Rechtsanwalt Stefan Tiemann

Kröllstraße 9, 94481 Grafenau

08552 / 6259-0

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Ich wurde mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München vom 17.05.2005 zum Fachanwalt für Arbeitsrecht zugelassen, dies aufgrund meiner nachgewiesenen praktischen und theoretischen Kenntnisse. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Ich vertrete unsere Mandantschaft in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. 


Im Rahmen des individuellen Arbeitsrechts sind dies insbesondere:

  • Fragen des Kündigungsschutzes, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Mutterschutzrecht und dem Schwerbehindertenrecht,
  • Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis (rückständige Gehälter, Entgeltfortzahlung, urlaubsrechtliche Fragen, „Mobbing“, Überschreitungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, Verstöße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)),
  • Vertragsgestaltung (Arbeitsverträge, Arbeitsvertragsänderungen, Aufhebungsvertäge),
  • Fragen zur „Elternzeit“ sowie die dazu gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Auswirkungen,
  • Arbeitsverhältnisse bei drohender oder eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers,
  • sozialrechtliche Aspekte im Arbeitsrecht ,etwa Leistungen nach SGB III, Arbeitslosengeld, Leistungen nach SGB II (sog. „Hartz IV“), Sperrzeit,
  • Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Fragen zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, so etwa zu Ansprüchen auf Reduzierung der Arbeitszeit, zu den Regelungen zu Befristungen von Arbeitsverhältnissen und zur sogenannten „Entfristungsklage“.
  • Das Recht der arbeitsrechtlichen Abmahnung
  • Urlaubsrechtliche Aspekte
  • Fragen zum Mutterschutz


Im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts sind dies insbesondere:

  • Betriebsverfassungsrecht (Rechtsstellung des Betriebsrats, Betriebsvereinbarungen),
  • tarifvertragsrechtliche Fragen (allgemeinverbindliche / nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge, dies jeweils branchenspezifisch),
  • Fragen zum „Arbeitskampf“ (Streik, Aussperrung)


Ich vertrete die Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich. Ich vertrete regelmäßig ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen gleichermaßen.

Familienrecht

Ich wurde mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesbezirk München vom 15.05.2006 zum Fachanwalt für Familienrecht zugelassen, dies aufgrund meiner nachgewiesenen praktischen und theoretischen Kenntnisse. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Familien- und Erbrecht des Dt. Anwaltsvereins (DAV). Das Familienrecht ist ein höchst persönliches Rechtsgebiet. Kaum ein anderes Rechtsgebiet erfasst derart intensiv die unmittelbare Privatsphäre des jeweils Betroffenen. Selbstverständlich erwartet die jeweilige Mandantschaft insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts die strenge Einhaltung der Schweigepflicht. Ich vertrete meine Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. 

Es sind dies vor allem:

  • die Ehescheidung nebst gesetzlich vorgesehener Durchführung des Versorgungsausgleichs,
  • die Geltendmachung / die Abwehr von Unterhaltsansprüchen (Kindesunterhalt, Getrenntlebensunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Unterhalt anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 1615 l BGB)
  • die Geltendmachung / die Abwehr von Ansprüchen aus dem Bereich des Güterrechts (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft),
  • Fragen zum „Nebengüterrecht“, so etwa Ausgleichsansprüche wegen gemeinsam aufgenommener Darlehen, Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen.
  • kindschaftsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere elterliche Sorge, Recht auf den Umgang mit einem Kind, Ergänzungspflegschaft, Pflegefamilien.
  • Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.
  • Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen

Die von mir angebotene außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Familienrecht zielt auf eine durchdachte und bestmögliche Lösung ab. Außergerichtliche Verhandlungen und Einigungen sind in vielen Fällen für den Betroffenen der kostengünstigste und zugleich vom Ergebnis her der qualitativ beste Weg. Eine Einigung „um jeden Preis“ soll es unterdessen nicht geben. Die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft erfolgt in diesen Rechtsgebieten erstinstanzlich vor dem jeweiligen Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts, zweitinstanzlich vor dem ggf. zuständigen Oberlandesgericht München.

Verkehrsrecht

Wir vertreten im Bereich der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen.

In vielen Fällen ist die Schuldverteilung bei Verkehrsunfällen unstrittig. Der gegnerischen Haftpflichtversicherung werden sodann die einzelnen Schadenspositionen in Rechnung gestellt. Etliche Schadenspositionen, die zu ersetzen sind, werden oftmals übersehen, da Unfallbetroffenen von ihnen keine Kenntnis haben. Unsere Aufgabe ist eine zügige, aber genaue Schadensregulierung. Bei Schuld des Unfallgegners am Zustandekommen des Unfalls hat dessen Haftpflichtversicherung fast immer auch die anfallenden Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) zu tragen.

Ist die "Schuldfrage" zwischen den Unfallbeteiligten strittig, ist wiederum eine präzise Darlegung des Unfallverlaufs - ggf. unter Berücksichtigung eines unfallanalytischen Gutachtens - angezeigt. Sowohl bei gerichtlichen als auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen ist unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung und der verkehrsrechtlichen Rechtssprechung sodann schlüssig zu argumentieren.

Die Interessenvertretung im Verkehrsrecht umfasst im Übrigen die "Verteidigung" des Führerscheins, insbesondere bei drohendem oder ausgesprochenen Führerscheinentzug oder bei Fahrverboten.
Je nach Fallkonstellation erlangt auch die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von etwaigem verkehrswidrigem Verhalten, woraufhin in der Praxis ein sog. "FeV-Verfahren" eingeleitet wird.

Ein Verkehrsunfall hat im übrigen nicht selten die Konsequenz, dass gegen Unfallbeteiligte strafrechtlich ermittelt wird. Oftmals geht es um Delikte wie Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Körperverletzung sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Eine ordnungsgemäße Verteidigungsstrategie machen wir uns dabei zugunsten unserer Mandanten zum Gegenstand sorgfältiger Arbeit. Ich verweise im übrigen diesbezüglich auf meinen Interessenschwerpunkt „Strafrecht“.

Wiederum vertrete ich meine Mandantschaft im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, etwa dann, wenn ein Bußgeld droht oder ein Bußgeld durch einen Bescheid festgesetzt wurde.

Wir übernehmen selbstverständlich auch die Schadensregulierung bei Unfällen mit ausländischen Verkehrsteilnehmern. Bedenken, dass Ansprüche aus Unfällen mit Auslandsbezug – etwa mit Österreich oder der Tschechischen Republik – nicht durchsetzbar seien, sind unbegründet. Auch bei Auslandsunfällen sorgen wir für eine zügige und lückenlose Schadensregulierung.

Sofern sich der Schadenfall in Deutschland, verursacht durch einen ausländischen Verkehrsteilnehmer, ereignet hat, läuft die Schadenregulierung zunächst über das "Deutsche Büro Grüne Karte". Hat sich wiederum der Unfall im Ausland ereignet, müsste dort unter Anwendung des jeweiligen materiellen Verkehrsrechts des entsprechenden Landes die Schadenregulierung erfolgen.

Strafrecht

Seit meiner Erstzulassung zum Rechtsanwalt im Jahre 1999 vertrete ich wiederholt und regelmäßig Mandanten/Mandantinnen im Bereich der Strafverteidigung.

Der jeweilige Angeschuldigte hat in jedem Stadium eines Ermittlungsverfahrens oder eines anschließenden Strafverfahrens einen Anspruch auf anwaltliche Begleitung. Ich vertrete meine Mandantschaft im Bereich des allgemeinen Strafrechts, insbesondere im Bereich der

  • Verkehrsdelikte, so etwa Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Vermögensdelikte, etwa Diebstahl, Raub, Betrug, Unterschlagung, etc.
  • Gewaltdelikte, etwa Körperverletzung, Tötungsdelikte
  • „Ehrendelikte“, etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • im Bereich der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs

Ebenfalls vertrete ich Jugendliche im Bereich des Jugendstrafrechts. 

Wiederum biete ich meine Dienstleistungen im Bereich der Verteidigung im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts (etwa unerlaubter Besitz, Weitergabe oder Handel mit Betäubungsmitteln) an.

Der Angeschuldigte sollte bereits in einem vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren durchdacht handeln und nicht etwa voreilige Erklärungen gegenüber den Ermittlungsbehörden abgeben. Im Falle des Verdachts einer strafbaren Handlung tut der jeweilige Angeschuldigte gut daran, ggf. von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Der häufig anzutreffende Wunsch eines Angeschuldigten ist hier ein rasches, entlastendes Ergebnis. Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlungsbehörden gewissermaßen der „verlängerte Arm“ der zuständigen Staatsanwaltschaft sind und nicht etwa die Interessen des Angeschuldigten vertreten. Im Gegenteil sollten noch so wohlwollend klingende Offerten von Ermittlungsbeamten gegenüber einem Angeschuldigten, bei der Aufklärung einer Straftat mitzuwirken, mit äußerster Vorsicht aufgenommen werden. Kurzum wird sich der Angeschuldigte eher belasten, als entlasten, wenn er verfrüht gegenüber Ermittlungsbehörden Angaben zur Sache macht. Nicht selten beobachte ich in den mir übertragenen Fällen eine gewisse „Ermittlungsaggressivität“ von Ermittlungsbeamten, die den nicht anwaltlich vertretenen Angeschuldigten ein schnelles Geständnis abverlangen, um diesem weiteren „Ärger zu vermeiden“.

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setze ich mich durch entsprechend fundierte Argumentation für eine Einstellung des Verfahrens, sofern realistisch, ein.

Kommt es hingegen zu einer Anklageerhebung oder aber zum Erlass eines Strafbefehls, vertrete ich die jeweilige Mandantschaft in laufenden Strafverfahren erstinstanzlich oder im Rahmen der Berufungs- oder Revisionsinstanz. Meine Aufgabe als Strafverteidiger ist es sodann, den gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Je nach Einzelfall ist die Stellung von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen von Bedeutung. In einer laufenden Beweisaufnahme ist die Prüfung von Beweismitteln, etwa in Gestalt von Sachverständigengutachten, von Fotodokumentationen von Bedeutung. Zeugen sind dabei ggf. äußerst kritisch, wenn auch sachlich zu befragen, wobei jeweils die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme regelmäßig entscheidend ist. Eine „Überführung“ eines jeweiligen Angeschuldigten ist nur dann gegeben, wenn kein vernünftiger Zweifel an einer entsprechenden Tatbegehung besteht. Die Unschuldsvermutung der von mir vertretenen Mandanten/Mandantinnen darf zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt werden.

In vielen Fällen geht es hingegen bei einer tatsächlich vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Straftat lediglich um den Rechtsfolgenausspruch, verkürzt gesprochen um die Höhe der Strafe. Mein Augenmerk gilt sodann im Einzelfall der meistens von großer Relevanz begleiteten Frage, ob eine zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen!

Allgemeines Zivilrecht

Wir vertreten Mandanten - insbesondere auch Unternehmen - in Fällen des allgemeinen Zivilrechts, namentlich im Bereich Inkasso, im Bereich des Vertragsrechts, der vertraglichen Leistungsstörung, des Haftungsrechts, des Sachenrechts nebst Immobiliarsachenrechts und des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung.

Erbrecht

Rechtsanwalt Stefan Tiemann ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten. Es sind dies unter anderem:

  • Beratung im Bereich der Erstellung testamentarischer Verfügungen / Erbverträge,
  • Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sowie Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
  • Beratung im Bereich des materiellen Erbrechts (gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Erbengemeinschaft, Vermächtnis, Auflage, Ersatzerbschaft, Vor- und Nacherbschaft),
  • Vertretung vor dem Nachlassgericht (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Anfechtung testamentarischer Verfügungen),
  • das Recht der Testamentsvollstreckung sowie der Nachlassverwaltung,
  • das Recht der vorweggenommenen Erbfolge,
  • das Erbrecht „mit Auslandsbezug“, Internationales Privatrecht (IPR)

Hausübergabe / Wohnrecht

Ich vertrete meine Mandantschaft außergerichtlich und gerichtlich bei der Gestaltung von Übergabeverträgen, in welchen es regelmäßig um die Übereignung des elterlichen Anwesens an Kinder geht, dies bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Wohnrechts oder eines umfassenden Leibgedings.

Derartige Vertragsgestaltungen spielen insbesondere außerhalb der Großstädte, so etwa im Landkreis Freyung-Grafenau eine wiederkehrende Rolle. Zur Meidung unerfreulicher Folgen für die Vertragsgestaltenden sollten hier stets etliche Aspekte berücksichtigt werden.

Ich vertrete meine Mandantschaft auch bei später aufkommenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Folgen derartiger notarieller Vereinbarungen. Wenn beispielsweise Eltern ihren Kindern oder einem Kinde das elterliche Anwesen übereignet haben und sich die Eltern selbst als (teilweise) Gegenleistung ein Wohnrecht haben eintragen lassen, kommen oft Probleme auf, wenn die Eltern aus alters- und gesundheitlichen Gründen nicht mehr von dem Wohnrecht Gebrauch machen können und stationär gepflegt werden müssen.

Für derartige Fälle enthält das Bayerische Ausführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) Regelungen.

Auch kommt zuweilen die Norm des § 528 BGB zur Anwendung, wenn die Eltern zuvor das eigene Haus den Kindern übertragen haben und hierdurch selbst dadurch keine Möglichkeit mehr haben, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gesetz ordnet mit jener Norm an, dass eine solche Schenkung ggf. rückgängig gemacht werden muss oder aber zumindest eine Geldrente des Beschenkten anfällt. Hier gibt es wohlgemerkt eine „Zehnjahresfrist“, nach deren Ablauf ein entsprechender Rückgriff nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist. Die Praxis zeigt, dass insbesondere dann, wenn ältere Menschen auf Sozialhilfe angewiesen sind, etwa weil die eigene Rente und das eigene Vermögen die Bestreitung der Lebenshaltungskosten in einem Pflege- oder Seniorenheim nicht mehr erlauben, oft von Seiten der Sozialverwaltung Rückgriff genommen wird auf die Beschenkten, die zuvor das Haus übereignet bekommen haben. Die alten Menschen agieren in diesen Fällen oft gar nicht selbst mit, wenn sie womöglich altersdement sind und über sie eine gerichtliche Betreuung angeordnet wurde.

Ebenso werden in derartigen Fällen - unabhängig von vorherigen Schenkungen - regelmäßig auch die Kinder der alten Menschen unterhaltsrechtlich, also familienrechtlich in Anspruch genommen. Nicht nur sind Eltern ihren Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, vielmehr können auch Kinder für Unterhaltszahlungen für Eltern in Anspruch genommen werden.

In Fachkreisen macht sich für diese vielen Fallkonstellationen teilweise der Begriff des „Seniorenrechts“ breit, der aber meines Erachtens kein abtrennbares Rechtsgebiet darstellt. Vielmehr fließen in solche Fälle:

  • schuldrechtliche,
  • familienrechtliche,
  • vertragsrechtliche und
  • sozialrechtliche

Aspekte ein.
Ich biete Ihnen meine engagierte Vertretung in derartigen Fällen an.

Fachanwalt

...was ist ein Fachanwalt?

Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und über die Berufsbezeichnung des „Rechtsanwalts“ hinaus den Titel des Fachanwalts in dem bestimmten Rechtsgebiet führen darf. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.

Zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung muss der Rechtsanwalt innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sein und nachweisen, dass er auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem jeweiligen Rechtsgebiet fortbilden.

Bei der Führung eines Fachanwaltstitels handelt es sich somit um eine zusätzliche Qualifikation des jeweiligen Rechtsanwalts, ohne dass er deswegen auf die Sachbearbeitung von Mandaten aus anderen Rechtsgebieten auch nur im Geringsten zu verzichten gehalten wäre.