 40% zu berücksichtigen.


Etwas anderes gilt dann, wenn die Schenkung überhaupt keinen spürbaren wirtschaftlichen Nachteil für den Erblasser bedeutet, etwa dann, wenn er ein Anwesen, in welchem er selbst wohnt, zu Lebzeiten einem Sohn oder einer Tochter verschenkt und in dem Anwesen bis zu seinem Ableben auch wohnen bleibt; hier beginnt ggf. die 10-Jahres-Frist überhaupt nicht zu laufen, man spricht hier von der „Genusstheorie“ (etwa BGH 27.04.1994 - IV ZR 132/93). In der Praxis wird dies oft übersehen. Die 10-Jahres-Frist beginnt bei Schenkungen unter Ehegatten (auch dies wird - ich möchte nicht schulmeistern - oft übersehen) wiederum erst mit der Auflösung der Ehe, § 2325 III 3 BGB.

Der bloße Verweis auf die Wahrheitspflicht bei entsprechenden Auskünften hilft hier in der Tat nicht weiter. Das einzige Instrument ist hier die Forderung des Pflichtteilsberechtigten nach einem notariellen Bestandsverzeichnis, welches der Erbe ggf. in Auftrag geben muss, § 2314 I 3 BGB, s.o.


Der Notar / die Notarin ist in einem solchen Falle gehalten, regelrecht zu recherchieren, welche Kontokorrentverhältnisse bei Banken bestanden haben. Zu prüfen ist seitens des Notariates dann, ob im Zeitraum der zehn Jahre vor dem Erbfall Kontobewegungen stattfanden, welche „schenkungsverdächtig“ sind. Bei NotarInnen ist ein solcher Auftrag zwar unbeliebt, der diesbezügliche Kontrollmechanismus des Pflichtteilsberechtigten ist aber wiederum in der Praxis die einzige Möglichkeit, näheres über Schenkungen herauszufinden. Schlussendlich muss natürlich das zuständige Zivilgericht entscheiden, ob etwaige Transfers des Erblassers aus dem Zeitraum der vergangenen zehn Jahre als Schenkungen zu werten sind.


Auch hier gilt; den 100 % sicheren Kontrollmechanismus, dass die Angaben des Erben oder der Erbin zu Schenkungen korrekt sind, gibt es schlichtweg nicht. In vielen Fällen ist eine Rechtsberatung eben auch einmal unerfreulich. Ältere Menschen werden beispielsweise Schenkungen oft derart verschleiern, dass Bargeld nicht für eigene Zwecke verbraucht wird, vielmehr portionsweise einem bevorzugten Kinde „zugesteckt“ wird.

Richtig; das Gesetz kennt hier aber den Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB. Die Erben müssen auf Verlangen eine Wertermittlung, meist in Gestalt eines förmlichen Sachverständigengutachtens, zu Wertgegenständen, so vor allem relevant bei Immobilien einholen. Die Kosten werden aus der Erbmasse beglichen, § 2314 II BGB. Die Erben müssen also das Gutachten selbst bezahlen, der Pflichtteilsberechtigte findet aber durch die Sachverständigenkosten im Ergebnis eine geringere Erbmasse vor, anhand derer sich die „Größe der Torte“ und somit auch die eigene Portion reduzieren.

Nein! Der Pflichtteil ist ein Teilbereich des Erbrechts, nicht des „Lebendenrechts“. Es gibt natürlich die Möglichkeit der „vorweggenommenen Erbfolge“, im Rahmen derer man Vereinbarungen mit den späteren Erblassern treffen kann. Dies geschieht aber stets nur einvernehmlich.

Hier gilt die „normale“ Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).


Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der/die Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen tritt spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall Verjährung ein, § 199 III 3 a BGB.


Unabhängig davon sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen, die Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Hier spielen zum Einen Verzugszinsen eine Rolle, im Übrigen könnten die Erben gar ohne „böse Absicht“ Unterlagen entsorgen, welche aber für die Berechnung des Pflichtteils von hohem Interesse sein können. Nach dem Erbfall werden Sie (hoffentlich) vom Nachlassgericht angeschrieben, wenn Sie zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Haben Sie aber ohnedies konkrete Kenntnisse von der Erbrechtslage und können Sie „Ross und Reiter“ benennen, so sollte schnell gehandelt werden.

Nein, der Pflichtteilsanspruch ist stets nur auf eine Zahlung gerichtet. Gegenstände können nicht gefordert werden, so auch beispielsweise keine Immobilien. Selbstverständlich aber kann man sich mit der Erbengemeinschaft einigen beispielsweise darauf, dass mit einer Immobilie der Pflichtteil abgegolten wird, wenn die Erbmasse entsprechend hoch ausfällt.

Strafrecht

Seit meiner Erstzulassung zum Rechtsanwalt im Jahre 1999 vertrete ich wiederholt und regelmäßig Mandanten / Mandantinnen im Bereich der Strafverteidigung.


Der jeweilige Angeschuldigte hat in jedem Stadium eines Ermittlungsverfahrens oder eines anschließenden Strafverfahrens einen Anspruch auf anwaltliche Begleitung. Ich vertrete meine Mandantschaft im Bereich des allgemeinen Strafrechts, insbesondere im Bereich der:

  • Verkehrsdelikte, so etwa Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Vermögensdelikte, etwa Diebstahl, Raub, Betrug, Unterschlagung, etc.
  • Gewaltdelikte, etwa Körperverletzung, Tötungsdelikte
  • „Ehrendelikte“, etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • im Bereich der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs


Ebenfalls vertrete ich Jugendliche im Bereich des Jugendstrafrechts. 


Wiederum biete ich meine Dienstleistungen im Bereich der Verteidigung im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts (etwa unerlaubter Besitz, Weitergabe oder Handel mit Betäubungsmitteln) an.


Ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen!

Das Ermittlungsverfahren / das Strafverfahren


Ich vertrete meine Mandantschaft im Bereich des Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens. Meine Vertretung erfolgt im Bereich des „Erwachsenenstrafrechts“ und des Jugendstrafrechts. Zu benennen sind hier die Bereiche der Verkehrsdelikte (Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr), der Gewaltdelikte, der Vermögensdelikte, des Betäubungsmittelrechts und des Sexualstrafrechts.


Besteht ein Anfangsverdacht hin zu einer Straftat, sind die Ermittlungsbehörden gehalten, zu ermitteln (daher der Name). Dem Angeschuldigten ist zunächst zu eröffnen, dass er als Beschuldigter gilt, die Gründe sind ihm zu benennen (sogenannter „Inkulpationsakt“).


Ein Strafverteidiger gerät oft in den Verdacht, dass er es „offenbar gut findet, Straftäter oder gar Verbrecher zu verteidigen“. Halt! So, wie es in einem Strafverfahren eine anklagende Behörde gibt, muss es bitte auch eine Instanz geben, die die Interessen eines Angeschuldigten oder eines Angeklagten vertritt. Dies ist ein Grundpfeiler des fairen Verfahrens. Im Gegenteil muss (!) gar ein Angeklagter per Gesetz ggf. einen Verteidiger / eine Verteidigerin (Stichwort „notwendige Verteidigung“, § 140 StPO) haben, bevor ihm andernfalls ein/e PflichtverteidigerIn beigeordnet wird, abhängig von der Strafandrohung im Einzelfall. Der Gesetzgeber geht schon einmal - bei Gericht mag dies hier und da anders ausschauen - nicht davon aus, dass ein Verteidiger ein „Störenfried“ in einem strafgerichtlichen Verfahren ist. Die Rechte der StrafverteidigerInnen sind in der Strafprozessordnung geregelt.

Wichtig bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist, dass der/die Angeschuldigte keine voreiligen Angaben zur Sache unterbreitet. Zu beachten ist, dass die Polizeibeamten, welche entsprechende Ermittlungen führen, gewissermaßen der verlängerte Arm der jeweiligen Staatsanwaltschaft sind. Ich rate regelmäßig an, im Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Angaben zur Sache zu unterbreiten, bevor nicht zumindest der jeweilige Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat.


Der Strafverteidiger wird prüfen, inwieweit darauf gesetzt werden kann, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 II StPO oder aber etwa wegen Geringfügigkeit, ggf. gegen Auflage eingestellt wird, §§ 153, 153 a StPO.


Ein aggressives Auftreten der vernehmenden Polizeibeamten ist nicht selten anzutreffen. Oft kommt es im Gegenteil aber auch zu geradezu „süßlichen“ Einladungen der Vernehmungspersonen, sich doch mal eben rasch zur Sache zu äußern, es werde schon nicht so schlimm werden („des wird fai eh eigstellt“). Jeder Angeschuldigte sollte hier von seinem gesetzlich fundierten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In einem strafgerichtlichen Verfahren darf es kein Urteil geben, in welchem es heißen würde, dass ein Angeklagter als überführt gilt, weil er geschwiegen hat. Ein solches Urteil wäre sofort „revisibel“, verkürzt gesprochen über eine höhere Instanz anfechtbar. In der Tat gibt es nicht selten Sachverhaltskonstellationen, im Rahmen derer ich der eigenen Mandantschaft anrate, sich während des gesamten strafrechtlichen Verfahrens nicht zur Sache zu äußern.


Wichtig ist auch, dass sich ein/e Angeschuldigte/r durch Vernehmungspersonen, etwa durch Polizeibeamte nicht einschüchtern lässt. Das Gesetz sieht vor, dass ein jeder Angeschuldigter vor einer Beschuldigtenvernehmung darüber zu belehren ist, sich zur Sache ggf. nicht äußern zu müssen und ggf. eine/n StrafverteidigerIn beizuziehen. Seltsamerweise wird diese Belehrung hier und da von Vernehmungspersonen „übersprungen“.


Wie heißt es so schön? Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Dies gilt insbesondere im Bereich einer beabsichtigten Beschuldigtenvernehmung.


Eine Einlassung zur Sache sollte wenn, dann nur über eine/n StrafverteidigerIn erfolgen, welche/r zuvor die Akte der Staatsanwaltschaft - oder eben, je nach Verfahrensstadium - des Gerichts eingesehen hat. Ohne Akteneinsicht weiß der Strafverteidiger eben schlichtweg weniger, als die Ermittlungsbehörde. Dieses Ungleichgewicht muss zunächst durch Akteneinsicht behoben werden.


Von meiner Seite aus soll der Beruf des Polizeibeamten bitte nicht mit einer Silbe kritisiert werden. Die Mehrheit der Polizeibeamten, mit welchen ich in meinen 25 Berufsjahren zu tun hatte, verhält sich vollkommen korrekt. Wie bei Strafverteidigern, gibt es eben auch bei Polizeibeamten Ausnahmen, welche mit einem rabiaten Auftreten nicht selten die Angeschuldigten einzuschüchtern versuchen. Sanktionen können Polizeibeamte im Übrigen nur in minimalem Umfang verhängen. Die Frage der strafrechtlichen Sanktionen ist stets ureigene Aufgabe des Gerichts, nicht eines Polizeibeamten. Auch der Hinweis, dass man „verhaftet“ werde, wenn man sich jetzt nicht äußert, soll eine/n BürgerIn bitte nicht einschüchtern. Ein Polizeibeamter kann überhaupt nicht verhaften, allenfalls vorläufig festnehmen (und dies auch nur unter strengen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen, § 127 StPO). Eine Verhaftung kann nur durch den Haftrichter angeordnet werden.


Wenn also gegen einen Bürger ermittelt wird, gilt zunächst der Grundsatz „Ruhe bewahren“ und nicht auf ein schnelles Ergebnis hoffen.

Wird eine Anklage erhoben (bzw. ein Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt werden kann, erlassen) und das Hauptverfahren eröffnet, sollte der Angeschuldigte stets sein eigenes Prozessverhalten an der aktuell bestehenden Beweislage ausrichten. Sofern eine Straftat tatsächlich begangen wurde und die Beweislage erdrückend ist, so gilt der Allgemeinplatz, wonach ein Geständnis fast immer strafmildernd berücksichtigt wird. Bestreitet der Angeschuldigte, die Straftat begangen zu haben, welche ihm vorgeworfen wird, so muss bitte auch der jeweilige Strafverteidiger den Ehrgeiz haben, das Verfahren zu einem Freispruch oder - je nach Einzelfall - zu einer Einstellung zu bringen. Eine Verurteilung kann dann eben nur bei Überführung erfolgen, wenn aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel mehr an der Tatbegehung besteht.


Die Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens sind in der Strafprozessordnung aufgeführt, vor allem zu erwähnen sind hier Zeugen, Dokumente und Sachverständigengutachten. Verfahrensbeteiligte können Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge stellen. Das Gericht unterliegt der freien Beweiswürdigung. Gibt es aber Zweifel an der Tatbegehung, muss der/die Angeklagte freigesprochen werden, Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. Zweifelsohne habe ich einen Erfahrungssatz dahin, dass verfrüht und voreilig verurteilt wird, obwohl eine Überführung überhaupt nicht bejaht werden kann. In meiner Berufstätigkeit gab es etliche Fälle, im Rahmen derer sich in erster Instanz das Gericht nachweislich geirrt hatte, mithin in der zweiten Instanz nachweislich die Unschuld der eigenen Mandantschaft aufgedeckt wurde. Ein strafgerichtliches Verfahren endet bitte mit einem Urteil, nie mit einem Vorurteil. So ist es auch nicht strafbar, vorbestraft zu sein mit der Folge, dass ein schon einmal verurteilter Bürger ja automatisch ein Wiederholungstäter sein muss.


Die Staatsanwaltschaften sind gehalten, nur bei hinreichendem (!) Tatverdacht Anklage zu erheben, § 170 I StPO. Nicht selten hatte ich es in meiner bisherigen Berufstätigkeit mit regelrechten „Nena-Anklagen“ (irgendwo, irgendwie, irgendwann) zu tun, im Rahmen derer die Staatsanwaltschaft offenbar der Überzeugung war, dass die Ermittlungen im Gerichtssaal stattfinden sollen. Ja, in der Gerichtsverhandlung wird weiter ermittelt; dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass bei Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ein Ermittlungsverfahren von Seiten der Staatsanwaltschaft einzustellen ist, § 170 II StPO. Eine unbegründete Anklageerhebung mit einer entsprechenden anschließenden Hauptverhandlung vor einem Gericht stellt einen enormen Grundrechtseingriff dar, welcher auch oft schwere Rufschädigungen im privaten oder beruflichen Umfeld nach sich zieht. Den anschließenden Beschwerden freigesprochener MandantInnen, dass man „jetzt das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren“ hat, muss ich hin und wieder gar im Dienste der Staatsanwaltschaften sodann widersprechen.

Der Angeklagte muss, wenn er nicht möchte, nichts sagen (Aussageverweigerungsrecht), er muss nur die Angaben zu seiner Person wiederholen. Kein Strafgericht wird ein belastendes Urteil fällen, weil ein Angeklagter geschwiegen hat.


Die Frage der eigenen Einlassungen vor Gericht sollte stets im Vorfeld mit dem Verteidiger/der Verteidigerin abgesprochen werden. Nicht selten sollte je nach Einzelfall zunächst der Verlauf der Beweisaufnahme abgewartet werden, bevor man sich als Angeklagter zu früh äußert.


Im Übrigen muss ein Angeklagter nichts eingestehen, er darf und kann auch ausdrücklich wider besseres Wissen seine eigene Unschuld vorbringen, selbst, wenn er schuldig ist. Die Strafvereitelung ggü. sich selbst ist straflos. Der Angeklagte darf jedoch nicht einen anderen der begangenen Straftat wider besseres Wissen bezichtigen.

Nein! Die legendären Gerichtshows haben glücklicherweise nichts mit der Realität zu tun. Verhandelt wird bitte sachlich, gern selbstverständlich in der Sache nachdrücklich und deutlich, aber meist in Zimmerlautstärke. Ich kann meinerseits nach 25 Berufsjahren lediglich auf eine einzige Hauptverhandlung zurückblicken, in welcher tatsächlich der Vergleich mit einer Gerichtshow angebracht gewesen wäre.

Ja, selbstverständlich. Gegen Urteile gibt es Rechtsmittel, entweder die Berufung (das ist dann gewissermaßen die „zweite erste“ Instanz), im Übrigen das Rechtsmittel der Sprungrevision oder der regulären Revision, je nach Zuständigkeit der Gerichte.

Diese Frage ist in der Praxis mehr als berechtigt. Ich persönlich empfinde es als vollkommen abwegig, dass es insbesondere in Bayern in der beruflichen Laufbahn in der Justiz den ständigen Wechsel zwischen Richterschaft und Staatsanwaltschaft gibt. Es gibt Fälle, im Rahmen derer RichterInnen im Laufe der Jahre geradezu wie ein „Fliegender Holländer“ zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beruf der Strafrichterin / des Strafrichters hin und her pendeln. Ein junger Richter wird womöglich in einem Strafverfahren seine ehemalige Vorgesetzte als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal erleben. Glaubt denn irgendjemand, dass dies für die Urteilsfindung eines Richters oder einer Richterin ohne Belang ist? Im Gegenteil wird womöglich der jeweilige Richter gar darauf spekulieren, später einmal Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft zu werden, weshalb er erst recht einem Vertreter oder einer Vertreterin der jeweiligen Staatsanwaltschaft nicht zu widersprechen wagt. Ich beobachte, dass RichterInnen jeweils staatsanwaltschaftliche SitzungsvertreterInnen oft mit redensartlichen Samthandschuhen anfassen, nachdem man zusammen in der Mittagspause war, während die Konfrontation mit dem Verteidiger eine Selbstverständlichkeit ist. Von mir persönlich ist eine „Sanftmütigkeit“ gegenüber Gerichten ebenso wenig zu erwarten, wie gegenüber StaatsanwältInnen. Ich persönlich käme niemals auf die Idee einer „Anbiederung“ gegenüber RichterInnen, künftig Pflichtverteidigermandate zu beziehen, indem ich im Gerichtssaal die sachliche, aber sehr wohl nachdrückliche Verteidigung meiner Mandantschaft einschränke. In anderen EU-Staaten gibt es eine strikte Trennung der beruflichen Laufbahn zwischen Staatsanwaltschaft einerseits, Richterschaft andererseits. Kurzum kritisiere ich eine generelle Nähe zwischen der Strafrichterschaft einerseits, den Staatsanwaltschaften andererseits. Nicht einher geht diese Kritik meinerseits mit dem Vorwurf, dass im Vorfeld Absprachen stattfänden, wenn sich Richter und Staatsanwälte, die weitestgehend außerhalb des Gerichtssaals das „Du-Wort“ pflegen, gemeinsam in der Mittagspause befinden. Ich persönlich jedoch habe immer Wert auf die „professionelle Distanz“ gelegt. Wechselseitiger respektvoller Umgang verbietet auf keinen Fall die Auseinandersetzung der Sache nach.

Bei bestimmten Straftaten, die angeklagt werden, kann sich das Opfer als NebenklägerIn anschließen.


In der Praxis geschieht dies naheliegenderweise sehr oft im Bereich des Sexualstrafrechts. Das Opfer, welches gleichzeitig als Zeugin auftritt, ist sodann Beteiligte des Verfahrens, eben neben der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Die Nebenklägerin kann sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen und Prozesshandlungen vornehmen, so etwa Beweisanträge oder Beweisermittlungsanträge stellen. Im Bereich des Sexualstrafrechts (etwa Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) halte ich den Beitritt als Nebenklägerin oft gar für regelrecht zwangsläufig. Das Opfer einer Sexualstraftat ist in den meisten Fällen ohnedies schon traumatisiert, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Für das Opfer eines solchen Deliktes kostet es regelmäßig eine unglaubliche Überwindung, einen sexuellen Übergriff oder gar eine gewaltsame sexuelle Misshandlung als Zeugin im Gerichtssaal darlegen zu müssen; und dennoch kann das Strafverfahren einem Opfer auch bei der psychischen Aufarbeitung einer entsprechenden Traumatisierung helfen, wenn auch das Opfer regelmäßig verständlicherweise Angst davor hat, dem Täter erneut zu begegnen und vor unbekannten Personen schildern zu müssen, was geschehen ist. Die meisten Opfer von Sexualdelikten sind Frauen, weshalb es naheliegt, dass diese weibliche Strafverteidigerinnen bevorzugen.

Solange ein Täter oder eine Täterin wegen einer Straftat noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, ist allseits zunächst zu unterstellen, dass die Tat von der konkreten Person eben nicht (!) begangen wurde. Aktenbezeichnungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften lauten stets etwa „Fritze Müller wegen Körperverletzung“. Schon diese Bezeichnung ist schlichtweg falsch, es muss heißen „wegen Verdachts der Körperverletzung“.


Die Unschuldsvermutung findet sich insbesondere in internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen, mithin in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen wieder.


Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts muss die Unschuldsvermutung beachtet werden; so, wie es sexuellen Missbrauch gibt, gibt es auch den „Missbrauch des Missbrauchs“ mit der Maßgabe, dass wahrheitswidrig Menschen wider besseres Wissen eines sexuellen Übergriffs beschuldigt werden. Allein schon die Artikulierung eines solchen Vorwurfs kann für die jeweils beschuldigte Person trotz eines Unwahrheitsgehalts und trotz einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs das vollständige „Aus“ im Rahmen des Privatlebens oder der beruflichen Existenz bedeuten.

Verkehrsrecht

Wir vertreten im Bereich der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen. In vielen Fällen ist die Schuldverteilung bei Verkehrsunfällen unstrittig.

Gerne vertrete ich Sie in den Bereichen des Verkehrsrechts.


Nach einem Verkehrsunfall steht regelmäßig die zivilrechtliche Schadenregulierung an. Nicht selten drohen bei einem Fehlverhalten am Steuer strafrechtliche Konsequenzen, in diesem Fall stehe ich Ihnen auch gern als Strafverteidiger zur Verfügung (siehe hier Strafrecht), ebenso, wenn Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen wollen, also bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit.


Wiederum vertrete ich Sie im Rahmen der Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).


Im Folgenden konzentriere ich mich auf häufig aufkommende Fragestellungen zur zivilrechtlichen Schadenregulierung.

Bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug sollten zunächst keine voreiligen Angaben zur Sache unterbreitet werden. Es gilt, Ruhe zu bewahren. Nichts muss vor Ort bereits final geklärt werden. Regelmäßig stehen VerkehrsteilnehmerInnen unter Schock.


Dies gilt erst recht, wenn die Polizei eingeschaltet wird. Man ist vor Ort nicht verpflichtet, sich zum Unfallhergang zu äußern, insbesondere nicht, wenn man als Beschuldigter gilt. Wer nach einer Kollision beispielsweise vorbringt „ich habe den anderen nicht gesehen, ich bin heute nicht gut beieinander“ kann alleine hierdurch seine Fahrerlaubnis verlieren, als dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel droht, § 315 c I 1 Ziff. b) StGB. Auch der Satz „ich war müde“ kann prekäre Folgen nach sich ziehen, man könnte hier einen Sekundenschlaf hineininterpretieren.


Unbedingt sind, sofern man nicht selbst verletzt ist, Lichtbilder zu fertigen. Vorteilhaft ist es im Übrigen natürlich stets, wenn der Unfallgegner, welcher den Schaden verursacht hat, bereit ist, einen Unfallbericht auszufüllen.

Bekanntlich muss jedes Fahrzeug (etwaige Ausnahmen siehe Fahrzeugzulassungsverordnung, FVZ) eine Haftpflichtversicherung führen. Das Fahren eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung steht per Gesetz unter Strafe, siehe Regelungen im Pflichtversicherungsgesetz. In Anspruch genommen werden kann stets unmittelbar die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Unfallgegners, sogenannte „Durchgriffshaftung“. Die Haftpflichtversicherung entscheidet selbst, ob Schäden reguliert werden. Verweigert die Haftpflichtversicherung die Schadenregulierung, kann diese direkt vor dem zuständigen Gericht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Nicht selten geschieht es, dass nach einer Kollision im Straßenverkehr zwei unterschiedliche Unfallversionen einander gegenüberstehen.


Das Gesetz konzentriert sich bei der Frage der Haftung auf die „Unabwendbarkeit“, nicht etwa auf die Schuldfrage. Es gilt mithin eine verschuldensunabhängige Haftung, § 7 StVG. Kurzum ist ein motorisiertes Fahrzeug ohnedies im Straßenverkehr eine Art „Zeitbombe“, weshalb die Schuldfrage hinter jener der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zurücktritt. In den meisten Fällen wird freilich die Schuld mit der Unabwendbarkeit zusammentreffen.


Die Frage, wie sich ein Unfall ereignet hat, muss nicht selten das zuständige Amtsgericht oder das zuständige Landgericht entscheiden. Das Gericht wird dann, wenn die Aussagen der ZeugInnen zum Zustandekommen des Unfalls nicht ausreichen, regelmäßig auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen müssen. Bei überschaubaren Schadensummen kann ein solches Gutachten sodann oft Kosten verursachen, welche oberhalb des jeweils klageweise geltend gemachten Betrages liegen. Die Abwägung, ob ein Klageverfahren bei einer unsicheren Beweislage geführt wird, steht und fällt freilich in der Praxis mit einer etwaigen Deckung des Verfahrens durch eine Rechtsschutzversicherung.

Verursacht ein Fahrer eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland einen Schaden, so haftet hier genauso die ausländische Haftpflichtversicherung. Diese muss nicht direkt angeschrieben werden, vielmehr gibt es für derartige Fälle das „Büro Grüne Karte“ mit Sitz in Berlin. Die Schadenersatzansprüche werden dort gewissermaßen angemeldet. Das Büro Grüne Karte ist ein eingetragener Verein, welcher gewissermaßen als „Regulierungsbeauftragter“ agiert. Von dort wird eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit der Schadenregulierung wiederum beauftragt. Diese deutsche Haftpflichtversicherungsgesellschaft wird sich wiederum ihrerseits mit dem ausländischen Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ins Benehmen setzen und den Schaden regulieren. Der in Deutschland geschädigte Verkehrsteilnehmer muss also keine Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer führen, insbesondere nicht in einer fremden Sprache. Diese Vorgehensweise gilt für die europäischen Staaten (fußend auf einem internationalen Abkommen) und einige an Europa grenzende Staaten.


Im Übrigen gilt das Tatortprinzip; die Schadenregulierung richtet sich hier selbstverständlich uneingeschränkt nach deutschem Verkehrsrecht, also nach der Straßenverkehrsordnung. Ein Brite aus Middle Fritham oder Nether Addlethorpe (Loriot) kann sich in Deutschland natürlich nicht darauf berufen, dass in seinem Heimatland „links vor rechts“ gilt.


Die Schadenregulierung verzögert sich selbstverständlich bei einem etwaigen Auslandsbezug.

Das Gesetz gibt hier mit der Norm des § 249 BGB eine einfache Antwort; es ist der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Dies nennt man vornehm „Naturalrestitution“.


Das Spektrum der Schadenpositionen ist derart groß, dass ich hier auf eine Auflistung verzichte. Stichwortartig sind zu benennen Kosten für Neuanschaffung/Reparatur, Mietwagen oder alternativ Nutzungsausfall (eine Art „Schmerzensgeld“ dafür, dass man das Fahrzeug während einer Reparatur oder während der Suche nach einem neuen Fahrzeug nicht nutzen kann), Ersatz sämtlicher Aufwendungen, entgangener Gewinn, Fahrtkosten für Arztbesuche, Selbstbeteiligung bei ärztlichen Behandlungen, Haushaltsführungsschaden. Auch die Kosten für das Schadengutachten zur Feststellung des Umfangs des Schadens am Fahrzeug gehören hierzu. 

In den vergangenen 10 bis 20 Jahren ist es Usus geworden, dass die Haftpflichtversicherungsgesellschaften nicht einmal die Gutachten entsprechender renommierter Sachverständigenbüros anerkennen. Regelmäßig legen Haftpflichtversicherungen eigene Prüfberichte vor, auf Basis derer Abschläge von der Schadensumme vorgenommen werden. Wenn auch in der Rechtsprechung der - so kurz zusammengefasst - Grundsatz gilt, wonach der Geschädigte auf entsprechende Gutachten renommierter deutscher Unternehmen vertrauen darf, werden derartige Abschläge dennoch vorgenommen. Meist handelt es sich um überschaubare Differenzbeträge. Die einzelnen Bereiche, im Rahmen derer hier gewissermaßen technische Einwendungen der Versicherer vorgetragen werden, darf ich hier überspringen (der Versicherung wird immer irgendetwas einfallen).


Entsprechende Abschläge sind manchmal so minimal, dass es sich aus Sicht des Geschädigten nicht unbedingt lohnt, wegen derartiger Bagatellbeträge den Rechtsweg zu beschreiten. Hierauf bauen die Haftpflichtversicherungen gewissermaßen. Und dennoch zeigt die Praxis, dass in den meisten Fällen bei einer Klageerhebung die Versicherungsgesellschaften dann noch rasch den - Sie gestatten – „Schwanz einziehen“ und Klagen anerkennen, um ihrerseits weitere Verfahrenskosten zu vermeiden. Vor Gericht wird nämlich derjenige, der den Schaden nach eigenem Gutachten einklagt, so etwa verbleibende 300,00 € gerichtlich geltend macht, wiederum die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Seiten des zuständigen Gerichts anstreben müssen. Das Gericht sitzt dann zwischen den Stühlen, wenn der Kläger sein Gutachten vorlegt, die beklagte Haftpflichtversicherungsgesellschaft einen entsprechenden Prüftbericht einwendet. So paradox es klingt; das Gericht wird ein Gutachten in Auftrag geben, um abzuklären, ob das klägerische Gutachten oder der Prüfbericht der Haftpflichtversicherung „recht hat“. Derartige gerichtliche Gutachten liegen in der Regel außer Verhältnis zu den verbleibenden Summen (der Abschlag kann z.B. 300,00 € ausmachen, ein gerichtliches Gutachten aber wiederum 2.000,00 € kosten). In seltenen Fällen zieht eine Haftpflichtversicherung den Fall dann tatsächlich durch; sodann entscheidet eben das zuständige Gericht. Ich persönlich darf nach 25 Berufsjahren erwähnen, noch keinen einzigen Fall gehabt zu haben, im Rahmen derer ein gerichtliches Sachverständigengutachten einen Prüfbericht einer Haftpflichtversicherungsgesellschaft vollständig bestätigt hätte.

Wenn der Geschädigte nach einem Unfall einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragt, um den Schaden zu regulieren, stellt dies wiederum eine eigene Schadenposition dar. Auch die anwaltlichen Gebühren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung zu tragen; dies gilt allenfalls nicht bei absolut einfach gelagerten Sachverhaltskonstellationen, bei denen der Geschädigte aus Sicht der Rechtsprechung eben gar keine juristische Vertretung benötigt.

Derartige Versuche der Versicherungsgesellschaften (bei einer der Sache nach eindeutigen Haftungspflicht), gewissermaßen ohne großes Aufsehen und ohne juristische Kontrolle einen Verkehrsunfall regulieren zu wollen, sind stets mit Vorsicht zu genießen. Dies gilt insbesondere bei in allen Belangen „süßlichen“ und freundlichen Anrufen der Versicherungen bei den Geschädigten. Meiner Meinung nach handelt es sich stets um den Versuch, den Geschädigten von der Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei abzuhalten und bestimmte Schadenspositionen ggf. einzusparen.


Ich selbst habe hier einmal ein Exempel gestartet, als ein anderes Fahrzeug mir von hinten aufgefahren war. Ich hatte mich bei dem Anruf der Versicherung nicht als Rechtsanwalt „geoutet“ und bemerkte, dass man mir ein maßloses Entgegenkommen offerierte, auf Nachfrage mir aber nicht erklärte, welche weiteren Schadenpositionen ich neben dem bloßen Sachschaden geltend machen kann. Ich hatte mich „dumm gestellt“, was mir ein wenig Freude bereitete. Als ich meinen Beruf offenbarte, hieß es „ach so!…“.

Zur Zahlung von Schmerzensgeld - im Gesetz geregelt in § 253 BGB - sind der Fahrzeughalter und somit auch dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, wiederum verschuldensunabhängig (s.o., wenn der Unfall für den Geschädigten unabwendbar war). Das Schmerzensgeld hat vor allem eine Genugtuungsfunktion; das Leiden an sich soll kompensiert werden. Man spricht hier vom „immateriellen“ Schäden.


Es gibt unterdessen kein „Schmerzensgeld-Berechnungsgesetz“. Gerichte werden sich orientieren an vorherigen Gerichtsentscheidungen, meistens an solchen von Oberlandesgerichten oder gar vom Bundesgerichtshof. Im Übrigen aber hat das jeweilige Gericht einen Ermessensspielraum.


Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht nur der bloße Verletzungsumfang, vielmehr auch die Dauer der Verletzungsfolgen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Verursachers (grobe Fahrlässigkeit ist teurer als leichte Fahrlässigkeit). Die Haftpflichtversicherungsgesellschaft wird naheliegenderweise stets etwaige Vorschäden der Verletzten, welche sich aus ärztlichen Berichten ergeben, dankbar aufgreifen, etwa, wenn durch den Unfall die Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen wurde, diese aber bereits zuvor schon nicht mehr einwandfrei war.


Es gibt unterdessen etliche Schmerzensgeldtabellen, welche herangezogen werden können; auch hier folgt stets ein Verweis auf vorherige Urteile deutscher Gerichte.


Kommt es zu keiner Einigung mit der Haftpflichtversicherungsgesellschaft, als dass diese womöglich den Schaden zu bagatellisieren versucht, ist dem Geschädigten der Rechtsweg eröffnet.

Kosten für Pflege / Seniorenrecht

Ich vertrete meine Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich bei der Gestaltung von Übergabeverträgen, in welchen es regelmäßig um die Übereignung des elterlichen Anwesens an Kinder geht, dies bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Wohnrechts oder eines umfassenden Leibgedings.


Derartige Vertragsgestaltungen spielen insbesondere außerhalb der Großstädte, so etwa im Landkreis Freyung-Grafenau eine wiederkehrende Rolle. Zur Meidung unerfreulicher Folgen für die Vertragsgestaltenden sollten hier stets etliche Aspekte berücksichtigt werden.

Es geschieht schneller, als man es annimmt; im fortgeschrittenen Alter kann plötzlich Pflegebedarf aufkommen. Muss ein Senior oder eine Seniorin ggf. auf Basis eines höheren Pflegegrades stationär gepflegt werden, mithin in einer Seniorenresidenz oder in einem Pflegeheim betreut werden, kommen plötzlich hohe Kosten auf.


Diese Frage ist nicht zuletzt aufgrund der demographischen Entwicklung immer wieder Gegenstand meiner Beratung und Vertretung. Die Sachverhaltskonstellationen im Bayerischen Wald unterscheiden sich oft von jenen aus einer Großstadt, hierzu im Folgenden mehr.

Hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, auch bei Senioren. Eigenes Vermögen ist zu verwerten, die eigene Rente muss in die Pflege einfließen. Überdies kann der Senior gegebenenfalls von seiner Krankenkasse Pflegegeld beziehen.


Oft reichen dennoch die Kosten aus diesen „Quellen“ nicht aus. Bei stationärem Pflegebedarf wird der Senior selbstverständlich dann, wenn er für die Kosten eines gewöhnlichen Pflegeheims nicht aufkommen kann, nicht mit seinem Krankenbett auf die Straße geschoben. Angezeigt ist in einem solchen Fall ein Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe. Sofern die Mittel des Seniors nicht ausreichen, wird ihm Sozialhilfe zu bewilligen sein. Dies kann bitte schneller geschehen, als man es erwartet. Eine Vollzeitpflege bei einem etwaigen „Pflegegrad 5“ verschlingt pro Monat - wenn gar Zusatzleistungen erforderlich sind - eventuell 6.000,00 € bis 7.000,00 €.

Dies ist durchaus möglich. Die Sozialhilfeverwaltung wird im Falle der Bewilligung von Sozialhilfe in alle Richtungen den Vorrang des Privatrechts heranziehen, siehe folgende Themengebiete:

Möglich. Zu den Rückgriffsmöglichkeiten wegen privatrechtlicher Ansprüche des Pflegebedürftigen zählt auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber seinen Kindern. Nicht nur Kinder können von ihren Eltern, vielmehr auch selbige von ihren Kindern ihrerseits Unterhalt fordern.


Relevant sind dabei die Einkünfte des jeweiligen Kindes und ggf. dessen Ehegatten. Die Sozialhilfeverwaltung kann Auskunft zu den Einkünften fordern. Werden die gesetzlichen Grenzen überschritten, so kann ggf. gar in Form einer förmlichen Überleitungsanzeige der Sohn oder die Tochter des Elternteils zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Gibt es hier Unstimmigkeiten, muss ggf. die Frage des „ob und wieviel“ des Unterhalts vor dem zuständigen Familiengericht ausgetragen werden.


Mit dem „Angehörigen-Entlastunggesetz“ aus dem Jahre 2020 wurden die einschlägigen Vorschriften aus dem SGB XII jedoch deutlich entschärft. Kinder haften ihren Eltern unterhaltsrechtlich nur noch ab einem jährlichen Einkommen in Höhe von 100.000,00 Euro €. Bei mittelständischen Einkünften der Tochter oder des Sohnes ist damit der Regress des Unterhalts durch die Sozialhilfeverwaltung in den Hintergrund gerückt. Ich persönlich halte diese gesetzliche Regelung für sinnvoll.


Die „Enkelkinder-Haftung“ ist im Zusammenhang mit Pflegekosten der Großeltern unterdessen nunmehr vollständig ausgeschlossen.


Nicht erfasst von dem Entlastungsgesetz sind jedoch die Ehegatten des Pflegebedürftigen. Diese können im Zweifelsfalle auf dem gewöhnlichen Wege des Ehegattenunterhalts in Anspruch genommen werden.


Diese Entlastung gilt aber nur für den Fall des Regress durch die Sozialhilfeverwaltung. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt, das materiellrechtliche Unterhaltsrecht richtet sich im Verhältnis der Eltern gegenüber ihren Kindern weiterhin nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Der oben zitierte Regress der Sozialhilfeverwaltung betrifft ggf. auch das Vermögen der einzelnen Kinder. Bei mittelständischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist jedoch ein Regress in der Praxis eher unwahrscheinlich. Das Schlagwort ist hier das „Schonvermögen der Kinder“. Würde man das Vermögen der Kinder vollständig für die Sozialhilfe aufbrauchen, besteht ja im Ergebnis die Gefahr, dass die Kinder ihrerseits zumindest im Alter selbst auf Sozialhilfe angewiesen wären. Hier gibt es in der Rechtsprechung mithin etliche Billigkeitsgrenzen, welche zu Gunsten der Kinder statuiert wurden. Geschützt sind hier insbesondere Immobilien, welche die Kinder selbst bewohnen. Vermögen, welches die Kinder für ihre eigene Altersvorsorge oder soziale Absicherung ansparen oder angespart haben, kann ebenso als Schonvermögen außer Acht gelassen werden. Eine klare Abgrenzung gibt es hier nicht, in jedem Fall ist im Zweifelsfalle die Rücksprache oder gar die Auseinandersetzung mit der Sozialhilfeverwaltung angezeigt.

Nach der Norm des § 528 BGB muss bzw. kann der Schenker eine Schenkung, aufgrund derer er sich selbst nicht mehr unterhalten kann, ggf. zurückfordern. Auf diese Norm wird sich die Sozialhilfeverwaltung stützen. Andernfalls würde es sich bei der Schenkung ja gewissermaßen um einen Vertrag zu Lasten des Staates handeln.


Einen „Rettungsring“ bietet hier die Norm des § 529 BGB; sind zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre vergangen, so ist der Regress nicht mehr möglich.


Kommt es innerhalb der zehn Jahre zu einem entsprechenden Regress, wird die Sozialhilfeverwaltung wohlgemerkt nicht automatisch das verschenkte Haus "wegpfänden". Denkbar ist aber, dass eine entsprechende monatliche Zahlung zur Deckung der Pflegekosten gefordert wird. Kann der Beschenkte eine solche nicht zahlen, besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Sozialhilfeverwaltung dem Beschenkten ein Darlehen bewilligt, welches wiederum mit einer Sicherungsgrundschuld abzusichern ist.

Denkbar.


Hier ist zunächst unbedingt der Blick in den Übergabevertrag erforderlich, welcher womöglich schon Jahrzehnte zuvor getroffen wurde. Die notariellen Verträge sind oft vollständig vergilbt und in Vergessenheit geraten, nun muss man sie tatsächlich wieder ausgraben.


Was ist dort konkret vereinbart? Ein Wohnrecht? Ein Nießbrauchsrecht? Ein Leibgeding („Altenteil“)? Ist im Vertrag eine Regelung enthalten, wonach bei Aufgabe entsprechender Rechte durch den Veräußerer Ansprüche gegenüber den Übernehmenden (meistens Kinder) ausgeschlossen sind?


Je nachdem, was vereinbart wurde, besteht in der Tat die Gefahr, dass auch hier die Sozialhilfeverwaltung regressiert. Durch den Wegzug des Elternteils entsteht dem Eigentümer im Ergebnis ein wirtschaftlicher Vorteil. Eine Regressmöglichkeit der Sozialhilfeverwaltung bietet hier insbesondere in Bayern das „Bayerische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (BayAGBGB), wenn ein „Leibgeding“ (früher „Altenteil“) vereinbart wurde.


Sofern also eine Übergabe heute geplant ist, muss unbedingt auch an morgen gedacht werden, mit äußerster Vorsicht muss eine entsprechende Vertragsgestaltung erfasst werden. Bei der Vertragsgestaltung sind jeweils die aktuellen in der Rechtsprechung geltenden Grundsätze zur Unwirksamkeit oder gar Sittenwidrigkeit entsprechender Klauseln, wonach ein späterer Rückgriff nicht in Betracht kommen soll, zu berücksichtigen. Dies ist freilich vom Notar / der Notarin aufzugreifen. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob der Übergeber (meist ein Elternteil) ohnedies bereits kurz vor der Sozialhilfe stand, als die Übergabe an eines der Kinder erfolgte. Hier blockt die Rechtsprechung ggf. mit dem Argument der Sittenwidrigkeit.

Auch die Rückgabe eines bestehenden Wohnrechts ist im Ergebnis eine Schenkung. Wenn der Vater sodann auf Sozialhilfe angewiesen ist, gilt hier wieder die oben zitierte Norm des § 528 BGB. Schließlich hat sich der Vater mit der Schenkung - verkürzt gesagt - „bedürftig gemacht“. Exemplarisch ist zu verweisen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2020, X ZR 7/20.

Diese Frage kann man mit einem klaren „jein“ beantworten. Durch die Schenkung erhält der Beschenkte einen Vermögensvorteil. Berücksichtigt werden muss hier aber immer die Gefahr, dass zu einem späteren Zeitpunkt (oft Jahrezehnte später) ggf. regressiert wird, siehe hiesige Ausführungen.


Bei Eintragung eines Wohnrechts oder gar bei einer Vereinbarung hin zu „Wart und Pflege“ muss sich der Beschenkte vor Augen führen, dass er bis zum Ableben seiner eigenen Eltern erhebliche Verpflichtungen auf sich nimmt. Oft erkennen insbesondere junge Menschen dies nicht. Zu beachten ist, dass niemand weiß, wie sich das Verhältnis zu den eigenen Eltern in den kommenden Jahrzehnten entwickeln wird. Menschen werden, was bitte zu respektieren ist, mit zunehmendem Alter nicht immer nur unkomplizierter. Regelmäßig gibt es sodann Jahrzehnte nach einer entsprechenden Übergabe des Anwesens hausinternen Ärger. Dieser kann oft von den Senioren selber ausgehen, nicht selten aber warten Kinder regelrecht darauf, dass die eigenen Eltern im Hause ableben. Bei schweren Verhaltensstörungen der Eltern kann man theoretisch ein Wohnrecht oder - je nach dem - ein Leibgeding aufkündigen, wie man auch als „schikanierter Senior“ das Wohnrecht / das Leibgeding aufgeben kann und dann eine Entschädigung verlangen kann. Hier ist aber die Beweislast der regelmäßige Stolperstein. Möchte z.B. der beschenkte Hauseigentümer seinen eigenen Eltern gegenüber „die Bleibe“ aufkündigen, so gibt es zwar auch hierfür Regelungen im oben zitierten „Bayerischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (bei vereinbartem Leibgeding); wie aber will man vor Gericht eine hässliche Bemerkung oder gar einen körperlichen Übergriff von vor einem halben Jahr zu einem konkreten Datum, welcher / welches um exakt 20:04 Uhr erfolgte, vor Gericht beweisen?


Die Differenzen, die bei entsprechenden Wohnrechtsgestaltungen hausintern zwischen den Generationen aufkommen, sind zeitweise derart erschütternd, dass ich hier die Vokabulierung „soziales Elend“ verwende.

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Ich vertrete Mandanten - insbesondere auch Unternehmen - in Fällen des allgemeinen Zivilrechts, namentlich im Bereich Inkasso, im Bereich des Vertragsrechts, der vertraglichen Leistungsstörung, des Haftungsrechts, des Sachenrechts nebst Immobiliarsachenrechts und des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung.

Fachanwalt

Was ist ein Fachanwalt?

Ich bin seit dem Jahre 2005 beziehungsweise seit dem Jahre 2006 jeweils Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht.

Ein Fachanwalt/eine Fachanwältin muss für das jeweilige Rechtsgebiet von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als solche/r ausgewiesen werden. Voraussetzung ist eine Mindestanzahl an bearbeiteten Fällen innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren sowie eine erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fachanwaltsausbildung. Der Fachanwalt muss sodann regelmäßig Fortbildungen nachweisen, um die Fachanwaltsbezeichnung weiterführen zu dürfen. Zweifelsohne handelt es sich sodann um eine Spezialisierung auf das jeweilige Rechtsgebiet. Maximal darf der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin drei Fachanwaltsbezeichnungen führen.

Ein Fachanwalt ist dabei nicht gehalten, auf die Bearbeitung von Mandaten aus anderen Rechtsgebieten zu verzichten.

Ich meine, guten Gewissens von mir behaupten zu dürfen, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Pflicht zur Fortbildung und zur Erfassung der aktuellen Rechtsprechung in eigener Sache strenger zu handhaben, als das Gesetz dies vorsieht.